Berufungskammer des LG Berlin urteilt mit beachtenswertem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung (Urteil vom 15.12.2008 – 58 S 169/08 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie bereits angekündigt, wird die Redaktion in loser Folge die Urteile über die fiktive Schadensabrechnung aus Berlin hier einem größeren Leserkreis zugänglich machen. Hier nun das zweite Fiktivurteil aus Berlin. Dieses Berufungsurteil nimmt bereits viele Argumente aus dem VW-Urteil des BGH voraus. Die Argumente für die Mühelosigkeit des Alternativangebotes sind auch heute noch gültig. Auch dieses etwas „verstaubte“ Berufungsurteil ist es wert, beachtet zu werden. Auch Rechtshistorisches kann helfen, Erkenntnisse zu mehren.  Auch in diesem Fall bitte ich um rege Kommentierung.  

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer.: 58 S 169/08                verkündet am: 15.12.2008
.                              102 C 3040/08
.                              Amtsgericht Mitte

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 102 C 3040/08 –, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 909,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 9/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 91/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Wert für die im Berufungsverfahren zu erhebenden Gebühren wird auf 1.002,84 € festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 11. September 2006 in Anspruch.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw der Marke Opel, Modell Astra, Erstzulassung 27. Mai 1998, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug wies am Unfalltag einen Kilometerstand von 55.830 auf. Die Beklagte zu 1 ist Halterin eines Pkw der Marke Toyota, Modell Avensis, mit dem amtlichen Kennzeichen … , der bei dem Beklagten zu 2 gegen Kraftfahrzeughaftpflicht versichert ist. Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw gegen 11.00 Uhr das Parkplatzgelände eines Lebensmitteldiscounters in der … in Berlin-Lichtenberg vorwärts in Richtung der Parkplatzausfahrt, als die Beklagte zu 1 mit dem Pkw Toyota rückwärts aus einer Parktasche herausfuhr. Der Pkw Toyota stieß mit dem Heck gegen die beiden rechten Türen des klägerischen Opels und beschädigte insbesondere diese.

Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass ein Reparaturschaden vorliegt, da der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw am Unfalltag 6.000,- € betrug.

Der Beklagte zu 2 erteilte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 11. September 2006 eine Reparaturfreigabe. Der Kläger verlangt jedoch Schadenersatz auf der Grundlage des von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. … nebst gesonderter Stellungnahme zur Wertminderung vom 13. September 2006, wegen deren Wortlauts Bezug genommen wird auf die Anlagen K5 und K9 zur Klageschrift, Bl. 10-17, 22 d.A. Dieses Gutachten, dem die Stundensätze und Verrechnungswerte des … zugrunde liegen, setzt die voraussichtliche Reparaturdauer mit 5 bis 6 Arbeitstagen, die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 2.905,17 € netto, die Entschädigung für den Nutzungsausfall mit täglich 38,- € und die verbleibende merkantile Wertminderung mit 140,- € an.

Für die sachverständige Begutachtung seines Fahrzeugs entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 410,18 € brutto, die von dem Beklagten zu 2 beglichen wurden.

Der Kläger hat als Schaden geltend gemacht:

voraussichtliche Reparaturkosten (netto)
laut Gutachten Dipl.-Ing. …
vom 13. September 2006

Ersatzteile laut Einzelaufstellung                                      1.002,52 €
+ 2,00 % Kleinersatzteile                                                      20,05 €
Nebenkosten                                                                         19,00 €
Arbeitslohn Karosserie
(7,20 €/AW = 86,40 €/h) 99 AW/12 * 86,40 € =                  712,80 €
Arbeitslohn Mechanik
(6,00 €/AW = 72,00 €/h) 7 AW/12 * 72,00 € =                      42,00 €
Lackierung Lohn
(7,20 €/AW = 86,40 €/h) 110 AW/12 * 86,40 € =                792,00 €
Lackierung Material
(40 % der Lohnkosten)                                                       316,80 €

gesamt                                                                             2.905,17 €

merkantiler Minderwert laut Gutachten                               140,00 €

pauschale Nebenkosten                                                        20,00 €

Nutzungsentschädigung für 6 Tage (pro Ausfalltag 38,- €)  228,00 €

Kosten des Sachverständigengutachtens (brutto)              410,18 €

.                                                                                        3.703,35 €

abzüglich der Zahlungen der Beklagten für
voraussichtliche Reparaturkosten (netto)                        2.100,33 €

pauschale Nebenkosten                                                       20,00 €

Kosten des Sachverständigengutachtens (brutto)              410,18 €

Nutzungsentschädigung für 5 Tage (pro Ausfalltag 34,- €)  170,00 €

gesamt laut Klageschrift vom 5. Februar 2008
(zutreffend nur bei Zahlung von 2.123,33 €
Reparaturkosten durch die Beklagte zu 2)                     – 2.723,51 €

gesamt laut Schriftsatz vom 23. Mai 2008                      – 2.700,51 €

restliche Forderung des Klägers zunächst                            979,84 €

restliche Forderung des Klägers zuletzt                             1.002,84 €

davon Reparaturkosten                                                         804,84 €

Wertminderung                                                                      140,00 €

Nutzungsausfall                                                                       58,00 €

Der Beklagte zu 2 rechnete mit Schreiben vom 27. September und 10. Oktober 2006, wegen deren vollständigen Wortlauts auf die Anlagen K7 und K8 zur Klageschrift, Bl. 19-20, 21 d. A., Bezug genommen wird, ab, wobei sie die Reparaturkosten mit lediglich 2.123,33 € berücksichtigte. Sie führte im Schreiben vom 27. September 2006 insbesondere aus:

„Sie haben in diesem Fall die Möglichkeit das Fahrzeug im Karosseriefachbetrieb Autohaus … Opel -Vertragshändler, … , … Berlin, Tel. … reparieren zu lassen. Der Stundenlohn dieses Betriebes beträgt für Karosseriearbeiten EUR 66,00 und für die Lackierung EUR 73,00 inklusive Lackmaterial.

Diese Löhne haben wir unserer Abrechnung zugrunde gelegt.

Zum Service dieser Werkstatt gehört weiterhin, dass das Fahrzeug kostenlos abgeholt und nach erfolgter Instandsetzung wieder zurück gebracht wird. Damit ist sichergestellt, dass diese Firma für Sie mühelos zugänglich ist.“

Auf der Grundlage dieser Schreiben ergibt sich theoretisch folgendes Zahlenwerk:

Ersatzteile (einschließlich Kleinersatzteile)                       1.022,57 €
Nebenkosten                                   19,00 €
Arbeitslohn Karosserie 99 AW/12 * 66,00 € =                     544,50 €
Arbeitslohn Mechanik 7 AW/12 * 66,00 € =                           38,50 €
Lackierung Lohn
einschl. Material 110 AW/12 * 73,00 € =                             669,17 €

gesamt                                                                             2.293,74 €

pauschale Nebenkosten                                                        20,00 €

Nutzungsentschädigung für 5 Tage (pro Ausfalltag 34,- €)  170,00 €

Summe                                                                              2.483,74 €

Tatsächlich setzte der Beklagte zu 2 als Reparaturkosten jedoch nur 2.123,33 € und nicht 2.293,74 € an.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006, wegen dessen Wortlauts auf die Anlage K10 zur Klageschrift, Bl. 23-25 d. A., Bezug genommen wird, forderte der Kläger den Beklagten zu 2 zur Regulierung der seiner Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt noch offenen Schadenersatzbeträge bis zum 15. November 2006 auf. Der Kläger berücksichtigte hierbei Zahlungen des Beklagten zu 2 in Höhe von 2.143,33 € und 170,- €.

Der Beklagte zu 2 lehnte mit Schreiben vom 7. November 2006, wegen dessen Wortlauts auf die Anlage K12 zur Klageschrift, Bl. 30-31 d. A., Bezug genommen wird, eine weitere Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger hat, nachdem er die Klage mit Schriftsatz vom 23. Mai 2008 wegen eines „Rechenfehlers“ in der Hauptsache um 23,- € erweitert hatte, beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.002,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 16. November 2006 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, auch die Ersatzteilkosten der Firma … Opel wären niedriger gewesen, und im Schriftsatz vom 22. April 2008 folgendes Zahlenwerk aufgestellt:

Ersatzteile                       852,14 €

Lohnkosten                     582,78 €

Lackierungskosten           669,41 €

Nebenkosten                     19,00 €

Summe                          2.123,33 €

Zum Beweis hierfür haben sie sich auf das Zeugnis des Herrn … , zu laden über Autohaus … Opelvertragshändler, … in … Berlin, berufen.

Die Beklagten haben auch behauptet, im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs und seine Laufleistung sei eine merkantile Wertminderung nicht eingetreten. Zum Beweis hierfür haben sie sich auf Sachverständigengutachten berufen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf die von dem Beklagten zu 2 im Schreiben vom 27. September 2006 benannte, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit, die für den Kläger ohne weiteres erreichbar sei, verweisen lassen.

Die Beklagten haben auch gemeint, der tägliche Nutzungsausfall sei nach der Gruppe C der Tabelle nach Sanden/Danner zu berechnen, da bei einem acht Jahre alten Kraftfahrzeug eine Herabstufung um eine Gruppe angemessen sei.

Das Amtsgericht hat, nachdem ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2008 die Parteien die Anträge gestellt und „zur Sache“ verhandelt haben, im Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 10. Juni 2008 der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger müsse sich nicht auf Stundenverrechnungssätze der von dem Beklagten konkret benannten Werkstatt verweisen lassen. Denn der Geschädigte werde in der Regel nicht wissen, ob eine sonstige Fachwerkstatt über hinreichende Erfahrungen mit der entsprechenden Fahrzeugmarke verfüge. Es liege auf der Hand, dass das Einbeziehen derartiger Kriterien vielfach zu Streit und Ungewissheit darüber führen könne, ob der Geschädigte sich im konkreten Fall auf eine vom Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung benannte günstigere Werkstatt verweisen lassen müsse. Dies sei mit dem Bedürfnis nach klaren Kriterien für die Abwicklung von Schadensfällen im Straßenverkehr als Massenphänomen unvereinbar. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Februar 2007 – 3 S 133/06 (BeckRS 2007, 03157) verwiesen und weiter ausgeführt, andernfalls könnten im Ergebnis die Versicherungen den Geschädigten diktieren, in welchen – möglicherweise wenigen – Werkstätten sie Fahrzeuge noch bei voller Kostenübernahme reparieren lassen könnten.

Dem Kläger stehe eine geschätzte Wertminderung in Höhe von 140,- € zu, da das Fahrzeug sich ausweislich des Gutachtens in einem sehr guten Erhaltungszustand befunden habe und keine erkenn- oder sichtbaren Vor- oder Altschäden aufgewiesen habe. Es verbleibe ein merkantiler Minderwert, da nicht nur die Türen auszutauschen, sondern auch die B-Säule instandzusetzen sei. Allein das Fahrzeugalter rechtfertige nicht die Annahme, ein merkantiler Minderwert sei nicht gegeben. Dies wisse das Gericht aus in anderen Verfahren eingeholten Gutachten, so dass vorliegend ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen sei.

Schließlich sei auch die Nutzungsausfallentschädigung von 38,- € täglich nicht zu beanstanden. Ein Abzug sei angesichts des Erhaltungszustands, der Serien- und Sonderausstattung nicht angezeigt.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008, per Telefax am selben Tag, im Original am 15. Juli 2008 bei dem Landgericht Berlin eingegangen, Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat auf den Antrag vom 11. August 2008 hin sowie weiterer Verlängerung mit Einwilligung des Berufungsbeklagten bis zum 18. September 2008 – mit dem am 18. September 2008 per Telefax und am 22. September 2008 im Original eingegangenen Schriftsatz vom 18. September 2008 begründet.

In einem Beschluss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht – auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hin, den das Amtsgericht durch diesen Beschluss zurückgewiesen hat – ausgeführt, es habe in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, es sei dort gerichtsbekannt, dass es Preisabsprachen zwischen „der Beklagten und der von ihr benannten Werkstätte gibt oder gab“, und dass in der mündlichen Verhandlung auch eine Passage aus einem anderen Urteil des Amtsgerichts Mitte verlesen worden sei, dem das Amtsgericht sich anschließe.

Mit ihrer Berufungsbegründung wenden die Beklagten sich insbesondere dagegen, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Beklagte zu 2 dem Kläger im Schreiben vom 27. September 2006 nicht irgendeine, sondern eine markengebundene Fachwerkstatt benannt habe, die für den Kläger auch ohne weiteres zugänglich gewesen sei und eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit geboten hätte. Über das entsprechende Beweisangebot der Beklagten sei das Amtsgericht ebenso hinweggegangen wie über die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, dass eine Wertminderung des Fahrzeugs nicht eingetreten sei. Auch mit dem Vortrag der Beklagten, dass bei einem älteren Fahrzeug der Nutzungsausfall geringer zu berechnen sei, als bei einem neueren Fahrzeug, habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagten meinen, etwaige Preisabsprachen des Beklagten zu 2 mit der Firma… hinderten das Restitutionsinteresse des Klägers nicht. Auch sei das Angebot an den Kläger im Schreiben vom 27. September 2006 so konkret gewesen, dass dieser nur hätte zugreifen müssen, indem er sich mit der Werkstatt telefonisch in Verbindung setze. Jedenfalls im Rahmen einer fiktiven Abrechnung müsse sich der Kläger auf dieses Angebot verweisen lassen. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 18. September 2008, Bl. 94-99 d.A., sowie vom 20. November 2008, dort Bl. 109-110 d.A.

Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung haben die Beklagten die Berufung – hinsichtlich des noch streitigen Anteils der Nutzungsausfallentschädigung und der Hälfte der kalkulierten Wertminderung – in Höhe von insgesamt 128,- € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen.

Die Beklagten beantragen nunmehr,

im übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung die Klage mit Zustimmung der Beklagten – hinsichtlich der verbleibenden Hälfte der kalkulierten Wertminderung – in Höhe von 70,- € nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,

den nicht zurückgenommenen Teil der Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und meint insbesondere, dass – sollte man der Auffassung der Beklagten folgen – er geradezu zu einer nicht gewollten Reparatur gezwungen würde oder im Gegenzug Kürzungen seiner Erstattungsansprüche hinzunehmen habe. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, über 14 Tage nach Reparaturfreigabe auf etwaige Angebote des Versicherers noch eingehen zu müssen. Vielmehr habe er auf die Reparaturfreigabe und seine damit zusammenhängende Wahlmöglichkeit vertrauen können. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz wird ergänzend Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 2. Dezember 2008, Bl. 113-115 d.A.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch überwiegend nicht erfolgreich, da die noch geltend gemachte Klage – bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 23,- € – begründet ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) Ansprüche in Höhe von 909,84€ zuzüglich Zinsen. Seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 bestehen gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 und 2, §§ 249 ff. BGB. Im Umfang der Haftung der Beklagten zu 1 hat auch der Beklagte zu 2 als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 und 2 des Pflichtversicherungsgesetzes (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) für den Schaden einzustehen.

Der noch nicht regulierte, ersatzfähige Schaden des Klägers umfasst weitere 781,84 € Nettoreparaturkosten (1.) sowie 70,- € verbleibende Wertminderung und Nutzungsausfall in Höhe von 58,- € (2.).

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Ergebnis mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass der Kläger sich auf die von den Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2006 aufgezeigte anderweitige Reparaturmöglichkeit nicht verweisen lassen muss. Der Kläger kann vielmehr Schadensersatz auf der Grundlage des von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens über die voraussichtlichen Reparaturkosten, dem die Preise und Stundenlöhne der Firma O. zugrunde liegen, verlangen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der zum Schadensersatz berechtigte Geschädigte statt der (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. “Erforderlich” sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich Denkender in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Darlegung des erforderlichen Aufwandes obliegt dem Geschädigten. Er kann hierzu die Reparaturrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten vorlegen oder das Schadensgutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen über die voraussichtlich bei einer fachgerechten Reparatur entstehenden Kosten.

Da einerseits Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist, andererseits der Geschädigte grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist, steht dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unabhängig davon zu, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, “Porsche-Urteil”, BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 = MDR 2003, 1046 = VersR 2003, 920, m.w.N.).

Der Geschädigte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. etwa BGH, a.a.O., m.w.N.).

Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Der “erforderliche” Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht “normativ” zu bestimmen, sondern “subjektbezogen”, weshalb Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen ist (vgl. nur BGH, a.a.O., sowie Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, 1113; je m.w.N.).

Aus dieser subjektbezogenen Betrachtung folgt allerdings auch, dass sich ein Geschädigter, der eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Um in Fällen wie dem vorliegenden eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten überhaupt in Betracht zu ziehen, müssen allerdings zunächst konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die dem Geschädigten Veranlassung geben, eine solche günstigere Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. etwa BGH, „Porsche-Urteil“, a.a.O.).

Die Frage, ob der Versicherer einen Geschädigten mit Erfolg auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen kann, hängt dabei nicht zuletzt auch von der Beurteilung der Zumutbarkeit für den Geschädigten ab (so auch Kammergericht, Urteil vom 30. Juni 2008 – 22 U 13/08, Rn 44). Und es ist zu berücksichtigen, dass derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt (so das Kammergericht, Urteil vom 30. Juni 2008 – 22 U 13/08, dort Rn 36, NJW 2008, 2656, 2657, unter Verweis auf den BGH in seinem „Porsche-Urteil“ und die ausdrücklich als vergleichbare Problematik bezeichnete Situation bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeugs: BGH, Urteil vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, NJW 2000, 800 = BGHZ 143, 189 = VersR 2000, 467; ferner auf: BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, NJW 2007, 2918 = VersR 2007, 1243).

Die Verweisung des Klägers auf die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigte Fachwerkstatt scheitert vorliegend allerdings nicht daran, dass es sich bei dieser nicht um eine an die Marke Opel gebundene Fachwerkstatt handeln würde (vgl. zu den differierenden Rechtsansichten in solchen Fällen z.B. Kammergericht, Urteil vom 30. Juni 2008 – 22 U 13/08, NJW 2008, 2656, und Landgericht Essen, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 13 S 103/07, NJW 2008, 1391, einerseits sowie Kammer, Urteil vom 21. Juni 2006 – 58 S 75/06, NZV 2006, 656 = NJW-RR 2007, 20, und Figgener, NJW 2008, 1349 ff. m.w.N., insb. 1353, andererseits; zuletzt offen gelassen in Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08).

Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die Beklagten dem Kläger eine ihm mühelos und ohne weiteres zugängliche, auch für ihn günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, “Porsche-Urteil”, BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086) nicht konkret nachgewiesen haben, so dass er sich auf diese nicht verweisen lassen muss. Denn die Beklagten, die weder gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt noch bestritten haben, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur im O. oder anderen Opel-Fachwerkstätten tatsächlich anfallen würden, haben dem Kläger (nur) mitgeteilt, was die Stundenlöhne der Opel-Fachwerkstatt des Autohauses … betrügen, dass diese Werkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice habe und unter welcher postalischen Anschrift sowie welcher Telefonnummer die Werkstatt zu erreichen sei. Ob die Opel-Fachwerkstatt des Autohauses … sämtliche im Gutachten angegebenen Arbeiten tatsächlich zu den von dem Beklagten zu 2 angegebenen Preisen (auch) für den Kläger ausführen würde, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Vielmehr hätte der Kläger hierzu zunächst erst einmal in konkrete Vertragsverhandlungen mit den verantwortlichen Vertretern des Werkstattbetriebes eintreten müssen.

Mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 27. September 2006 ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Kläger hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen worden. Ein konkretes Angebot, auf dass der Kläger “mühelos” hätte zugreifen können, lag – und liegt – nicht vor. Im Gegenteil: Von dem in Aussicht genommenen Vertragspartner (dem Autohaus …) lag überhaupt kein Angebot an den Kläger vor und dieser hätte hier erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine auch für ihn günstigere Reparaturmöglichkeit besteht.

Offen ist insbesondere, ob diese Werkstatt den konkreten Schaden unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin vorgegebenen Reparaturweges tatsächlich zu den in dem Schreiben des Beklagten zu 2 ohne konkrete Kalkulation angegebenen Kosten beheben würde. Das Schreiben ist im Ergebnis nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Schadenfall.

Nach Auffassung der Kammer hätte das Angebot vielmehr so konkret sein müssen, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer “mühelos” zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (noch offen gelassen in Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08, dort Rn 39).

Es bedurfte daher – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch keiner Beweiserhebung über die Frage, ob das Autohaus … tatsächlich zu den in der Klageerwiderung benannten Kosten für den Kläger tätig geworden wäre. Denn dem Geschädigten muss vorgeworfen werden können, zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden Grundlagen, hier insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten, ausgegangen zu sein (anderer Ansicht Figgener, NJW 2008, 1349, 1352: der Geschädigte sei “gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert”). Allerdings wird man als Zeitpunkt der Disposition hier nicht den Zeitpunkt der Reparaturfreigabe durch den Beklagte zu 2 ansetzen können, wie dies der Kläger tut. Denn mit dieser war zum einen ersichtlich nur auf eine etwaige Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs verzichtet worden und zum anderen hatte der Beklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt ein Schadensgutachten von dem Kläger weder erhalten noch Gelegenheit gehabt, dieses binnen angemessener Frist zu prüfen (insoweit sei verwiesen auf Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08, Rn 43, wonach ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht voraussetzt, dass der Geschädigte Kenntnis von einer günstigeren Reparaturmöglichkeit hatte, insbesondere etwa dadurch, dass der Schädiger ihm eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret und prüfbar innerhalb angemessener Frist nachgewiesen hat. Insoweit möge die Dreimonatsfrist in § 3 a PflVersG a.F., § 3 a Abs. 1 PflVersG n.F., einen Anhalt bieten).

Die Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung vermochten einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht mehr zu begründen. Denn von einem schuldhaften Verstoß kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer erst im Prozess Angaben nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (vgl. Kammer, Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08, Rn 44).

Die Beklagten gehen zudem fehl in der Annahme, dass etwaige Preisabsprachen des Beklagten zu 2 mit der Firma … ohne Bedeutung wären. Denn zum einen sind Preise, die lediglich dem Beklagten zu 2 aufgrund einer Sonderabrede mit einer Werkstatt eingeräumt werden, dem Kläger als Geschädigten nicht zugänglich, so dass er nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er diese nicht seiner – fiktiven – Schadensabrechnung zugrundelegt. Zum anderen können solche Preisabsprachen dadurch in die Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen, dass dieser gezwungen ist, entweder das Fahrzeug unverzüglich reparieren zu lassen oder andernfalls einen Abschlag von den eigentlich erforderlichen Kosten für die sach- und fachgerechte Behebung des Schadens hinzunehmen – und zwar letztlich unter Hinweis auf einzelne Werkstätten, die in besonderer Vertragsbeziehung zu dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und damit letztlich im Lager des Schädigers stehen.

Dies dürfte nach Auffassung der Kammer unzulässig sein, denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll: Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Deshalb müssen die nach § 249 BGB zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, dass sich die Vermögenslage des Geschädigten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre.

Nach den oben dargelegten Grundsätzen kann der Kläger vorliegend Ausgleich der fiktiven Reparaturkosten auf Basis der im Gutachten … kalkulierten Werte verlangen. Auf den danach zu ersetzenden Reparaturschaden in Höhe von 2.905,17 € hat der Beklagte zu 2 bislang 2.123,33 € gezahlt, so dass ein Restanspruch in Höhe von 781,84 € verbleibt. Der Kläger, der insoweit noch fiktive Reparaturkosten in Höhe von 804,84 € geltend macht, übersieht, dass der Beklagte zu 2 ausweislich des Abrechnungsschreibens vom 27. September 2006 und seines eigenen Schreibens vom 30. Oktober 2006 tatsächlich 2.123,33 € und nicht lediglich 2.100,33 € auf die Reparaturkosten gezahlt hat. In Höhe der Differenz (23,- €) ist in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

2.

Der Kläger hat – nachdem die Parteien den Streit insoweit durch Teilrücknahmen der Klage und der Berufung beigelegt haben – gegen die Beklagten auch Anspruch auf Ausgleich eines unfallbedingt eingetretenen merkantilen Minderwerts seines Fahrzeugs (§ 251 Abs. 1 BGB) in Höhe von 70,- € .

Ob das Amtsgericht die tatrichterlich gebildete Überzeugung, an dem Pkw des Klägers sei tatsächlich die vom Gutachter … angesetzte Wertminderung in Höhe von 140,- € eingetreten, im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens (vgl. nur BGH NZV 2005, 82, 84) ausreichend begründet hat, kann deshalb dahinstehen. Allerdings will der Gutachter … den Mittelwert aus den Ergebnissen der „Methoden Halbgewachs und Ruhkopf/Sahm“ gebildet haben, was insofern auf Bedenken stößt, da beide Methoden bei dem hiesigen Fahrzeug mit einem Alter von über acht Jahren auf eine Wertminderung von 0,- € kommen dürften (vgl. zum Ganzen etwa Schiemann, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2005, § 251 BGB Rn 35 m.w.N.).

Der Kläger hat – nachdem die Beklagten die Berufung insoweit zurückgenommen haben – gegen die Beklagten auch Anspruch auf restliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 58,- € .

3.

Hinsichtlich des Zinsausspruches ist das Urteil nicht gesondert angegriffen worden. Die Zinsentscheidung des Amtsgerichts hielte im übrigen einer Überprüfung durch das Berufungsgericht auch stand, da der Kläger auf die noch nicht regulierten Schadenspositionen, deren Zahlung er mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 bei dem Beklagten zu 2 zur Zahlung bis zum 15. November 2006 angemahnt hat, gemäß § 286 Abs. 1 S. 1, § 288 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 verlangen kann. Aus Gründen der Klarstellung trägt die Kammer der Variabilität des Basiszinssatzes im Tenor ausdrücklich Rechnung.

III.

Die Beklagten sind, soweit sie die Berufung zurück genommen haben, des Rechtsmittels der Berufung verlustig, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4, § 269 Abs. 3 S. 2, § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern. Denn schon die allgemeine Frage, unter welchen Bedingungen sich der auf Gutachtenbasis abrechnende Geschädigte auf eine anderweitige – günstigere – Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wird trotz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – in der Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich beantwortet (vgl. nur die Nachweise bei Figgener, NJW 2008, 1349, sowie Zschieschack, NZV 2008, 326). Die spezielle Frage, wie genau der Nachweis einer gleichwertigen und günstigeren Reparaturmöglichkeit aussehen muss und ob es hierbei eine Rolle spielt, wenn die angebotenen Preise auf einer vertraglichen Abrede des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung mit dem als anderweitige Reparaturmöglichkeit angebotenen Reparaturbetrieb beruhen, ist hingegen noch gar nicht höchstrichterlich beantwortet.

Die Reihe wird fortgesetzt.

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