Mit Urteil vom 01.07.2008 (81 C 71/08) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.158,30 € zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Freistellungsanspruch aus den §§ 7 StVG, 249, 823 BGB, 3 PflVG.
Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen diejenige Fallgestaltung zugrunde, welche das OLG Köln in seiner mittlerweile hinlänglich bekannten Entscheidung NZV 2007, 199 entschieden hat. Da davon auszugehen ist, dass den Parteien bzw. ihren Prozessbevollmächtigen die wesentlichen Grundlage dieser Entscheidung wohl bekannt sind, erübrigt sich eine detaillierte inhaltliche Darstellung des vorgenannten Urteils. Zusammenfassend gehen dessen Entscheidungsgründe dahin, dem Geschädigten bei Vorliegen einer typischen Unfallsituation die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe des Normaltarife – dieser wiederum ermittelt anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten – zuzüglich eines Aufschlags von 20 %, ferner Nebenkosten wie Kaskoversicherung, Zweit-Fahrervergütung, Kosten für Zustellung und Abholung – soweit angefallen – als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB zuzugestehen.
Soweit die unfalltypischen Voraussetzungen und die betreffenden Darlegungen durch den Geschädigten vorliegen, folgt auch das erkennende Gericht den an einer praxistauglichen Abwicklung ausgerichteten Grundsätzen des OLG Köln.
Der Kläger hat die Grundvoraussetzungen schlüssig dargelegt, nämlich die Ausrichtung der Mietpreishöhe an der gültigen Schwacke-Liste für das Jahr 2007, die mangelnde Möglichkeit des Klägers, die Kosten eines zum Normaltarif erhältlichen Ersatzwagens vorzufinanzieren, ferner die Erforderlichkeit eines Zweitfahrerzusatzes sowie die Anmietung der Ersatzfahrzeugs noch am Unfalltag (unbestritten ereignete sich der Unfall am frühen Morgen des 19.10.2007), was die Möglichkeit zur Einholung von Vergleichsangeboten naturgemäß einschränkt.
Im Übrigen teilt das Gericht aber auch die Ansicht des Klägers, dass der unmittelbare Zugang zum Internet und den darin bezüglich des Mietwagenmarkts erhältlichen Vergleichsangeboten nicht, als ein derart generalisierter Standard vorausgesetzt werden kann, dass der Umfang der Schadensregulierung hiermit steht und fällt. Eine solche Recherche setzt, jedenfalls soweit sie im Rahmen des für den Geschädigten Zumutbaren bleiben soll, einen mehr oder weniger nahtlosen Zugang zum Internet sowie die Sachkunde, gezielt die maßgeblichen Schlagwörter und Links zu finden, voraus; dieser Vorgabe liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, quasi „auf Schritt und Tritt“ online zu sein. Mag dies zwar für einen Teil der Bevölkerung zutreffen, so kann diese Vorgabe gleichwohl nicht auf die Gesamtheit der Autofahrer- und –halter verallgemeinert werden.
Die Ausführungen der Beklagten, die – zumindest was die Klageerwiderung anbelangt – offensichtlich stets in wortgleichen, über 30 Seiten umfassenden „Vorratsschriftsätzen“ erfolgt (so z. B. auch in den Verfahren AG Aachen 31 C 478/07 oder AG Eschweiler 24 C 136/07), vermögen dem konkreten Klagevortrag nicht seine Schlüssigkeit zu nehmen. Allgemeine Ausführungen zum Wesen und den Unterschieden von „UEG“ und „FG“ und Verweise auf ein Interview mit der Vorsitzenden BGH Richterin Dr. Müller, auf Erhebungen der Uni Mannheim oder die Feststellungen eines (hier nicht bekannten) Dr. Zinn, vermögen keine einzelfallbezogene Klagverteidigung zu begründen, sondern sind für die Entscheidungsfindung des Amtsgerichts in dieser Weise ohne ausschlaggebende Bedeutung.
Soweit das AG Aachen.