Mit Urteil vom 29.02.2008 (3 S 27/07) hat das LG Landau auf die Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Landau vom 11.07.2007 (C 171/06) abgeändert und diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 645,00 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung führt in der Sache nur zu einem geringen Teilerfolg. Sie ist in Höhe eines Betrages von 137,98 EUR begründet .
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Beklagte das Mietfahrzeug zu einem Einheitstarif angemietet hat.
Die Beklagten streiten ausschließlich um die Frage, ob der in Anspruch genommene Tarif angemessen war und damit erstattungsfähig ist.
Wenn ein Mietwagenanbieter keine Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif vornimmt, mit seinem Einheitstarif jedoch deutlich über dem nach der Schwacke-Liste in dem PLZ-Bereich üblichen Mietpreis liegt, ist dieser nicht vollständig erstattungsfähig.
Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten lediglich Mietzinsansprüche in angemessener Höhe zu, wobei die Kammer bei der Prüfung der Angemessenheit von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:
Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH (grundlegend Versicherungsrecht 2005, 850} kann auch ein Unfallersatztarif als erforderlicher – und damit auch von der gegnerischen HaftPflichtversicherung zu erstattender – Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Gleiches muss auch dann gelten, wenn, wie Im vorliegenden Fall, ein Anbieter lediglich einen Einheitstarif anbietet. Ob ein vom Geschädigten beanspruchter Tarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist, kann zwar offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist. Dafür gibt der vorliegende Sachverhalt allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung führt nicht zwingend zu diesem Ergebnis. Der durch die Klägerin in der Berufungserwiderung selbst vorgelegte Schwacke-Mietpreisspiegel zeigt, dass eine günstigere Anmietung zum Normaltarif gegebenenfalls möglich gewesen wäre.
Danach kann die Klägerin von den Beklagten nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei den anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Markt der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietwagenpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Unfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch die Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) ein gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Situation veranlasst und infolge dessen zu Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. hierzu BGH MDR 2006, 1005, 1006, NJW 2006, 1506 ff.). Erweist sich dagegen im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherers der Aufschlag auf den „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen als objektiv erforderlich, was der Beurteilung des Tatrichters unterliegt, kommt es auf die Frage „Zugänglichkeit“ eines günstigeren Tarifs – bei der auch subjektive Elemente eine Rolle spielen können, nicht mehr an (vgl. BGH aaO.).
im Rahmen der Prüfung dar betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs, bzw. vorliegend eines Einheitstarifs ist es nach der Rechtsprechung des BGH (aaO, NJW 2007, 2758) nicht erforderlich, im Einzelfall die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen. Vielmehr kann sich die Prüfung im Rechte des § 28 7 ZPO auf die Frage beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. Als Berechnungsgrundlage kann hierbei nach der genannten Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich des Postleitzahlengebietes des Geschädigten herangezogen werden. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau, der sich die 3. Zivilkammer anschließt (vergleiche etwa Urteile vom 02.07.2007, Az. 1 S 246/06 sowie vom 12.11.2007, AS. 1 S 232/06} ist es sachgerecht, in Bezug auf Verkehrsunfälle, die sich – wie hier -im Jahr 2006 ereignet haben, den Automietpreis Spiegel für das Jahr 2006 heranzuziehen und der Berechnung des angemessenen Mietpreises den für den einschlägigen Postleitzahlenbereich festgelegten Modus (früher: gewichtetes Mittel) zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (in diesem Sinne auch das OLG Köln OLG Köln 2007, 471) ist es gerechtfertigt, den auf der Grundlage des Automietpreisspiegels errechneten Betrag um eine Pauschale von 20 % zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfallersatztarif Rechnung zu tragen, im vorliegenden Fall errechnet eich bezüglich eines Fahrzeuges der hier maßgeblichen Gruppe 1 im Postleitzahlenbereich 768.., bei einer Mietdauer von 21 Tagen folgende erstattungsfähige Summe; 21 Tage entsprechen drei Wochen, der Wochentarif für sieben Tage in Höhe von 325,00 EUR ist daher zu verdreifachen. Dies ergibt eine Summe in Höhe von 975,00 EUR. Hierauf ist nach den obigen Ausführungen ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 1.170 EUR ergibt. Für die Zustell- und Abholungskosten ist ein Moduswert in Höhe von 25,00 EUR (brutto) anzusetzen, so dass dem Betrag in Höhe von 1.170,00 EUR ein weiterer Betrag in Höhe von 50,00 EUR zuzuschlagen ist. Dies ergibt insgesamt 1.220,00 EUR. Ein Zuschlag für die Haftungsfreistellung ist allerdings darin begründet, dass die entsprechenden Haftungsfreistellungskosten in dem so genannten Unfallersatztarif bereits enthalten sind. So dass sie ihm Rahme der von der Kammer vorzunehmenden Vergleichsberechnung dem oben errechneten Betrag, der sich ohne die Haftungsfreistellungskoten versteht, hinzu zu schlagen sind. Nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel ergibt sich für die Haftungsfreistellung für rein Fahrzeug der Klasse 1 ein Moduswert von 122,00 EUR je Woche, was für die Dauer von 21 Tagen 366,000 EUR entspricht.
Auf den demnach geschuldeten Gesamtbetrag in Höhe von 1.586,00 EUR haben die Beklagten 941,00 EUR geleistet, so dass ein Restbetrag in Höhe von 645,00 EUR verbleibt.
In dieser Höhe war die vom Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung aufrechtzuerhalten, im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Soweit das LG Landau i. d. Pfalz.