Mit Urteil vom 21.04.2008 (1 C 58/08) hat das AG Schweinfurt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 437,16 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die ausschließlich für die Folgen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 in G. haftet, Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 437,16 Euro. Die Klägerin hat bei der Firma X. in der Zeit vom 22.07. – 26.07.2007 einen Mietwagen der Preisgruppe 7 angemietet, wofür ihr am 10.08.2007 1.451,80 Euro in Rechnung gestellt worden sind. Vorgerichtlich hat die Beklagte lediglich 460,53 Euro und 51,17 Euro bezahlt und mit Abrechnungsschreiben vom 24.08.2007 mitgeteilt, dass die Abrechnung seitens der Beklagten zu einem Tagespauschalpreis von 86,00 Euro netto erfolge und dieser Betrag dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspreche.
Die Klägerin stützt ihren ersatzfähigen Schadensersatzanspruch auf das arithmetische Mittel der Tages pauschale nach der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 975, Gruppe 7, wobei sie den Normaltarif zugrunde legt. Nach ständiger Rechtssprechung dient die Schwacke-Liste als geeignete Bemessungsgrundlage für den erforderlichen Herstellungsaufwand bei der Anmietung eines Mietwagens. Nachdem sich der Unfall im Jahr 2007 ereignet hat, ist auch die Schwacke-Liste 2006 zugrunde zu legen. Die Abrechnung der Beklagten mit einem Tagessatz von 86,00 Euro netto ist völlig willkürlich. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte bei der Anmietung unstreitig nicht angeben wie lange sie das Fahrzeug benötigen würde, so dass der Einwand der Beklagten hinsichtlich günstigerer Tarife über eine Internetbuchung ohnehin ins leere geht. Auch verfügt nicht jeder Geschädigte über eine Kreditkarte, die ihm eine Internetbuchung ermöglicht. Dass die Klägerin bei einem regionalen Anbieter angemietet hat, kann ihr nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ausgelegt werden.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Soweit das AG Schweinfurt.