Mit Urteil vom 22.04.2008 (1 S 135/07) hat das LG Landau in der Pfalz die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Landau vom 06.06.2007 (3 C 1345/06), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 758,75 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurückgewiesen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin kann von den Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVO, 3 Nr. l PflVersG und 398 BGB in Höhe der eingeklagten und erstinstanzlich ausgeurteilten 758,75 EUR verlangen.
Der objektiv erforderlichen Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 1.320,00 EUR brutto/1.137,93 EUR netto, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 369,00 EUR auf die der Zedentin in, Rechnung gestellten 1.127,75 EUR netto ein erstattungsfähiger Betrag von 768,93 EUR verbleibt, der die Klagesumme übersteigt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Versicherungsrecht 2005, 850) ist der Unfallersatztarif als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.
Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs ist es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06) nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung im Lichte des § 287 ZPO darauf beschränken ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Als Berechnungsgrundlage kann hierbei nach der Rechtsprechung des BGH (aaO.) der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich des Postleitzahlengebiets des Geschädigten herangezogen werden. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 12.02.2009, Az. 1 S 101/07) ist es fachgerecht, in Bezug auf Verkehrsunfälle, die sich – wie hier – im Jahre 2005 ereignet haben, den Automietpreisspiegel für das Jahr 2006 heranzuziehen und der Schadensberechnung den für den einschlägigen, Postleitzahlenbereichs festgelegten Modus (früher: gewichtetes Mittel) zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (aaO.; so auch. OLG Köln Urteil v. 02.03.2007, Az. 19 U 161/06) ist es gerechtfertigt, den auf der Grundlage des Automietpreisspiegels errechneten Betrag um eine Pauschale von 20 % zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen.
Vorliegend ist der verunfallte Pkw der Zedentin vom Typ Mercedes Benz 200 C T Modell Kompressor Sport nach Maßgabe des Automietpreisspiegels in die Fahrzeugklasse 8 s3 einzuordnen. Vor diesem Hintergrund errechnet sich bezüglich eines Fahrzeugs der hier maßgeblichen Gruppe 8 im Postleitzahlenbereich 768 bei einer Mietdauer von 5 Tagen folgende erstattungsfähige Summe: 597,00 EUR als Dreitagetarif zuzüglich 398,00 EUR als Tagestarif für 3 weitere Tage zu je 139,00 EUR, dies ergibt eine Summe von 995,00 EUR, bezüglich derer ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen ist, So dass sich ein Betrag von 1.194,00 EUR ergibt, zu welchem die Haftungsfreistellungskosten in Höhe von 126,00 EUR (76,00 EUR zuzüglich 50,05 EUR) hinzuzurechnen sind, so dass ein grundsätzlich erstattungsfähiger Betrag von 1.320,00 EUR brutto/ 1.137,93 EUR netto in Ansatz zu bringen ist. Nach Abzug der beklagtenseits ausgeglichenen 369,00 EUR verbleibt ein Nettobetrag – die Mietwagenkosten wurden gegenüber der Zedentin netto abgerechnet – in Höhe von 768,93 EUR.
Da die Zedentin einen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigten Unfallersatztarif in Anspruch genommen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie durch Einholung von Alternativangeboten bei Marktkonkurrenten der Klägerin einen günstigeren Mietpreis hätte erlangen können. Desweiteren kann der Klägerin ein Verstoß der Zedentin gegen die Schadensminderungspflicht {§ 254 BGB) nicht entgegengehalten werden, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht schlüssig dargelegt haben, dass es der Zedentin möglich und zumutbar gewesen sei, bei der Klägerin selbst einen günstigeren Tarif in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kommt eine Kürzung der klägerischen Ansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Eigenaufwendungen in Betracht, da mit dem angemieteten Ersatzfahrzeug eine Strecke von weniger als 1.000 km zurückgelegt worden ist.
Soweit das LG Landau.