Amtsgericht Recklinghausen verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung nicht regulierter Sachverständigenkosten (16 C 319/06 vom 15.01.2008)

Die Amtsrichterin der 16. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Recklinghausen (NRW) hat die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 15.01.2008 (16 C 319/06) verurteilt, den Geschädigten von den Forderungen des Sachverständigen, den er beauftragt hatte, in Höhe der von der Versicherung nicht gezahlten Sachverständigenkosten, freizustellen.

Das Urteil lautet wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Sachverständigen R., in 46284 Dorsten aus der Verbindlichkeit der Gutachterliquidation von 28.05.2005 in Höhe von 214,98 Euro freizustellen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro gegen seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 63% und der Kläger zu 37%, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen K., diese trägt der Kläger in vollem Umfang.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidunqsgründe:

Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Freistellung seitens der Beklagten von der Forderung des Sachverständigen R. in Höhe von 214,98 Euro begehrt.

Die Beklagte ist gem. §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG verpflichtet, diese Kosten aus dem Unfall vom 21.06.2005 mit zu erstatten.

Der Kläger hat bei Beauftragung des Sachverständigen R. nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Zwar belaufen sich die Reparaturkosten, die der Sachverständige festgestellt hat, auf lediglich 562,72 Euro netto. Der Schaden ist daher der Höhe nach als Bagatellschaden anzusehen. Gleichwohl konnte der Kläger bei Überprüfung des Schadens diesen als solchen nicht in vollem Umfange erkennen. Das Fahrzeug des Klägers ist durch den Auffahrunfall am Heck beschädigt worden, so dass auch anhand der Schadensstellen ein Laie nicht erkennen konnte, ob nicht möglicherweise der Kofferraum oder darunter befindliche tragende Teile mitbeschädigt wurden. Insoweit war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht unverhältnismäßig. Die dadurch entstandenen Kosten sind daher zu ersetzen und der Kläger ist insoweit von der Forderung des Sachverständigen freizustellen.

Der Höhe nach ergibt sich die Forderung in Höhe von 214,98 Euro. Dadurch, dass der Kläger den Sachverständigen nochmals beauftragt hat, auch einen merkantilen Minderwert festzustellen, sind höhere Kosten nicht entstanden.

Die weitergehende Klage war abzuweisen. Ein merkantiler Minderwert, wie der Sachverständige R. im Nachhinein festgestellt haben will, ist durch den Unfall nicht gegeben. Der Sachverständige R. hatte zunächst in seinem ursprünglichen Gutachten angegeben, dass der merkantile Minderwert gleich null sei. Dies ist auch durch das Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.09.2007, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 09.11.2007 bestätigt worden. Bei ordnungsgemäßer Reparatur des Fahrzeuges und entsprechender Vorlage der Reparaturrechnungen und des Reparaturaufwandes stellt sich auch für einen potentiellen Käufer der an dem Fahrzeug entstandenen Schaden lediglich als Bagatellschaden dar, der Zweifel an weiteren verborgenen Mängel ausschließt. Ein merkantiler Minderwert ist mithin nicht gegeben.

Gem. § 280 i.V.m. § 286 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 47,50 Euro zu. Diese Gebühren sind in der geltend gemachten Höhe entstanden, auch wenn lediglich von einem Streitwert in Höhe von 214,08 Euro ausgegangen wird. Insoweit hat der klageabweisende Betrag auf die Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten keine Auswirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 i.V.m. § 96 ZPO.

Das Gutachten ist eingeholt worden ausschließlich zu der Frage, ob an dem Fahrzeug ein merkantiler Minderwert entstanden ist. In diesem Umfang ist der Kläger unterlegen.

Es scheint daher angemessen, ihm die vollständigen Kosten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstanden sind, aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 713 ZPO.

So die Amtsrichterin der 16. Zivilabteilung des AG Recklinghausen.

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4 Antworten zu Amtsgericht Recklinghausen verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung nicht regulierter Sachverständigenkosten (16 C 319/06 vom 15.01.2008)

  1. Andreas sagt:

    Ein schönes Urteil, insbesondere zum „Bagatellschaden“. Was mich jedoch stutzig macht, ist, dass zuerst der Sachverständige R. einen merkantilen Minderwert verneint und später bejaht. Das passt eigentlich nicht.

    Und wenn ich mir die tatsächliche Schadenhöhe so ansehe, dann kann ich auch nicht erkennen, dass ein merkantiler Minderwert angefallen sein dürfte.

    Hätte der SV R. hier entsprechend gegenüber seinem Auftraggeber argumentiert, hätte dieser gar nicht auf Minderwert klagen müssen.

    Zum Bagatellschaden hat im übrigen das AG Mainz mit Urteil vom 19.03.2009 (83 C 561/08) bei einer Schadenhöhe von 508,01 Euro schon entschieden, dass es sich hierbei nicht um einen eindeutig erkennbaren Bagatellschaden handelt.

    Viele Grüße

    Andreas

  2. Lars sagt:

    Andreas Montag, 29.06.2009 um 18:27

    Ein schönes Urteil, insbesondere zum “Bagatellschaden”. Was mich jedoch stutzig macht, ist, dass zuerst der Sachverständige R. einen merkantilen Minderwert verneint und später bejaht. Das passt eigentlich nicht.

    Hallo, Andreas,

    woraus ist denn zu schließen, dass der SV R. im Nachhinein einen Minderwert bejaht hat ? Ich habe das Urteil so verstanden, dass er bei seiner Einschätzung verblieben ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lars

  3. Andreas sagt:

    Hallo Lars,

    hier steht:

    „Ein merkantiler Minderwert, wie der Sachverständige R. im Nachhinein festgestellt haben will, ist durch den Unfall nicht gegeben. Der Sachverständige R. hatte zunächst in seinem ursprünglichen Gutachten angegeben, dass der merkantile Minderwert gleich null sei.“

    und dann steht da noch:

    „Dies ist auch durch das Gutachten des Sachverständigen K. vom 14.09.2007, sowie die ergänzende Stellungnahme vom 09.11.2007 bestätigt worden.“

    Das hat dann der Gerichts-SV K. festgestellt.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Willi Wacker sagt:

    Hi Lars,
    Andreas hat recht. In den Urteilsgründen ist ausdrücklich festgehalten, dass der SV R., den der Geschädigte beauftragt hatte, zunächst einen Minderwert von gleich null angenommen hatte, und später meinte einen Minderwert feststellen zu müssen. Dies ergibt sich aus den Urteilsgründen. Insoweit ist es mehr als merkwürdig, dass zunächst der Minderwert gleich null sei und später einen gewissen Betrag ausmachen soll. Das passt nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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