Mit Urteil vom 16.06.2009 (2 C 507/08) hat das Amtsgericht Pforzheim die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.768,70 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).
Hieran ändert insbesondere nichts der Vortrag des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 10.06.2009, in dem auf eine vor dem Amtsgericht Pforzheim stattgefundene Beweisaufnahme Bezug genommen wird. Die beiden, bei der Beklagten beschäftigten, Zeugen gaben an, sich bei Autovermietungen in Pforzheim nach Mietfahrzeugen erkundigt zu haben. Die ihnen mitgeteilten Preise liegen zwar unter denen der Schwacke-Liste 2008; zum Einen hätte jedoch eine Kreditkarte vorgelegt oder das Fahrzeug vorab in bar bezahlt werden müssen. Zum Anderen hätten – so einer der Zeugen – die Fahrzeuge überwiegend erst am nächsten Tag zur Verfügung gestanden. Vorliegend ereignete sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall jedoch erst um 18.40 Uhr; die Anmietung erfolgte um 20.40 Uhr. Demnach sind schon aus diesem Grunde, da sich die Klägerin in einer Eil- bzw. Notsituation befand und auf die sofortige Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen war, die von Mitarbeitern der Beklagten ermittelten Preise nicht mit der Schwacke-Liste 2008 vergleichbar.
Damit war vorliegend auf die Schwacke-Liste 2008 im Postleitzahlengebiet 751 sowie einen Pkw der Gruppe 6 abzustellen. Danach belaufen sich die reinen Mietwagonkosten auf insgesamt 2.242,50,- € (3 Wochen zu je 632,50 € sowie 3 Tage zu 345 – €) Hiervon war ein Abzug von 5 Prozent bzw. 112,12 € für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 2.130,38 € ergibt. Hierauf war ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen von 20 % bzw. 426,10 € vorzunehmen, woraus ein Betrag in Höhe von 2.556,48 € folgt. Hinzu kommen des weiteren die Kosten für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 546,- € (3 Wochen zu je 156 – € sowie 3 Tage zu 75,- €). Zzgl. der Kosten für Zubringung und Abholung in Höhe von insgesamt 50,- € ergibt sich hieraus ein der Klägerin insgesamt zustehender Betrag in Höhe von 3.152.48 €. Abzgl. der von der Beklagten vorgerichtlich geleisteten 1.058,- € verbleibt somit rechnerisch ein Betrag in Höhe von 2.094,48 €. Der von der Klägerin In der Hauptsache geltend gemachte Betrag liegt sogar noch darunter, so dass sich die Klage als vollumfänglich begründet erwies.
Die geltend gemachten und zuerkannten Nebenforderungen (Rechtsanwaltsgebühren Verzugszinsen) finden ihre Grundlage in den §§ 286, 288 BGB.
Soweit das AG Pforzheim.