Mit Urteil vom 18.04.2008 (2 C 69/08) hat das AG Linz am Rhein die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.134,46 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an. Daneben wird ein anderer Aspekt angesprochen: die Schadensminderungspflicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmietung nach dem Unfall. Nach dem Gericht liegt die Verletzung einer Schadensminderungspflicht nicht vor, wenn zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Woche liegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. § 398 BGB zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Ihr ist durch den Präsidenten des Landgerichtes die Inkassoerlaubnis erteilt worden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hier die Beklagte dem Grunde nach voll zur Erstattung der ersatzfähigen Mietwagenkosten verpflichtet ist.
Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tari-fes mit Rücksicht auf die Unfallsituation, etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 24 9 BGB erforderlich sind. Dabei ist Normaltarif der Tarif, der für den Selbstzahler Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (s. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 09.10.2007 zu Az. VI ZR 27/07).
Im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens kann nach § 2 87 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (BGH, aaO, m.w.N.).
Dabei ergibt sich nach den insoweit zutreffenden Berechnungen der Klägerin, dass hier bei einem pauschalen Aufschlag von 30 % ein Mietpreis von 2.009,70 Euro zu ermitteln war.
Es kommt vorliegend zunächst darauf an, ob dieser 30 prozentige Risikozuschlag noch zu den erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 BGB gehört.
Das Gericht hält einen derartigen 30 prozentigen Aufschlag noch für zutreffend (AG Linz Urteil vom 12.10.2007 zu Az. 2 C 579/07 sowie Urteil des Landgerichts Koblenz vom 05.04.2007 zu Az. 14 S 75/06).
Bei der Schätzung, ob hier sich der Preis noch im Rahmen der Erforderlichkeit bewegt, ist zudem eine Vergleichsbetrachtung nach der Nutzungsausfalltabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch vorzunehmen. Nach der Entscheidung des BGH vom 25.01.2005 zur Nutzungsausfallentschädigung (BGH NJW 2005, 1044ff) gehen die Tabellen von durchschnittlichen Mietzinsen für Pkw aus. Unter Abzug verschiedener Bereinigungsfaktoren liege der verbleibende Nutzungsausfallbetrag von 35 bis 40 % der üblichen Miete (s. zu dieser Berechnungsmethode auch Wenning, NZV 2005, 169ff, Landgericht Koblenz; Entscheidung vom 03.08.2006 zu Az. 14 s 283/05). Das Gericht nimmt in einer solchen Situation grundsätzlich an, dass der Nutzungsausfallbetrag bei 35 % der üblichen Miete liegt. Danach ergebe sich ein angemessener Mietpreis von 2.359,98 Euro (59,– Euro: 35 x 100 = 168,57 Euro x 14). Dieser Betrag liegt über dem nunmehr geltend gemachten Mietzinsanspruch der Klägerin.
Gerade diese Vergleichsberechnung zeigt, dass auch der hier leicht erhöhte Aufschlag von über 30 %, den hier die Klägerin auf die Tagespauschale geltend macht, sich noch im Bereich des erforderlichen hält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif grundsätzlich zulässig ist (BGH, Urteil vom 14.02.2006 zu Az. VI ZR 126/05).
Dem Geschädigten ist auch kein Verstoß gegen § 254 BGB anzulasten.
Für die Voraussetzung einer Verletzung der Schadensminderungspflicht ist zwar grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, jedoch trifft den Geschädigten bzw. hier die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Entscheidung vom 06.03.2007 zu Az. VI ZR 36/06). Insbesondere hätte der Geschädigte bzw. die Klägerin die wohl ihr, nicht aber der Beklagten bekannten Umstände darzulegen, aus denen sich die Unzumutbarkeit für Schadensminderungsmaßnahmen ergibt. Das Gericht geht jedoch hier davon aus, dass bei einem Zeitraum von 5 Tagen zwischen dem Unfallereignis und der Anmietung des Fahrzeuges ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht von vorneherein nicht in Betracht kommt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als hier zwischen dem Unfall und der Anmietung des Fahrzeuges bei der Klägerin ein Wochenende lag. Die Grenze wird hier, ohne weitere Anhaltspunkte, bei ca. 1 Woche zu ziehen sein.
Soweit das AG Linz am Rhein.