Mit Urteil vom 25.07.2008 (4 C 134/08) hat das AG Tostedt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 40,07 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Zedentin einen Fahrbedarf hatte, der die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigte. Insoweit hat die Klägerin einen Ausdruck aus ihren Buchungsunterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zedentin mit dem Fahrzeug insgesamt 261 km, mithin 65,25 km pro Tag, zurückgelegt hat. Soweit die Beklagte dies bestritten hat, hätte es ihr im Sinne einer sekundären Darlegungs- und Beweislast oblegen, darzulegen und ggf. Beweis dafür anzutreten, dass die Zedentin nicht die von der Klägerin behauptete Kilometeranzahl gefahren ist.
Die Zedentin war berechtigt, ein Fahrzeug zu dem von der Klägerin angebotenen „Normaltarif 07/08″ anzumieten. Sie kann daher die gemäß dem Normaltarif ihr entstehenden Kosten als erforderliche Aufwendungen i.S.d. § 249 BGB verlangen; ihr Anspruch ist nicht in der Höhe durch den von der Klägerin ebenfalls angebotenen „Pkw-Economy-Tarif“ begrenzt. Die Inanspruchnahme des günstigeren Pkw-Economy-Tarifs ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, welche die Zedentin nicht erfüllen konnte. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Klägerin einen Mietvertrag zu den Bedingungen des Economy-Tarifs hätte anbieten können, sondern ob sie der Zedentin am Tag der Anmietung diese Bedingungen tatsächlich gewährt hätte. Hiervon ist nicht auszugehen: Der Economy-Tarif der Klägerin muss 10 Tage im Voraus gebucht werden und der Kunde hat die genaue Anmietdauer sowie die zurückzulegenden Kilometer zu bezeichnen. Der Unfall geschah vorliegend am xx.xx.2007 und die Anmietung erfolgte am 15.01.2007, so dass schon die erstgenannte Voraussetzung von der Zedentin nicht erfüllt wurde. Überdies ist das Gericht der Auffassung, dass die Geschädigte – trotz einer ggf. von der Werkstatt prognostizierten Reparaturdauer – nicht in der Lage war, die Anmietdauer sowie die voraussichtliche Kilometerleistung annähernd genau zu bezeichnen.
Unter Zugrundelegung eines unstreitigen Mietzeitraums von 4 Tagen unter Einstufung des angemieteten Fahrzeugs in die Gruppe 5 ergibt sich für das im vorliegenden Fall einschlägige PLZ-Gebiet 212 ein Mietzins im arithmetischen Mittel in Höhe von 102,00 Euro, inkl. einer Mehrwertsteuer von 16 % pro Tag, d.h. insgesamt 408,00 Euro. Bei Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % – die Anmietung erfolgte im Januar 2007 – ergibt sich ein Mietzins gemäß dem Normaltarif der Klägerin in Höhe von insgesamt 392,96 Euro zuzüglich MwSt. Diesen Betrag hält das Gericht für angemessen, wobei es sich in Anlehnung an den BGH (NJW 2006, 2106 ff.; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07) an der Schwacke-Mietpreis-Liste 2006 orientiert hat.
Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006 erhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Dem Gericht ist bekannt, dass vielfach Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Schwacke – Liste 2006 geäußert werden; diese sind jedoch (bislang) nicht ausreichend konkretisiert, um seine Anwendbarkeit auszuschließen (vgl. LG Bonn Urteil vom 21.03.2007, Az. 5 S 197/06; BGH NJW 2008, 1519). Der begehrte Normaltarif der Klägerin liegt, wie diese zutreffend ausführt, weniger als 12 % über dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Mietpreis-Liste 2006, weshalb er – geschätzt gemäß § 287 ZPO – noch als angemessen anzusehen ist.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen der Zedentin muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, da das verunfallte Fahrzeug der Zedentin unstreitig der Gruppe 7 zuzuordnen ist, diese aber einen Mietwagen einer preisgünstigeren Gruppe angemietet hat. Insoweit kann auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Mietwagen Nissan Note der Gruppe 4 oder der Gruppe 5 zuzuordnen ist, dahinstehen, weil die Zedentin dem Grunde nach berechtigt war, jedenfalls ein Fahrzeug der Gruppe 5 anzumieten.
Die Kosten für die Vollkaskoversicherung erachtet das Gericht ebenfalls als erstattungsfähig und zwar unabhängig von der Frage, ob das verunfallte Fahrzeug der Zedentin ebenfalls vollkaskoversichert und ob das angemietete Fahrzeug wertvoller als das verunfallte war. Bei Anmietung eines in der Regel neueren Ersatzfahrzeugs trägt der Geschädigte ein erhöhtes Risiko, weshalb ihm nicht zuzumuten ist, ein solches Fahrzeug ohne Vollkaskoversicherung anzumieten. Das Gericht erachtet die Schadensposition Vollkaskoversicherung der Höhe nach mit 90,77 Euro zuzüglich 19 % MwSt. für angemessen, wobei es sich an dem Wert aus der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste orientiert hat.
Die Klägerin kann auch die Kosten der Bringen und Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 31,01 Euro zuzüglich MwSt. von der Beklagten erstattet verlangen. Die Zedentin war nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die Abholung und Zustellung des Fahrzeuges von Heidenau nach Hamburg durchzuführen. Zweifel an der Angemessenheit und Erforderlichkeit der genannten Kosten bestehen nicht. Gleiches gilt für die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer in Höhe von 10,09 Euro netto.
Auch die Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen in Höhe von 8,32 Euro netto pro Tag, d.h. insgesamt 33,30 Euro nebst MwSt, hält das Gericht für erstattungsfähig und angemessen. Bei Anmietung des Fahrzeugs bestand für die Klägerin keine generelle gesetzliche Pflicht, ihre Fahrzeuge mit Winterreifen auszustatten, sodass sie berechtigt war, der Zedentin gesonderte Posten für die Anmietung der Reifen in Rechnung zu stellen. Die Zedentin war nicht unter dem Gesichtspunkt der etwaigen Schadensminderung verpflichtet, auf Winterreifen zu verzichten. Die Anmietung erfolgte im Januar, weshalb für die Zedentin nicht vorauszusehen war, ob eine Wetterlage eintreten würde, welche die Benutzung von Winterreifen erforderlich machen würde. Die Zedentin als Geschädigte durfte selbst entscheiden, ob sie in der Winterzeit eine verkehrssichere Ausstattung beim Ersatzfahrzeug wählt; dass sie zusätzlich Winterreifen angemietet hat, wie sich aus dem Schreiben der Firma Reifen Helm (Anlage K14, Bl 101 d.A.) ergibt, ist nicht zu beanstanden.
Soweit das AG Tostedt.