Der BVSK im Auftrag der HUK Coburg-Versicherung – Stets gern zu Diensten?

Der BVSK stand ja schon des öfteren in Verdach einer zu großen „Nähe“ zur HUK-Coburg Versicherung. Insbesondere die Erfordernis sog. „Gesprächsergebnisse“ mit Teilen der Versicherungswirtschaft gaben der gesamten Branche seit Jahren Rätsel auf.
Aufgrund dieser „Honorarabsprachen“ mit der HUK und anderen Versicherern wurden viele freie und unabhängige Sachverständige (auch BVSK-Mitglieder) nach der ordnungsgemäßen Liquidierung des Sachverständigenhonorars in zeitaufwändige Rechsstreitigkeiten mit der HUK verwickelt. Unzählige Prozesse waren bzw. sind nach wie vor notwendig, um rechtmäßiges Sachverständigenhonorar bei der HUK Coburg, respektive zunehmend bei deren Versicherungsnehmer (Schädiger), beizutreiben.

Wie weitreichend die „Verbindungen“ des BVSK zur HUK Coburg schon im Jahr 2008 waren, kann man aufgrund des folgenden Schriftstückes erahnen, das der Geschäftsführer des BVSK zusammen mit dem ATR Vorsitzenden im Auftrag der HUK Coburg Versicherung erstellt hatte.

Der BVSK wurde von der HUK beauftragt, das Sachverständigenhonorar eines freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf Angemessenheit zu „überprüfen“ und hat dieses „Mandat“ offensichtlich auch angenommen. Quasie als eine Art „Control Expert“ für Sachverständigenhonorare im Auftrag der HUK. Nach den vorliegenden Informationen war der betroffene Sachverständige kein Mitglied des BVSK und demnach auch nicht an irgendwelche Richtlinien, interne Honorarerhebungen oder sonstige Vereinbarungen des BVSK gebunden. Ein freier Unternehmer in einem freien Land, der sein Honorar nach seinen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen kalkulieren kann/muss und entsprechend einseitig bestimmen darf.

Ergänzend sollte man hinzufügen, dass interne Honorarerhebungen oder Sondervereinbarungen des BVSK keinerlei bindende Außenwirkung entfalten. Diese Erhebungen sind das Ergebnis einer Minderheit aller am Markt tätigen Kfz-Sachverständigen. Offen bleibt bis heute auch, ob diese „Erhebungen“ überhaupt  statistisch korrekt sowie „neutral“ ermittelt wurden. Der Anteil der BVSK-Mitglieder am Gesamtmarkt beträgt zur Zeit lediglich ca. 6-8 %. Nichtsdestotrotz schwingt sich der BVSK auch hier dazu auf, den Mark nach BVSK-Kriterien“ zu bewerten bzw. „externes Sachverständigenhonorar“ nach den Maßstäben des BVSK zu beurteilen. Ohne Not wurde hier einem Versicherer ein Schriftstück an die Hand gegeben, das es ermöglicht, die Abrechnung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Diskussionswürdig ist hierbei auch die Frage, ob seitens des betroffenen Sachverständigen ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem BVSK besteht?

Hier nun die „Stellungnahme“ des BVSK vom 19.05.2008, die uns zur Verfügung gestellt wurde durch die Kanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg:

Stellungnahme

zur Frage der Angemessenheit des
Kfz-Sachverständigenhonorars

des Kfz-Sachverständigen

Auftraggeber:
HUK Coburg

I. Vorbemerkung

Der BVSK wurde beauftragt, eine Stellungnahme zur Üblichkeit des Kfz-Sachverständigenhonorars in oben genannter Angelegenheit zu fertigen.

Eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens erfolgte nicht.

Allgemeine Bemerkungen zum Inhalt des Gutachtens sind nachfolgend gesondert aufgeführt.

II. Stellungnahme

Vorliegend erstellt der Sachverständige … ein Schadengutachten. Die Reparaturkosten netto (hier benannt als Wiederherstellungskosten) betragen 4.928,92 €.

Der Wiederbeschaffungswert „ältere Fahrzeuge“ steurneutral (brutto/netto) wurde mit 4.900,00 € ermittelt.

Der Sachverständige berechnet hierfür – gem. Rechnung vom 25.03.2008 – 843,47 €.

Die Abrechnung unter Beachtung der Schadenhöhe ist im Kfz-Sachverständigenwesen als üblich zu bewerten.

Die berücksichtigungsfähige Schadenhöhe beträgt vorliegend 4.900,00 €.

Das berechnete Grundhonorar liegt bei 520,00 €. Der Sachverständige bezeichnet das Grundhonorar als Aufwand für Gutachtenerstellung unter Berücksichtigung einer internen Mischkalkulation in Abhängigkeit zur Schadenhöhe.

Unter Berücksichtigung der Honorarerhebungen des BVSK zum Jahreswechsel 2005/2006 sowohl unter Beachtung der bundesweiten Erhebung wie auch unter Beachtung der regionalen Erhebung im … ist das Grundhonorar überhöht.

Wir verweisen insoweit auf die beiliegenden Honorarbefragungen.

Im Bereich der so genannten Nebenkosten ist auffällig, dass trotz des hohen Grundhonorars Schreibkosten sowie Abrufkosten berechnet werden.

III. Inhaltliche Anmerkung

Ohne eine inhaltliche Detailprüfung vorzunehmen kann festgehalten werden, dass die Erstellung des Gutachtens keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Es handelt sich um ein marktgängiges Fahrzeug.

Eine weitere inhaltliche Prüfung erfolgte nicht.

Zur weiteren Prüfung wird auf die Richtlinie des IfS zur Gutachtenüberprüfung verwiesen.

Sowohl unter Berückslchtigung der bundesweit durchgeführten BVSK-Honorarbefragung wie auch unter Berücksichtigung der in seiner Region befragten Kfz-Sachverständigen liegt das Gesamthonorar des Kfz-Sachverständigen mit 843,47 € oberhalb des üblicherweise berechneten Bereiches.

gez. P. P.                                                   RA E. F.
Vorsitzender ATR                                       Geschäftsführer

19. Mai 2008

Anlagen

Honorarbefragung des BVSK 2005/2006
Honorarbefragung des BVSK 2005/2006 – regional Niedersachsen

Davon abgesehen, dass sich der BVSK – nach eigenen Angaben – nicht einmal detailliert mit dem Inhalt des gegenständlichen Gutachtens auseinandergesetzt hat, über dessen Kostenrechnung er zu „richten“ hatte und demnach die „Stellungnahme“ sowieso das Papier nicht wert ist, auf das sie geschrieben wurde, fragt man sich doch unwillkürlich, ob bei solchen „Freunden“ des Berufsstandes überhaupt noch Bedarf an „externen Feinden“ besteht?

Was ist schon die HUK, die mit irgendwelchen lächerlichen bzw. rechtswidrigen Schadensverkürzungen letztendlich nur den eigenen (niederen) Zielen (=Mammon) folgt, im Vergleich zu einem Interessensverband der Kfz-Sachverständigen, der den Berufsstand, den er eigentlich fördern und stärken sollte, in „unseeliger Kooperation“ mit einer Versicherung permanent untergräbt?

Bestes Beispiel hierfür ist auch wieder das neuerliche „Engagement“ des BVSK mit der HUK Coburg Versicherung. Nachdem es – nichtzuletzt durch Intervention des Kartellamtes – zum AUS der sog. „Gesprächsergebnisse“ gekommen ist, wird nun munter weiter mit der HUK „kooperiert“. Aus „Gesprächsergebnis“ wurde „Honorartableau 2012 HUK-Coburg, basierend auf der BVSK Honorarbefragung 2010/2011″ und alles ist wieder beim „Alten“. So wohl zumindest die derzeitige Meinung der „Kooperationspartner“?

Vergessen sollte man auch nicht die „Kooperation“ des BVSK mit den Restwertbörsen „Auto Online“ und „net.casion„,  sowie die Verzichtsempfehlung des BVSK-Geschäfstführers zum Urheberrecht für EUR 5,00 / Gutachten, durch die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in die Lage versetzt wird, dem Geschädigten (Kunde/Auftraggeber des Sachverständigen) den Schadensersatz durch Einholung höherer Restwerte zu verkürzen. Alles kontraproduktives Engagement, das letztendlich den Versicherern – zu Lasten der Geschädigten – Geld in die Kassen spült.

Offensichtlich gibt es aber immer noch jede Menge BVSK-Mitglieder, die bis heute noch nicht realisiert haben, auf welchem „Seelenverkäufer“ sie angeheuert haben? Man kann gespannt sein, ob bzw. wann der Kapitän das „Geisterschiff“ samt Mannschaft doch noch auf Grund setzt?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Der BVSK im Auftrag der HUK Coburg-Versicherung – Stets gern zu Diensten?

  1. G. Gladenbach sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    zu Ihrem hervorragenden Bericht muss ich Sie beglückwünschen. Ebenso Dank an die Herren RAe. Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg, die das entlarvende Schreiben des Herrn Fuchs zur Verfügung gestellt haben.

    BVSK nein, Danke!

    Wer jetzt noch an den BVSK glaubt, der glaubt auch an den Weihnachtsmann. Mir ist der Glaube an den BVSK verloren gegangen. Meine Kinder glauben allerdings noch an den Weihnachtsmann, und das ist auch gut so.

    Grüße aus Hessen

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    Prima Bericht! Hochachtung!

    Dieser Bericht zeigt doch das anbiedernde Gesicht des Geschäftsführers des BVSK an die HUK-Coburg.

    Anderer Name für das „Gesprächsergebnis“ nutzt nichts. eine Sondervereinbarung bleibt eine Sondervereinbarung. Die kartellrechtlichen Bedenken bleiben auch bestehen, wie neulich das AG Nürnberg mit rechtskräftigem Urteil entschieden hat.

    Wie kann ein ersatzpflichtiger Versicherer durch ein von ihm initiiertes „Honorartableau“ die „Erforderlichkeit“ der Höhe der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB bestimmen wollen? Mit anderen Worten: Der Schädiger bestimmt, in welcher Höhe der Schadensersatz an den Geschädigten zu zahlen ist. Einen derartigen Grundsatz kennt das deutsche Recht nicht.

    Nach deutschem Recht hat der Schädiger nach wie vor den Geldbetrag zu zahlen, der erforderlich ist, den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Und dazu gehören nach BGH auch die vom Sachverständigen berechneten Kosten (vgl. BGH -VI ZR 67/06-, hier im Blog bereits mehrfach erwähnt!) Für den technischen Laien, und von dem ist auszugehen, ist die Rechnung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen. Was der Geschädigte veranlassen darf, ist aus der Sicht Ex-ante, also im Zeitpunkt der Beauftragung, zu bemessen. Und in diesem Zeitpunkt durfte er einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl, ohne Angebote anderer einholen zu müssen, beauftragen.

    Im Übrigen ist die Prüfung der Rechnung im Schadensersatzverfahren auf Angemessenheit, wie sie von Herrn Fuchs vorgenommen wurde, schlichtweg falsch. Die Angemessenheit ist im werkvertraglichen Honorarverfahren zu prüfen. Im Schadensersatzverfahren haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Deshalb ist die Stellungnahme schon als themaverfehlt als ungenügend zu bewerten. Ich möchte nicht wissen, was Herr Fuchs für diese ungenügende Leistung auch noch von der HUK-Coburg erhalten hat.

    Als Mitglied des BVSK würde ich mich bei einem solchen Geschäftsführer bedanken, der eine Stellungnahme abgibt, die das Thema verfehlt.

    BVSK, nein Danke!!!

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  3. H.U. sagt:

    „Der BVSK im Auftrag der HUK Coburg-Versicherung – Stets gern zu Diensten?
    Donnerstag, 26.04.2012 um 17:46 von Hans Dampf

    „Auftraggeber:
    HUK Coburg

    I. Vorbemerkung

    Der BVSK wurde beauftragt, eine Stellungnahme zur Üblichkeit des Kfz-Sachverständigenhonorars in oben genannter Angelegenheit zu fertigen.

    Eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens erfolgte nicht.“…

    und dann weiter:

    „III. Inhaltliche Anmerkung

    Ohne eine inhaltliche Detailprüfung vorzunehmen kann festgehalten werden, dass die Erstellung des Gutachtens keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Es handelt sich um ein marktgängiges Fahrzeug.

    Eine weitere inhaltliche Prüfung erfolgte nicht.“

    Hallo, Hans Dampf,

    das sind ja aufschlussreiche Erkenntnisse, die da quasi wie das weiße Kaninchen aus dem seidenen Zylinder des Zauberers einer sicherlich auch staunenden HUK-Coburg präsentiert worden sind.
    Aber der Erwartungshaltung wurde ja geflissentlich entsprochen.

    Prädikat: „Ungenügend“.

    Hier sieht man einmal mehr, dass tatsächlich Laien am Werk waren.

    Die große Frage steht weiterhin zur Klärung an, ob sich ein solcher Bundesverband auch weiterhin als ein solcher der unabhängigen Sachverständigen bezeichnen darf,was m.E. wettbewerbsrechtlich schon gravierend bedenklich ist.

    Was die Frage der Üblichkeit angeht, so unterschlägt bezüglich der „Bewertung“ Herr Fuchs der HUK-Coburg folgende Hinweise:

    BGH, Urteil vom 26.10.2000 (VII ZR 239/98)

    „Üblich im Sinne von § 632 Absatz 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt(Ermann/Seiler, BGB,10.Auflage, § 632 Rdn.6).

    Vergleichsmasstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs.

    Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in
    z a h l r e i c h e n Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1965 – VII ZR 194/63 = BGHZ 43,154,159).“

    Hinweis: Da die vom BGH angesprochenen Randbedingungen bei der Abrechnung von Sachverständigenhonoraren nicht verfügbar sind, lässt sich auch nicht auf eine Üblichkeit abstellen. Sollte das Herrn Fuchs wirklich unbekannt gewesen sein? Vor diesem Hintergrund ist aber erkennbar, von welcher Qualität die BVSK-Honorarbefragung in der Vergangenheit geprägt war. Ob hier die Vokabel „Scharlatanerie“ trefflich sein könnte, wollte ich nicht weiter erkunden, da mir das Gebotene reicht.Ich werde es in jeden Prozess um das Sachverständigenhonorar zur Sprache bringen und dem Gericht schriftlich präsentieren.

    Mit freundlichem Gruß

    H.U.

  4. SV Wehpke sagt:

    Zitat: „Offensichtlich gibt es aber immer noch jede Menge BVSK-Mitglieder, die bis heute noch nicht realisiert haben, auf welchem “Seelenverkäufer” sie angeheuert haben?“

    Vielleicht wissen sie es mittlerweile, aber trauen sich halt nicht Konsequenzen zu ziehen?

    Was muss noch alles von den Oberen in diesem Verband inszeniert werden, damit die Mitglieder den Aufstand wagen?

    Beiträge von weit über 1000 EUR pro Jahr, denen kein nennenswerter Nutzen mehr gegenübersteht, ist das noch akkzeptabel?

    Accidens AG? Der Kauf teuerster Immobilien zum Nutzen und Repräsentanz der Oberen auf Kosten der Mitglieder?

    Damit die „Seminarindustrie“ und einige andere Unternehmen der Oberen zum „Quasinulltarif“ fürstlich adressieren? Damit man Repräsentanten der Versicherungswirtschaft, der SSH und andere beeindrucken kann? Wohnt da nicht auch Herr Joop und Herr Jauch um die Ecke?

    Da kann jedes Mitglied stolz drauf sein – gehört ja auch ihm ein kleines Stückchen dieser prächtigen Villa – na ja – nicht wirklich aber….er darf es bezahlen.

    Wem nutzt das alles, wer zieht den Vorteil? Das Gro der Mitglieder jedenfalls zahlt und zahlt und zahlt brav den Beitrag und schweigt.

    Das Schweigen der Lämmer? Vor was fürchten die sich eigentlich?

    Wehpke Berlin

  5. SV-W sagt:

    Danke für dieses Schriftstück.
    Leider gibt es immernoch (zu) viele BVSK-Mitglieder, die mit ihren Mitgliedbeiträgen dem Treiben ihre Verbandes dienen.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Wehpke,
    man sollte diejenigen fragen, die dem BVSK den Rücken gekehrt haben. Und das sollen ja einige gewesen sein.
    Sollten die von Ihnen angegebenen Mitgliedsbeiträge stimmen, so kann man nur sagen, dass es durchaus preiswertere Sachverständigenverbände mit günstigeren Tarifen und mehr „Leistung“ der Oberen gibt. Seminare und Informationen der Mitglieder müssen sein. Auch im Sachverständigenwesen ändern sich technische Modalitäten und auch rechtliche Ansichten. Zur besseren Information und Fortbildung sind daher Seminare und Fortbildungsveranstaltungen durchaus sinnvoll.
    Warum zwar das Gros der Mitglieder schweigt, wenn sie sich über die Aktivitäten der Oberen aufregen, ist deren Sache. Auch Lämmer werden blökend auf die Schlachtbank geführt.
    Mit freundlichen Grüßen nach Berlin
    Willi Wacker

  7. Netzfundstück sagt:

    „Vergessen sollte man auch nicht die “Kooperation” des BVSK mit den Restwertbörsen “Auto Online” und “net.casion“, sowie die Verzichtsempfehlung des BVSK-Geschäfstführers zum Urheberrecht“

    Zum Urheberrecht wurde von „Die Presse“ aktuell ein lesenswerter Artikel eingestellt:

    „Fotoklau mit teurem Nachspiel

    26.04.2012 | 18:15 | ALEXANDER WEBER (Die Presse)

    Urheberrecht. Viele Internetnutzer gehen mit Fotos aus dem Internet zu sorglos um. Immer öfter erreichen sie deshalb Briefe, in denen sie zu hohen Strafzahlungen aufgefordert werden.“

    Weiterlesen bitte hier:
    http://diepresse.com/home/wirtschaft/boerse/meingeld/752934/Fotoklau-mit-teurem-Nachspiel

  8. Buschtrommler sagt:

    ..und gleichzeitig hält der Gf noch Lehrgänge für Werkstätten ab, wie die Umsätze gesteigert werden könnten im Rahmen des Schadenmanagements. So kann man seine Mitglieder auch billig „verkaufen“.

  9. Christoph. P sagt:

    Super Bericht! Der beste Verband ist der Gipsverband!
    Grüße

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