Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier nun wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil aus München. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die rechtswidrig die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gekürzt hat. Zutreffend hat die Münchner Amtsrichterin darauf hingewiesen, dass nach dem Sachverständigenhonorar-Urteil des X. Zivilsenates des BGH (BGH NJW 2006, 1450 = DS 2006, 278) der Sachverständige bei Routinegutachten die Grenzen zulässiger Preisgestaltung nicht überschreitet, wenn er in Relation zur Schadenshöhe sein Honorar berechnet. Er muss es nicht am Zeitaufwand orientieren. Auch eine Abrechnung analog ZSEG bzw. JVEG ist nicht angezeigt. Nach dem Sachverständigenkosten-Urteil des VI. Zivilsenates des BGH ist ein nach der Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erforderlicher Schadensbetrag, der vom Schädiger auszugleichen ist (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). In Anbetracht der BGH-Rechtsprechung konnte sich die Amtsrichterin relativ kurz und knapp halten. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 335 C 3968/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K. & K. aus M.,
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofplatz 1, 96442 Coburg,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: …
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 30.06.2011 auf Grund des Sachstands vom 06.06.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,88 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus 463,88 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,91 € zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 463,88 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 463,88 €.
Nachdem zwischen den Parteien die alleinige Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 16.10.2010 in München unstreitig ist, hat der Kläger Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.
Hierzu gehören auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB. Der Kläger durfte vorliegend zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen; die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zutragen.
Dies gilt vorliegend auch in der vollen Höhe von 607,88 €.
Nachdem die Beklagte vorprozessual 144,00 € gezahlt hat, besteht noch ein weiterer Anspruch in Höhe der Klageforderung.
Zu deren Geltendmachung ist der Kläger auch aktivlegitimiert, nachdem ihm nach seinem unbestrittenen Vortrag der Sachverständige den Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten rückabgetreten hat.
Der Auftrag zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Wenn keine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter getroffen wurde, richtet sich die Vergütung des Sachverständigen mangels einer festen Taxe nach der „üblichen Vergütung“, die der Sachverständige im Rahmen seines „billigen Ermessens“ einseitig bestimmen kann, §§ 632 Abs. 2, 315 BGB.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Honorar vorliegend in Relation zur Schadenshöhe abgerechnet hat. Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an derSchadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472 = DS 2006, 278). Es kann daher auch nicht beanstandet werden, dass der Sachverständige ein Grundhonorar und weitere Nebenkosten abgerechnet hat. Diese liegen vorliegend im Wesentlichen im Rahmen der vom Gericht nach § 287 ZPO herangezogenen Werte der BVSK- Honorarbefragung 2008/2009.
Die Gesamtgebühren von 607,88 € brutto erscheinen im Hinblick auf die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.121,81 €und den hier zusätzlich noch zu treffenden Feststellungen zum Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.466,56 € nicht als so unangemessen hoch, dass der Kläger als Laie bei der Bezahlung gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht des § 254 BGB verstoßen hätte. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich dem Kläger eine Überhöhung der Gebühren des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen mit der Folge, dass er dessen Rechnung hätte zurückweisen müssen. Zudem ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, weshalb sich der Geschädigte als Auftraggeber des Sachverständigen dessen etwaiges Verschulden auch nicht anrechnen lassen muss. Der Geschädigte ist zudem nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, um einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Dies wird in der Praxis regelmäßig auch deswegen nicht möglich sein, weil sich erst bei Besichtigung und Durchführung der gutachterlichen Untersuchung überhaupt einschätzen lässt, wie hoch der erforderliche Prüfungs- damit Kostenaufwand ausfallen wird.
Nachdem sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten die Üblichkeit nicht bzw. nur geringfügig überschritten ist, kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der Gesamtrechnung des Sachverständigen als dessen angemessene und übliche Vergütung ersetzt verlangen, nachdem er dem Sachverständigen dessen von der Beklagten nicht erstattete Kosten unstreitig durch Überweisung am 19.11.2010 bezahlt hat.
Die weiter begehrten Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe unstreitig ist, waren ebenfalls zuzusprechen, nachdem die Hauptforderung begründet ist, § 280 Abs. 1 BGB.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.