Das AG Stendal verurteilt die HUK Coburg VS unter dem Az: 3 C 385/09 (3,1) zur Zahlung aller Aufwendungen

Vorgeschichte:

Nachdem der Haftpflichtversicherer zunächst die Schuld am Unfall dem Geschädigten anzulasten versuchte, sollte sodann mit einem Griff in die Trickkiste – das erstellte Gutachten sei fehlerhaft –  zu Lasten des Geschädigten „gespart“ werden.  Mit klopfendem Herzen bemühte  sich das nicht mehr junge Unfallopfer  daraufhin um einen qualifizierten Rechtsbeistand. Bereits in der Güteverhandlung! gab dann der  Richter den Termin zur Urteilsverkündung bekannt.  Wobei dieser es sich zum wiederholten Male  nicht nehmen ließ,  sein Unverständnis über das Gebaren der HUK-Coburg Versicherung gegenüber dem hier tätigen Sachverständigen zum Ausdruck zu bringen. Das Fass zum Überlaufen brachte für ihn  die Einbeziehung des Unfallopfers in die dem Gericht bereits bekannte rechtswidrige Vorgehensweise des Haftpflichtversicherers.

Im Ergebnis können wir nun ein sauber begründetes Urteil zur Kenntnis nehmen.

Gern sprechen wir ausdrücklich den Rechtsvertretungen für ihre hervorragende Arbeit unseren Dank aus.

i. A. Chr. Zimper

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Das Amtsgericht Stendal urteilt am 09.07.2009 unter dem Az: 3 C 385/09 (3,1) in dem Rechtsstreit gegen

1. Versicherungsnehmer
2. HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G..
vertreten durch den Vorstand Wolfgang Flaßhoff, Willi-Hussong-Straße 2, 96441 Coburg, wie folgt:

Das Amtsgericht Stendal hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.09 durch den Richter am Amtsgericht Säuberlich für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.795,63 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 561,09 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.08 zu zahlen,

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streitverkündung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf insgesamt 4.795,63 € festgesetzt, §3,4 ZPO.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 4.7.08 gegen 9.30 Uhr in Tangermünde auf der August-Bebel-Straße ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Z. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Hierfür wandte der Kläger Kosten in Höhe von 557,16 € auf. Nach dem Gutachten beliefen sich der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs auf 3.350 € und die Reparaturkosten auf 3.818,33 € brutto. Gleichzeitig erteilte der Kläger der Fa. B. GmbH den Auftrag, dass Fahrzeug zu reparieren.
Die Reparaturkosten beliefen sich auf 4.213,47 €. Die Beklagte zahlte lediglich die von der Reparaturwerkstatt direkt abgerechneten Mietwagenkosten, leistete ansonsten aber keine weiteren Zahlungen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Er vertritt den Standpunkt, eine Kostenpauschale von 30 € sei angemessen, ebenso wie eine 1,5 Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger beantragt:

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.795,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.08 zu zahlen,
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 561,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9, 10. 08 zu zahlen,

Die Beklagten beantragen:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Reparaturkosten, da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Die Beklagten behaupten unter Berufung auf ein Gutachten der C. Sachverständigen GmbH Reparaturkosten in Höhe von 4.381,96 €, einen Wiederbeschaffungswert von 3.100 € und einen Restwert von 1.300 €. Die Beklagten behaupten, das Gutachten des Sachverständigen Z. sei fehlerhaft, Vorschäden seien unberücksichtigt geblieben. Die Reparaturkostenkalkulation sei unvollständig und fehlerhaft. Die erfolgte Reparatur sei nicht fachgerecht. Es seien u.a. Teile verbaut worden die nicht Neuteile seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokollniederschrift der mündlichen Verhandlungen vom 28.5.09 ( 61, 148 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 4,795,63 € aus §§ 7, 17 StVG. 249, 421 BGB.
Die Beklagten haften dem Kläger unstreitig dem Grunde nach zu 100 % für den Sachschaden aus dem Verkehrsunfall vom 4.7.08.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sog. Naturalrestitution,
Im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges hat der Geschädigte Anspruch auf eine Reparatur oder die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Da der Kläger sein Fahrzeug hat reparieren lassen, hat er Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 4.213,47 €. Auch wenn die Reparaturkosten im einzelnen streitig sind, sind sie in dieser Höhe unstreitig, denn die Beklagte selbst errechnet noch höhere Reparaturkosten.
Der Einwand der Beklagten, es läge tatsächlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, mit der Folge, das lediglich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges als Schadensersatz geschuldet sei, ist im Verhältnis zum Kläger unbeachtlich. Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger konnte aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Z. davon ausgehen, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden sondern eine Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs vorlag.
Neben den Reparaturkosten hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Gutachterkosten in Höhe von 557,16 €. Die Gutachterkosten sind mit dem gemäß § 249 BGB auszugleichenden Sachschaden unmittelbar verbunden, da die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Qualität oder Richtigkeit des Gutachtens sind gegenüber dem Kläger unbeachtlich. Von einem Geschädigten kann nicht erwartet werden, dass er die Qualität und inhaltliche Richtigkeit eines Gutachtens beurteilen kann.
Der Kläger hat zudem Anspruch auf eine allgemeine Kostenpauschale von 25 €. Mehr hat der Kläger auch nicht beantragt. Zwar war er nach seinem Sachvortrag der Meinung, eine Kostenpauschale von 30 € beanspruchen zu müssen. Nach dem Klageantrag beansprucht er allerdings lediglich 25 €, was aus der Addition der Schadenspositionen folgt.
Der Kläger hat demzufolge insgesamt Anspruch auf Zahlung von 4.795,63 €. Die Klage ist mithin begründet.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB.
Der Gebührenansatz von einer 1,5 Geschäftsgebühr ist vorliegend (ausnahmsweise) nicht zu beanstanden. Aufgrund der auch vor dem Hintergrund der eigenen Rechtsauffassung der Beklagten nicht nachvollziehbaren vollständigen Regulierungsverweigerung, entstand ein höherer Arbeitsaufwand, der durch einen höheren Gebührenansatz abzugelten ist.

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Säuberlich
Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “130%-Regelung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu Das AG Stendal verurteilt die HUK Coburg VS unter dem Az: 3 C 385/09 (3,1) zur Zahlung aller Aufwendungen

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo SV Zimper,
    etwas wundert mich doch an dem von Ihnen eingestellten Urteil. In der Vorgeschichte beschreiben Sie, dass der nicht mehr junge Geschädigte einen qualifizierten Anwalt eingeschaltet hat. Ich gehe davon aus, dass dieser für den nicht mehr jungen Geschädigten Klage erhoben hat. Im Urteilsausspruch verwundert mich jetzt aber, weshalb die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Streitverkündung, der Beklagten auferlegt wurden. Da die Beklagte den Prozeß verloren hat, ist klar, daß diese auch die Kosten gem. § 91 ZPO zu tragen hat. Wo kommt aber die Kostentragung der Streitverkündung her? Hat der Kläger einem Dritten den Streit verkündet?
    In diesem Fall macht die Nebenintervention eigentlich keinen Sinn. Ich bin interessierte Leserin dieses Blogs, aber diese Kostenentscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Jurastudentin

  2. Peter Pan sagt:

    Hallo SV Zimper
    Schönes und richtiges Urteil!
    Bin gespannt,ob die HUK gegen den SV Regress nehmen wird;der soll ja nach Ansicht der HUK den Schaden gezielt unter die 130%-Grenze gerechnet haben.
    Wie schön,dass der SV auch richtig gute neue Anwälte hat.
    M.f.G.Peter

  3. Peter Pan sagt:

    Hallo Jurastudentin
    Der Kläger hatte dem SV den Streit verkündet,weil dem SV durch die HUK Falschbegutachtung vorgeworfen wurde.
    Dieser Vorwurf war zwar unsinnig;aus Gründen höchstmöglicher Vorsicht musste die Streitverkündung aber durch den Kläger erfolgen.
    Nebenbei führte die Streitverkündung zur Prozessverteuerung für die HUK
    M.f.G.Peter

  4. Andreas sagt:

    Wenn die HUK tatsächlich Regress beim SV nehmen sollte, kann sie diese Kosten auch gleich für einen guten Zweck spenden…

    Analysieren wir mal die Zahlen:

    Tatsächliche Reparaturkosten, laut Rechnung: 4213,47 Euro

    Wiederbeschaffungswert streitig: 3100,- … 3350,- Euro

    Die von den Parteien gerechneten Rep.-kosten sind meiner Meinung nach insoweit unerheblich, da ja tatsächlich repariert wurde. Die Frage wäre jetzt natürlich, ob die Reparaturqualität stimmt, aber da gehe ich jetzt einfach mal davon aus, sonst hätte sich der Fahrzeughalter wohl schon beschwert.

    Nach Gutachten SV Z liegt ein 130%-Fall vor, selbst dann, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten zu Grunde gelegt werden. Ein Schaden wäre der Versicherung nur dann entstanden, wenn

    a) der WBW deutlich zu hoch angesetzt worden wäre oder
    b) die Reparaturkosten absichtlich nach unten gerechnet worden wären.

    Für a) erkenne ich keinen Anhaltspunkt, wenn der die C-GmbH gerade einmal nur eine Reduktion um 250,- Euro „schafft“. Die Bandbreite ist „stimmig“, somit gehe ich davon aus, dass der WBW im GA des SV Z tatsächlich passt.

    Zu b) erkenne ich auch keinen Anhaltspunkt. Wenn der SV Z. runterrechnen will, wieso rechnet er dann soweit runter? Er hätte ja noch Luft nach oben gehabt mit den Reparaturkosten! Wenn er reduziert hätte, dann hätte er doch einfach auf 4100,- und ein paar Zerquetschte reduziert.

    Bleibt nur noch b) mit der Änderung, dass er einfach was übersehen hat. Aber das werden wir erst wissen, wenn wir wüssten wo die Differenzen zwischen GA Z. und „GA“ C. GmbH kennen. Und spielt das eine Rolle? Meiner Meinung nach nein, denn auch mit den tatsächlichen Rep.-kosten haben wir unter Berücksichtigung des WBW vom SV Z. einen 130%-Fall.

    Meiner Meinung nach wäre ein Regress gegen den SV Z. aussichtslos.

    Grüße

    Andreas

  5. PeterPan sagt:

    Hallo Andreas
    Der Regress wäre aussichtslos,da stimme ich ihnen zu!
    Aber so wie ich die HUK kenne,geht es ihr um die Disziplinierung unbequemer Sachverständiger.
    Da werden auch Prozesse mit geringsten Erfolgsaussichten
    geführt!
    M.f.G.Peter

  6. Andreas sagt:

    @PeterPan

    Das ist wohl war…

    Grüße

    Andreas

  7. Jurastudentin. sagt:

    Hallo Peter Pan,
    dank deiner Kommentierung und dank deiner ergänzenden Worte habe ich jetzt den Kostenausspruch im Urteil verstanden und kann diesen auch nachvollziehen. Der Anwalt des nicht mehr so jungen Geschädigten hat daher das einzig richtige getan und dem das Gutachten erstellenden SV in der besagten Situation den Streit verkündet, damit dieser in den Prozess mit einbezogen ist und die Wirkungen des Prozesses auch diesen treffen. Teurer wurde es für die beklagte Versicherung dadurch auch noch.
    Danke für die ergänzende Darstellung.
    M.f.G. Jurastudentin

  8. Frank sagt:

    ….Da werden auch Prozesse mit geringsten Erfolgsaussichten
    geführt!……

    und unnötig Gelder der Prämienzahler veruntreut!!

  9. Friedhelm S. sagt:

    Hallo SV Zimper,
    am Ende Ihrer Vorgeschichte sprechen Sie ausdrücklich den Rechtsvertretungen für ihre hervorragende Arbeit Ihren Dank aus. Finde ich gut, dass wenigstens mal einer sich bei den Anwälten für ihre Arbeit bedankt. Was ich aber nicht verstehe: Warum Plural Rechtsvertretungen? Hatten Sie mehrere Anwälte? Oder wollten Sie allen am Verfahren beteiligten Anwälten Ihren Dank aussprechen?
    Friedhelm S.

  10. Andreas sagt:

    Am meisten Dank geht an die Anwälte der Versicherung, die es so schön weit haben kommen lassen. 🙂

    Grüße

    Andreas

  11. downunder sagt:

    Hallo Friedhelm
    Der Kläger-Kunde des SV-hatte einen Anwalt,der SV,dem der Streit verkündet wurde,wurde natürlich von einem weiteren Anwalt vertreten und die HUK hatte natürlich auch einen Anwalt,der Argumente brachte,die das Gericht in das Reich der Fabel verweisen musste!
    ALSO:…..der Dank gebührte natürlich allen,am Verfahren beteiligten Anwälten!
    Schon mein Ausbilder pflegte zu sagen:“Auf einen lauten Ankläger braucht´s nur einen leisen Verteidiger“
    M.f.G.Peter

  12. benny w. sagt:

    hey mr. downunder,
    auch aus australien bin ich hautnah am ohr des captain huk. gott sei dank ist das ja jetzt über www. und einen internet-shop möglich. ich möchte mich daher auch aus downunder an der dikussion beteiligen. prima finde ich, dass der dank von sv zimper, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, auch an die gegnerischen anwälte geht. zur zeit befinde ich mich in hervey bay und warte auf den greyhound-bus richtung frazer coast.
    die grüsse in die heimat habe ich gelesen. danke. ich werde sie weitergeben, weiss allerdings nicht, in welche region. ich selbst bin ja hier an der pacific region.
    with the best wishes
    your benny w.

  13. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo alle miteinander,
    über die ganze Diskussion uber Dank an wen auch immer sollte nicht vergessen werden, dass es sich um ein schönes und richtiges Urteil des AG Stendal handelt. Danke, SV Zimper.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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