Der Redaktion liegt ein aktuelles Abrechnungsschreiben der HUK Coburg an den Rechtsanwalt eines Geschädigten vor, in dem seitens der HUK auf ein „Gesprächsergebnis BVSK 2012 -HUK-COBURG“ hingewiesen wird, das, wie seit vielen Jahren „üblich“, von der HUK zum Anlass genommen wurde, das Sachverständigenhonorar nur teilweise auszugleichen.
Gibt es tatsächlich ein solches „Gesprächsergebnis BVSK 2012 – HUK Coburg“, wie von der HUK behauptet, dann sollte sich der BVSK ggf. wieder dem Kartellamt erklären, oder handelt es sich hierbei vielmehr um das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“, wobei die Wahrheit dann wieder einmal im Rahmen „vorsätzlicher Fehlinterpretation“ durch die HUK auf der Strecke geblieben wäre?
Aber wer weiß? Vieleicht steckt in dem Schreiben mehr Wahrheit, als den Akteuren lieb ist? Möglicherweise handelt es sich um ein Eingeständnis durch die HUK, indem das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“ lediglich als das dargestellt wird, was es eigentlich ist:
Ein weiteres Gesprächsergebnis (wettbewerbswidrige Honorarabsprache? / Sondervereinbarung) mit dem BVSK?
Auch in diesem Fall fällt die Angelegenheit wohl in den Zuständigkeitsbereich des Kartellamtes?
Siehe hierzu auch den Beitrag vom 25.11.2011
Hier nun das Schreiben der HUK-Coburg Versicherung vom 05.01.2012:
… , 05.01.2012
Kfz-Haftpflichtschaden vom xx.12.2011
… / …
Ihr Az.: …Sehr geehrte Damen und Herren,
den Schadenfall rechnen wir wie folgt ab:
Reparaturkosten 2.336,53 €
Sachverständigenhonorar 520,00 €
Mietwagenkosten 692,58 €
Kostenpauschaie 25,00 €
Entschädigungsbetrag 3.574,11 €
Unsere Zahlungen:
Am 05.01.2012 an Sie 3.574,11 €Diesen Betrag haben wir überwiesen.
Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.
Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Gesprächsergebnis BVSK 2012 -HUK-COBURG als Maßstab zu Grunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer,
Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs, 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Frozess als zu teuer erweist
Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.
Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.
Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir noch:
– Freigabeerklärung der Bank (Wertminderung)
Nach Erhalt der Unterlagen melden wir uns wieder bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team
Ob es am Ende bei der „zur Verfügung gestellten Zahlung“ durch das Schadenteam bleibt, wird sich zeigen. Tendenziell wohl eher nicht! Bei dem kürzlich hier beschriebenen Fall war die HUK nach einem „kleinen Schubser“ durchaus bereit, zumindest den fehlenden Rest der Hauptforderung „freiwillig“ auszugleichen. Siehe u.a. Captain HUK Beitrag vom 18.01.2012.
Nachdem die HUK nun wieder mit dem BVSK als Beleg ihrer falschen Rechtsauffassung „hausiert“ und aufgrund der bisherigen Erfahrungen wohl davon ausgegangen werden muss, dass der BVSK sich gegen den möglichen Missbrauch seines Verbandes durch die HUK nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zur Wehr setzt, also keine Unterlassung der HUK´schen Behauptung herbeiführt, benötigen wir die Mithilfe der Leser:
Bitte senden Sie uns alle verfügbaren An- und Abrechnungsschreiben der HUK, damit wir die Sache umfangreich analysieren und ggf. entsprechend reagieren bzw. handeln können.
Vielen Dank im voraus.
E-Mail: id-redaktion[at]captain-huk.de
Fax.: 0721/98929425
Der F. hat die HUK bereits abgemahnt wegen der neuerlichen Verwendung des Begriffes „Gesprächsergebnis“.
Das erfolgte m.E.nur zum Schein,um sein wahres Gesicht vor den eigenen Leuten verstecken zu können,denn trotz nachgewiesener Verstösse wird wohl keine Reaktion erfolgen?
Habe jetzt auch einen „Elmar“ zu Hause.
Der wohnt im Terrarium und sonnt sich unter der roten Heizlampe—-offizielle Bezeichnung: lat. „Rhampholeon brevicaudatus“,zu Deutsch:Kurzschwanzchamäleon.
Zitat: „Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Frozess als zu teuer erweist.“
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Wertes Schadenteam,
nachdem ich im Vorfeld die Sachverständigen X, Y,und Z vergeblich um Preisauskunft gebeten hatte, habe ich den SV X mit der Begutachtung beauftragt. Ihre Argumentation ist hinfällig und lediglich eine gesetzwidrige Zahlungsverzögerung. Ich werde umgehend Klage erheben.
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Das hat geholfen!
Hallo Kollege Vaumann,
ob die Vereinbarung BVSK mit HUK-Coburg nun Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg 2010 oder jetzt 2012 heißt ist letztlich egal. Alle Gesprächsergebnisse sind Sondervereinbarungen. Im ersten Kurs der V-Leute und Schlapphüte wurde aber bereits gelehrt, dass Geschädigte auf Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, nicht verwiesen werden darf, da diese Preise keine marktgerechten Preise sind.
Kollegiale Grüße nach München und Umgebung
Dein Kollege Schlapphut
Hallo HD-30,
“Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Frozess als zu teuer erweist.”
Wer hat denn die Beweislast, dass der Geschädigte einen angeblich zu teuren Sachverständigen beauftragt hat. Da der Schädiger insoweit den Verstoß der Schadensgeringhaltungspflicht behauptet, ist er darlegungs- und beweispflichtig (BGHZ 63, 182 ff.) Im übrigen ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 ff). Fehler des Sachverständigen, auch angeblich überhöhte Kosten, gehen daher zu Lasten des Schädigers. In dem Schreiben der HUK-Coburg wird offenbar bewußt falsch und irreführend vorgetragen. Dabei kann man dem Sachbearbeiter noch nicht einmal einen Vorwurf machen, denn der (falsche)Textbaustein wird von oben herab vorgegeben. Nur leider ist der Inhalt völlig falsch! Der Schädiger muss darlegen und beweisen, dass das Honorar nicht mehr erforderlich i.S.d. § 249 BGB ist. Der Geschädigte hat seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, wenn er der Abrechnung die ordnungsgemäße Rechnung des Sachverständigen vorlegt.
Also ist festzuhalten, dass von der HUK-Coburg wieder einmal ganz bewußt das Unfallopfer falsch informiert wird. Die Versicherung hat auch eine Wahrheitspflicht!
Irreführung ist versuchter Betrug, denn das Opfer wird um seine berechtigten Ansprüche geprellt, und zwar rechtswidrig, wie bereits vielzählige Urteile bewiesen haben.
@Schlapphut. Freitag, 27.01.2012 um 19:20
Noch einmal zum mitlesen:“…dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt…“
Der Geschädigte hat erkundet, nämlich die SV X,Y,und Z!
Das war’s bereits.
Hallo HD-30
Wonach hat sich der Geschädigte denn bei den Sachverständigen X, Y und Z erkundigt? Nach dem Wetter, nach der Schadenshöhe oder gar nach den Kosten des Gutachtens? Zum Wetter konnten die Sachverständigen vermutlich etwas sagen. Zum Schadensumfang und zur Höhe des Honorars doch sicherlich nicht, denn dieses steht doch erst fest, wenn das Gutachten versandfertiggestellt ist. Dann stehen doch auch erst die in Relation zur Schadenshöhe berechneten Sachverständigenkosten fest. Also wonach hat sich der Geschädigte erkundigt, bevor er den Sachverständigen Z. beauftragt hat?
Der Geschädigte hat keine Vergleichspflicht. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, zumal ihm dies ohnehin nicht möglich ist.
Wenn der Geschädigte einen örtlich bekannten Gutachter beauftragt, kann ihm grundsätzlich kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden. Wenn er dann die Rechnung erhält, diese prüft und keine Rechenfehler feststellt oder nicht der Ansicht ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen, dann sind die berechneten Kosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB, wenn die Begutachtung zur Schadensfeststellung notwendig war(vgl. BGH VI ZR 67/06-)
Solange Sachverständige aufgrund ihrer eigenen betriebswirtschaftlichen Erwägungen unterschiedliche Honorare berechnen, ist ein vorheriger Preisvergleich praktisch nicht möglich. Allerdings können die Preise innerhalb einer Bandbreite liegen, die sich aufgrund zulässiger Honorartabellen, etwa aufgrund von Honorarbefragungen, ergeben. Die Honorarbefragungen können nämlich im Rahmen des § 287 ZPO geeignete Schätzgrundlage hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens (bitte § 287 ZPO lesen!) sein. Nicht Schätzgrundlage kann eine Sondervereinbarung mit der Versicherung sein. Deshalb ist das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg 2012 – ebenso wie seine Vorgänger – keine Schätzgrundlage für die erforderliche Höhe der Schadensposition „Sachverständigenkosten“.
Deshalb ist es besser, selbst erst einmal § 287 ZPO zu lesen, als andere auf irgendeinen Text in einem Kommentar.
Noch einen schönen Samstagabend mit Grüßen vom VGT.
@HD-30
@chlapphut
Verehrte Mitstreiter,
auch Eure Gedanken lassen sich in der Sache nutzbringend einbinden und jetzt geht es in der Tat darum, danach auch zu handeln.
Ich frage mich immer wieder, mit welchem Recht sich diese HUK-Coburg für befugt hält, dem Unfallopfer ex post die Wahrnehmungsgrenze einer „Erforderlichkeit“ vorschreiben zu wollen und das auch noch mit einer irreführenden Bezugnahme und ebenso dreisten wie falschen Forderung bezüglich einer Darlegungs-und Beweispflicht.
Ganz merkwürdig und in der Sache unlogisch ist der Hinweis auf eine gerichtliche Auseinandersetzung, die überhaupt nicht Gegenstand zum Zeitpunkt der Erörterung sein kann. Aber daran ist abzulesen, auf welcher Klaviatur die HUK-Coburg versucht, die Unfallopfer und deren Sachverständige mit einer hintergründigen Drohung zielgerichtet zu konfrontieren und massiv einzuschüchtern.
Es wird einfach auch unterstellt, das das Unfallopfer „ohne nähere Erkundigung“ sich nicht sachgerecht verhalten hat, denn ansonsten wäre für die Vorgehensweise der Huk-Coburg kein Raum.
Gruß
Der Logopäde aus München