Das AG Merzig (Saarland) verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars.

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 31.01.2008 (3 C 990/07) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG Saarbrücken verurteilt, an den Kläger 513,74 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil lautet wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 513,74 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten       über dem jeweiligen Basiszinssatz, maximal 10 Prozent, seit dem 06. Oktober 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen,

II.

Die zulässige Klage war in der Sache weitgehend begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfälle gemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 249 ff BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 513,74 zu. Die Haftung dar Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 15. Juli 2007 zwischen P. und M. ist dabei unstreitig.

Weder die pauschale Honorarabrechnung des Sachverständigen Richter, die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes (AZ.: 3 C 892/06), das Amtsgerichts Saarlouis (vgl. nur AZ.: 26 C 1949/05),   der Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichtes [Urteil vom 22. Juli 2003, Az. 3 U 438/02-46), des OLG Naumburg (Urteil vom 20. Januar 2006,   AZ.: 4 U  49/05) und derjenigen des Bundesgerichtshofes (AZ.: X ZR 80/05 und X ZR 122/05) . Aus der Vielzahl der von der Beklagten in Bezug auf das Sachverständigenhonorar geführten Verfahren ist dar Beklagten wie auch dem Gericht bekannt, dass der Sachverständige R. als Mitglied des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) seine Gutachtenliquidation an der aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet. Auch die entsprechende Honorarliste des BVSK ist der Beklagten wie dem Gericht bekannt.

Bezüglich der Höhe des Sachverständigenhonorars ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung dar Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Es ist zwar richtig, dass der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis mit dem Sachverständigen vereinbaren oder bezahlen darf. Eine Auffassung, die dem Geschädigten allerdings auferlegt, nur solche Honorare zu akzeptieren, die den durchschnittlichen Vergütungen der von Prüfverbänden und freien Sachverständigen verlangten entsprechen, verkennt die Kenntnis und Fähigkeiten, die von einem Geschädigten rechterdings erwartet werden dürfen. Solange somit für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und. Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., München 2004, Kap. 3 SN  113, OLG Hamm, NZV 2001, 433, DAR 1957, 275, OLG Nürnberg, OLGR 2003, 471).

Im Vorliegenden sind letztlich keinerlei Umstände von der Beklagten vorgetragen worden, aus denen geschlossen werden könnte, dass für den Kläger hier eine gänzlich willkürlich Abrechnungsweise des Sachverständigen erkennbar wäre; eine solche liegt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04. April 2006 (AZ.: X ZR 122/05, NJW 2006, 2474 ff) auch keineswegs vor. In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes im Rahmen des § 315 BGB grundsätzlich nicht überschreitet. Eine derartige Honorarabstimmung an der Schadenshöhe hat der Sachverständige R. unter Anwendung der BVSK-Honorarliste vorgenommen. Dabei liegen die Positionen der Ingenieurtätigkeit wie die der Nebenkosten grundsätzlich im Honorarkorridor HB III der BVSK-Honorarliste. Auch hat der Kläger nach entsprechendem Bestreiten zum Anfall von Fahrtkosten hierzu in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2007 substantiiert vorgetragen, ohne dass dies sodann substantiiert von der Beklagtenseite bestritten worden ist.

Da die Beklagte ernsthaft und endgültig einen weiteren Ausgleich der Sachverständigenliquidation abgelehnt hat, ist der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch übergegangen, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Kläger bereits die Sachverständigenliquidation ausgeglichen hat (vgl. BGH WM 196S, 1115 ff).

Nach alledem war der Klage In der Hauptsache stattzugeben.

Der Ausspruch über die Zinsforderung beruht auf den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2,   286 Abs. 1, 283 Abs. 1 BGB i.V.m. 5 303 Abs. 1 ZPO. Die Teilabweisung der Klage bezüglich der Mahnkosten sowie der Höhe der Zinsforderung resultiert daraus, dass der Kläger zum Anfall dieser weiteren Kosten nicht substantiiert vorgetragen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch Über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung einer Berufung lagen nicht vor.

So das AG Merzig.

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Eine Antwort zu Das AG Merzig (Saarland) verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi,
    wieder ein schönes Sachverständigenhonorar-Urteil, dieses Mal wieder aus dem Saarland.
    Grüße
    Dein Werkstatt-Freund

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