Mit Urteil vom 02.06.2009 (3 C 147/09) hat das Amtsgericht Bayreuth die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 330,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Hierüber konnte nach dem umfangreichen umfassenden Vortrag der Parteien ohne mündliche Verhandlung nach § 495 a ZPO entschieden werden.
Die zulässige Klage erweist sich dabei als überwiegend begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin gem. §§ 7 Abs. 1 stVG, 115 WG, 249, 398 BGB Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Bezug auf die Mietwagenkosten in Höhe von noch 330,30 EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Zedenten (Abtretung: unstreitig) kein anderer als der gewählte Tarif zugänglich war.
Das Gericht legt hierbei den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages zu Grunde. Die Klägerin hat ein Vertragsdokument vorgelegt, aus dem sich der Abschluss eines Mietvertrages und eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile ergibt.
Im Übrigen ist das Bestreiten der Beklagten deshalb unzulässig, weil sie bereits auf die Mietwagenkosten 275,00 EUR bezahlt hat und damit anerkannt hat, dass ein Mietvertrag besteht.
Das Gericht legt daher bei der Berechnung der Angemessenheit im Sinne des § 249 BGB das arithmetische Mittel der in der Schwackeliste enthaltenen Mietpreise zu Grunde, nachdem gerichtsbekannt diese bekannte und bewährte Liste geeignet ist, einen üblichen Tarif zu ermitteln. Der „Tarif Frauenhoferinstitut“ wird vom hiesigen Gericht abgelehnt, nachdem er überwiegend auf einer Internetrecherche bzw. Telefonnachfragen beruht und damit der üblichen Situation, wie sie nach einem Verkehrsunfall besteht, nicht ausreichend Rechnung trägt, insbesondere wenn vom Unfallort aus ein Mietwagen schnell beschafft werden muss.
Nach der Schwackeliste für Postleitzahlgebiet 926.. ist das arithmetische Mittel aus einem 3-Tagestarif von 342,00 EUR brutto sowie einem 1-Tagestarif von 116,00 EUR brutto in Ansatz zu bringen, was somit 458,00 EUR brutto ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Aufschlag auf den Schwacketarif nicht erforderlich, nachdem das arithmetische Mittel die Marktschwankungen bereits ausreichend berücksichtigt.
Ein Abzug für Eigenersparnis ist nicht vorzunehmen, nachdem unstreitig ein gruppenniedrigeres Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde und damit eine etwaige Eigenersparnis, sollte sie angesichts der Laufleistung überhaupt bestanden haben, jedenfalls kompensiert ist.
Hinzuzurechnen sind nach der am Amtsgericht Bayreuth vertretenen Meinung die Kosten für die Haftungsbeschränkung, nachdem das Interesse des Geschädigten, unabhängig von einer eigenen Vollkaskoversicherung nicht auch noch für einen weiteren Schaden aufkommen zu müssen, evident auf der Hand liegt und dem Schädiger zuzurechnen ist, da er letztendlich ja durch den Schadensfall die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verursacht hat.
Ferner sind naturgemäß Zustell- und Abholkosten erstattungsfähig, nachdem sich der Verkehrsunfall „nicht vor der Haustür des Autovermietersn ereignet hat.
Die klägerseits berechneten Beträge sind gerichtsbekannt angemessen.
Somit sind für die Haftungsbeschränkung netto 80,68 EUR und für die Zustellkosten netto 43,10 EUR in Ansatz zu bringen, was brutto 147,30 EUR entspricht.
Die Kosten für die Winterbereifung sind dagegen nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Bayreuth nicht erstattungsfähig, da es die Pflicht des Vermieters ist, für eine ordnungsgemäße Bereifung zu sorgen und damit ein Fahrzeug mit üblicher Ausstattung, wie es § 2 Abs. 2 a StVO entspricht, zur Verfügung zu stellen.
Somit stand dem Zedenten ein Anspruch von 605,30 EUR zu, auf welchen 275,00 EUR bezahlt wurden, so dass noch 330,30 EUR offen stehen.
Dieser Betrag ist nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
Ein Schadensersatzanspruch auf Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht.
Aus abgetretenem Recht kann die Klägerin einen solchen Anspruch nicht herleiten, da sie nicht vorträgt, dass die Kosten bereits dem Geschädigten entstanden sind, vielmehr handelt es sich um eigene Kosten der Klägerin. Im Rahmen des Verzugs ist eine Erstattung aber nur dann möglich, wenn bereits vor Beauftragung des Rechtsanwalts eine Verzugslage gegenüber der Klägerin selbst bestand, wozu nichts vorgetragen ist.
Soweit das AG Bayreuth.