Mit Urteil vom 02.06.2009 (1 S 250/08) hat das LG Landau in der Pfalz die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung weitere Mietwagenkosten in Höhe von 105,76 € zzgl. Zinsen sowie weitere vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und kann für die Anwendung der Fraunhofer Tabelle keine Begründung finden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige (§ 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a.F., 398 BGB in Höhe von 105,76 EUR verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 876,70 EUR, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 664,19 EUR ein erstattungsfähiger Betrag von 212,51 EUR verbleibt, der über der streitgegenständlichen Forderung von 105,76 EUR liegt. An der grundsätzlichen Aktivlegitimation der Klägerin besteht kein Zweifel. Der in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verunfallten Pkw’s geschädigte^^**. hat seine gegenüber den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche betreffend die Mietwagenkosten wirksam – ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz a.F. liegt insoweit nicht vor – abgetreten.
Da der Geschädigte einen aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen gerechtfertigten Unfallersatztarif in Anspruch genommen hat, kommt es nicht darauf an, ob er durch Einholung von Alternativangeboten bei Marktkonkurrenten der Klägerin einen günstigeren Mietpreis für ein vergleichsbares Ersatzfahrzeug hätte erlangen können. Mithin ist es unschädlich, dass der Geschädigte Preisvergleiche bezüglich anderer Mietwagenunternehmer nicht eingeholt hat, obgleich es ihm ersichtlich zuzumuten war – eine konkrete Notsituation lag nicht vor -, Vergleichsangebote einzuholen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Versicherungsrecht 2005, 850) ist der Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs ist es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06) nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung im Lichte des § 287 ZPO darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter zu nennen (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln NZV2007,199). Nach gefestigter Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Landau ist es gerechtfertigt, den Normaltarif um eine Pauschale von 20 % zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen.
Zur Berechnung des Normaltarifs kann nach der Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich des Postleitzahlengebiets des Geschädigten herangezogen werden (BGH NJW 2008, 1519). Soweit weitere Märktbetrachtungen neben der Schwackeliste erschienen sind – insbesondere eine solche des Fraunhoferinstituts -, vermag dies die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008, 1519). An dahingehenden Anknüpfungspunkten fehlt es hier.
Der verunfallte Pkw des Geschädigten vom Typ M. ist in die Klasse 5 des Automietpreisspiegels einzuordnen. Damit errechnet sich bezüglich dieses Fahrzeugs im Postleistzahlenbereich 768 bei einer Mietdauer von 25 Tagen folgende erstattungsfähige Summe: 357,00 EUR als Dreitagetarif zuzüglich 2 x 119,00 EUR jeweils als Tagestarif; dies ergibt eine Summe von 595,00 EUR bezüglich derer ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen ist, so dass sich ein Betrag von 714,00 EUR ergibt, zu welchem die Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 111,00 EUR sowie die Kosten für die Winterreifen in Höhe von 51,70 EUR hinzuzurechnen sind, so dass ein grundsätzlich erstattungsfähiger Betrag von 876,70 EUR in Ansatz zu bringen ist. Weitere Nebenkosten für Zustellungs- und Abholungskosten sind von der 20 %-Pauschale abgedeckt. Nach Abzug der beklagtensefts ausgeglichenen 664,19 EUR verbleibt ein Betrag von 212,51 EUR, der die streitgegenständliche Forderung von 105,76 EUR übersteigt.
Die ausgeurteilte Summe ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Geschädigten im Lichte des § 254 BGB zu kürzen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist (vgl. zur diesbezüglichen Darlegungspflicht des Schädigers: BGH NJW 2008, 2910). Zwar liegt es in jenen Fällen, in denen – wie hier – die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erst eine Woche oder länger nach dem Unfall erfolgt, nahe, dass der Geschädigte gegen seine Erkundigungspflichten verstoßen hat, wenn die Beklagten das Problem der Metwagenpreise schriftlich angesprochen hatten und der vom Autovermieter angebotene Preis weit über dem von den Beklagten genannten lag (vgl. BGH NJW 2009, 58), das an den Geschädigten übersandte Schreiben der Beklagten Ziffer 2. vom 24.02.2006 ist jedoch nicht geeignet, eine Erkundigungspflicht des Geschädigten im vorgenannten Sinne auszulösen. Es ist nicht erkennbar, dass die als Anhang dem vorgenannten Schreiben beigefügten Internet-Angebote vom Geschädigten hätten ohne Weiteres in Anspruch genomrhen werden können; offen bleibt insbesondere, ob die genannten Tarife im fraglichen Zeitpunkt für den Geschädigten erhältlich waren, ob entsprechende Fahrzeuge im Raum Landau/Südliche Weinstraße vorgehalten wurden, ob sämtliche Nebenkosten mit abgegolten waren und ob die Tarife von einer Vorauszahlung des Mieters abhängig waren. Hinzu kommt, dass die Beklagte Zffer 2. im Schreiben vom 24.02.2006 eingangs ihren „Schadensservice plus“ angeboten hat, so dass es aus der Sicht des Geschädigten nicht fern lag, dass die nachfolgend aufgelisteten Mietwagenpreise mit dem vorangestellten Angebot in Verbindung stehen.
Soweit das LG Landau.
Hallo Babelfisch,
das LG Landau in der Pfalz hat in überzeugender Weise unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung der Fraunhofer-Erhebung eine Abfuhr erteilt. Damit herrscht auch in der Pfalz Schwacke.
MfG
Jurastudentin
Hi Jurastudentin,
so sehe ich das auch. Neben der Pfalz gibt es viele Landstriche, in denen Schwacke gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker