Mit Urteil vom 29.07.2008 (40 C 287/08) hat das AG Bochum die Klage des Geschädigten auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten abgewiesen. Eine Erstattung über den Normaltarif (nach Schwacke) hinaus sei nicht nachgewiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Klägerin hat hier mit der Unfallgeschädigten einen Mietvertrag unter Zugrundelegung des so genannten Unfallersatztarifes abgeschlossen. Mietwagenkosten aufgrund dieses Unfallersatztarifes sind aber nur dann erstattungsfähig, wenn der Vermieter, hier die Klägerin, im einzelnen darlegt, dass die Berechnung der Mietwagenkosten aufgrund des Unfallersatztarifes für die Klägerin betriebswirtschaftlich erforderlich und für den Geschädigten individuell unabwendbar gewesen ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Folglich steht der Klägerin ein weiterer Mietzins aufgrund des Unfallersatztarifes gerade nicht zu. Ihr stehen die erforderlichen Mietwagenkosten zu. Diese können und sind vorliegend von der Beklagten auf der Basis der so genannten Schwacke-Liste berechnet worden. In dieser Höhe sind die Mietwagenkosten vorprozessual von der Beklagten erstattet worden. Raum für weitere Mietwagenkosten ist vorliegend nicht, insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, warum der Klägerin ein pauschaler Aufschlag von 25 % hier zustehen sollte. Die von ihr insoweit vorgelegten und vorgetragenen Gründe sind pauschal und völlig unsubstantiiert und insoweit unbeachtlich. Dem entsprechend ist vorliegend kein Raum für weitere Ansprüche der Klägerin als Vermietern gegenüber der Beklagten.
Die erforderlichen Mietwagenkosten sind von der Beklagten an die Klägerin auf der Basis des vom BGH als Grundlage zugelassenen Tarifs nach der Schwacke-Liste abgerechnet und gezahlt worden. Zuschläge kommen insoweit nicht in Betracht.
Soweit das AG Bochum.