Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 27.02.2009 (12 C 462/08) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliches gekürztes Sachverständigenhonorar als Schadensersatz zu zahlen.
Das Urteil sieht wie folgt aus:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 109,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.05.2007 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H. & S. in Höhe von € 39,00 freizustellen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO)
Die zulässige Klage ist begründet.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die prozessuale Geltendmachung der an sie sicherungsab-getretenen Forderung einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Es ist davon auszugehen, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von 691,32 € zur Schadensbehebung erforderlich waren und einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch den Zedenten nicht er sichtlich ist.
Ebenso ist ein Auswahlverschulden des Zedenten in keiner Weise ersichtlich. Das Tableau über das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen ist nicht einmal für Mitglieder der BVSK verbindlich. Es ist gerichtsbekannt, dass das geltend gemachte Honorar der GmbH als arithmetisches Mittel der im Großraum Mannheim – Heidelberg ansässigen Sachverständigenbüros gewertet werden kann.
Nach allem ist die Beklagte verpflichtet, auch den noch ausstehenden Restbetrag von 109, 24 € an die Klägerin zu bezahlen, weshalb der Klage stattzugeben war.
Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus §§ 280 ff. BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So das Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Mannheim.
Hi Willi,
erfreulich an dem Urteil des AG MA ist, dass festgeschrieben wurde: „Das Tableau über das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen ist nicht einmal für Mitglieder der BVSK verbindlich….“
Was soll dann dieses Gesprächergebnis? Für Nichtmitglieder ist es ohnehin nicht verbindlich, aber auch für Mitglieder des BVSK ist es nicht verbindlich. Für wen ist es daher verbindlich? Für die HUK? Nein! Auch für das Gericht nicht, da es dem Gericht untersagt ist, eine Prüfung des SV-Honorares vorzunehmen.
MfG
Friedhelm S.