Mit Urteil vom 23.05.2007 (8 S 1002/07) hat das LG Nürnberg-Fürth auf die Berufung der beteiligten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Nürnberg vom 23.01.2007 (14 C 1891/06) abgeändert, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde. Nach dem Endurteil wurde die Versicherung verurteilt, weitere Mietwagenkosten in Höhe von 458,51 € zzgl. Zinsen sowie zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagtenpartei hat nur zu einem Teil Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz weiterer 451,58 € Mietwagenkosten.
Für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges vom 2.9.2005 bis 12,9.2005, mithin über einen Zeitraum von 11 Tagen, beträgt der erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 1.129,58 €. worauf die Beklagte bereits 711,00 € geleistet hat.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Kammer kann der Unfallgeschädigte nur die Kosten ersetzt verlangen, die zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören. Maßstab hierfür ist, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender und verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten der Anmietung für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für den Geschädigten gilt auch hinsichtlich der Mietwagenkosten dabei das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die entscheidende Kammer in gefestigter Rechtsprechung angeschlossen hat, ist eine Anmietung eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem „Normaltarif“ teueren Unfallersatztarif nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf Leistungen beruht, die durch die besonderen Unfallstation veranlasst sind (vgl. insbesondere BGH NJW 2006, Seite 2106). Fehlt es an solchen besonderen Vermieterleistungen oder war ihre Inanspruchnahme für den Geschädigten in der konkreten Unfallsituation nicht notwendig, kann der Geschädigte den objektiven nicht erforderlichen Betrag dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der Grad der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Preis zugänglich war.
Zur Schätzung des betriebswirtschaftlich erforderlichen Aufwandes greift die Kammer auf die den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück. Dies ist vom BGH ausdrücklich und mehrfach gebilligt (BGH NJW 2006, Seite 2106; BGH NJW 2006, Seite 2623; BGH NJW 2007, Seite 1124; BGH VersR 2007, Seite 661). Im vorliegenden Fall war jedoch auf den so ermittelten Mietpreis ein Aufschlag von 30 % vorzunehmen, weil sich der Kläger hier in einer besonderen Eilsituation befand. Der Kläger war nach den Feststellungen des Erstgerichts, an die das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, sofort auf ein Ersatzfahrzeug dringend angewiesen. Ein Anlass, wegen der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes den vollen Ersatz der Mietwagenkosten zuzusprechen, besteht hingegen nicht. Dies scheitert schon daran, dass die Erkundigungspflichten des Klägers mit der Anmietung nicht enden, sondern über den gesamten Anmietzeitraum fortbestehen. Es wäre dem Kläger deshalb durchaus zuzumuten gewesen, über sein Mobiltelefon oder einen anderen fernmündlichen Weg günstigere Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser Erkundungspflicht ist der Kläger auch nicht dadurch entbunden, dass die Anmietdauer hier lediglich 11 Tage betragen hat.
Der fragliche Anmietzeitpunkt lag hier nach dem für die Schwacke-Liste angenommenen Stichtag vom 1.1.2003 und vor dem für die neue Schwacke-Liste angenommenen Stichtag vom 1.1.2007. Die Kammer verfährt in einem solchen Fall so, dass sie die Differenz zwischen den sich aus den beiden Listen ergebenden Tarifen bei Unterstellung einer linearen Preisentwicklung mit einer Quote berücksichtigt, die der Festsetzung des Anmietzeitpunktes in dem vorgezeichneten Vierjahres-Zeitraum entspricht. Die Differenz ist daher mit einer Quote von 3 : 4 Jahre zu berücksichtigen.
Nach der Schwacke-Liste 2003 ergibt sich ein zu einsetzender Grundpreis von 648,00 €. Dieser Grundpreis rechnet sich nach dem PLZ-Gebiet 91080 des Klägers und der Fahrzeuggruppe 3 unter Annahme eines Wochentarifs von 344,00 € und 4 Tagestarifen von je 76,00 €. Dabei stellt die Kammer auf den „gewichteten Mittelwert“ ab. Eine entsprechende Berechnung nach der neuen Schwacke-Liste ergibt einen Grundpreis von 801,00 €, wobei die Kammer den so genannten „Modus“ als Grundlage heranzieht, der dem gewichteten Mittelwert entspricht. Zwischen beiden Preisen ergibt sich eine Differenz von 153,00 €.
Ein Eigenersparnisabzug ist nicht vorzunehmen, da der Kläger hier ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war das verunfallte Fahrzeug nämlich in die Mietwagenklasse 4 einzuordnen.
Es ergibt sich somit nach Mittelung der Preise einzusetzender Grundmietpreis von 762,75 €. Auf diesen Betrag ist ein Zuschlag von 30 % vorzunehmen. Hinzu kommen weitere Kosten für die Haftungsfreistellung in Höhe von 121,00 € (11 Tage a 11,00 €). Die Zustellkosten schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste und der Tatsache, dass es sich um eine außerörtliche Zustellung handelte, auf 50,00 €.
Insgesamt ergibt sich so der Mietpreis von 1.129,57 €.
Soweit das LG Nürnberg-Fürth.