Mit Urteil vom 06.05.2009 (29 C 617/08) hat das Amtsgericht Essen dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Schadensgutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sowie auch die fiktiven UPE Zuschläge zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten aus den §§ 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 PflVG a. F. (§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WG n. F.).
Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streitpunkt.
Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Er muß sich nicht auf gegebenenfalls günstigere Verrechnungssätze einer Fremdwerkstatt in Wohnortnähe verweisen lassen (vgl. Landgericht Essen Urteil vom 23.10.2007, Az. 13 S 103/07, Landgericht Dortmund, Beschluß vom 30.01.2009, Az. 4 S 166/08, KG, Urteil vom 30.06.2008, Az. 22 U 13/08, OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. 1 O 246/07). Dazu gehören auch die Stundenverrechnungssätze, wie sie dem Schadensgutachten vom Sachverständigen D. vom 13.10.2008 zu Grunde liegen.
Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger von der Beklagten statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es auf den Standpunkt eines Verständigen wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an. Maßgeblich ist, welche Aufwendung aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. MüKo, zu § 249 Randnummer 362), Das sind die Kosten der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Bei einer solchen Werkstatt kann der Geschädigte fundierte Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeugtyp voraussetzen. Ferner wird eine Reparatur in einer derartigen Werkstatt bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs immer noch als hochwertiger angesehen. Schließlich vermag der Geschädigte in aller Regel nicht zu beurteilen, ob eine ihm nachgewiesene billigere Reparaturmöglichkeit einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich gleichwertig ist. Er wäre gezwungen, sich auf die Angaben des – im Lager des Schädigers stehenden und gegenläufige eigene Interessen verfolgenden – Versicherers zu verlassen. Dies ist ihm ebenso nicht zuzumuten, wie eine eingehende Untersuchung der Gleichwertigkeit der ihm bekannten alternativen Reparaturmöglichkeit.
Als erforderlich sind Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch angesichts der Tatsache anzusehen, dass die Abrechnung im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis erfolgt. Der Vorschrift des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ist eine Differenzierung zwischen der Abrechnung auf Gutachtenbasis und der Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten fremd. Der zu ersetzende Geldbetrag bestimmt sich allein nach den Kosten, wie für die Herstellung erforderlich sind und somit Unabhängig davon, in welcher Weise der Geschädigte den Schaden an seinem Fahrzeug behebt oder auch nicht behebt. Ihm bleibt es unbenommen, auf die Reparatur gänzlich zu verzichten. Er kann sie selbst durchführen oder die Reparatur durch eine Werkstatt, gleich welcher Art, ausführen lassen. Der Umfang der Ersatzpflicht ist in allen diesen Fällen nach einem einheitlichen Maßstab zu bestimmen. Eine andere Ansicht ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kaum vereinbar.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02), wie sie das Gericht versteht. Nach dieser Rechtssprechung darf der Geschädigte, und zwar auch der, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenberechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. In dem genannten Urteil wird zwar weiter ausgeführt, dass sich der Geschädigte auf eine ihm mühelos zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Damit ist aber nur der Verweis auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt möglich. Nur eine solche Werkstatt ist gleichwertig im obigen Sinne zu verstehen. Sollte man die Ausführung des Bundesgerichtshofs anders verstehen liefe dies auf eine faktische Aushebelung des im Urteil ausdrücklich anerkannten Grundsatzes hinaus, dass ein Anspruch auf eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt besteht. Soweit die Beklagte behauptet, die Firma L aus Essen sei die teuerste Mercedeswerkstatt die es in Essen gäbe, die Reparatur wäre bei der Firma S. mindestens 10 % günstiger als bei der Firma L., ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der bloße Beweisantritt durch Sachverständigengutachten läuft auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Darüber hinaus ist zwar grundsätzlich der Verweis auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt möglich. Ein solcher Verweis muß sich jedoch nicht auf die billigste markengebundene Fachwerk statt erstrecken, sondern auf eine Fachwerkstatt mit durchschnittlichen Preisen. Die
Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Firma S. derartig durchschnittliche Preise zu Grunde legt.
Zudem hat die Beklagte den Kläger auch erst während des Rechtsstreits auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt verwiesen. Der fiktiv abrechnende Geschädigte muss sich nicht auf ihm erstmals mit der Klageerwiderung benannte Reparaturbetriebe verweisen lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. 1 U 246/07).
Letztlich ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit Wartungen seines verunfallten Fahrzeuges bei der Fahrzeugwerke L AG in Essen hat durchführen lassen, Der Kläger hat verschiedene Reparaturrechnungen zur Gerichtsakte gereicht, aus denen sich diese Reparaturen und Wartungsdienste ergeben. Der Kläger muß sich daher nicht auf einer eventuell günstigere Markenwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr muß ihm die Möglichkeit gegeben werden, seine Hauswerkstatt weiterhin zu besuchen.
Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB gehören auch die im Gutachten vom 13.10.2008 angesetzten Ersatzteilaufschläge (UPE-Aufschläge). Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass diese Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie tatsächlich angefallen sind, diese Auffassung läßt außer Acht, dass die Bestimmung des erforderlichen Betrages gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB auf Gutachtenbasis einen konkreten Reparaturnachweis gerade nicht verlangt. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze. Maßgeblich ist allein, ob die sogenannten UPE-Aufschläge bei einer Reparatur in der örtlichen Markenwerkstatt üblicherweise anfallen. Davon ist auf Basis des Gutachtens vom 13.10.2008 auszugehen.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. Ferner hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Absatz 2 Nr. 3 einen Anspruch des zur Vorsteuer abzugsberechtigten Klägers auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.025,51 € festgesetzt.
So das AG Essen.
Hi Willi,
das AG Essen hat es geschnallt, wie bei fiktiver Abrechnung vorzugehen ist und welche Schadensersatzpositionen dem Geschädigten zustehen, auch wenn er keine Reparaturrechnung vorlegt.
Friedhelm S.
Hallo,
zu dieser Problematik hab ich mal ne Frage.
Ich habe mir in einem Nachbarort ein Fahrzeug angesehen. Um das Gutachten zu erstatten, habe ich bei der ortsansässigen Fachwerkstatt angerufen um deren Stundenverechnungssätze zu bekommen. Diese wurden mir mitgeteilt und daraufhin konnte ich das Gutachten machen. Nun kam Post von der DEVK an meinen Kunden, dass der Schaden nach den Stundenverrechnungssätzen abgerechnet werden soll, welche die DEVK eben mir dieser Werkstatt vereinbart (Partnerwerkstatt der DEVK) hat und die sind ja nur halb so hoch. Ein entsprechendes Runterrechnungsprotokoll lag dem Schreiben bei.
Aus diesem Grund ist der Schaden aber auch nur noch ein Bagatellschaden und deshalb wird das Gutachten auch nicht bezahlt. Hat jemand eine Ideee? Ich hab die Kundin erst einmal zum Anwalt geschickt.
Schönen Abend
Hi SV Eiserbeck,
nach dem neuen Partnerwerkstattbeachtungsgesetz welches am 1. April verabschiedet wurde und zwingend von jedem beachtet werden muß, hast Du gegen Deine Schadensminderungspflicht vestoßen und mußst Dich bei deinem Kunden entschuldigen.
Du kannst aber auch den Sachbearbeiter der DEVK fragen ob er in letzter Zeit eine schwere Gehirnerschütterung hatte.
MfG
Rund um die Mietwagenproblematik ist diese Frage im Moment ebenfalls sehr virulent.
Nicht einheitlich, aber doch überwiegend lehnen die Gerichte solche Preise ab, die der Geschädigte ohne die „fürsorgliche Hand“ des Versicherers nicht erzielen kann.
Zwei Beispiele finden Sie unter http://www.iww.de unter den Abrufnummern (oben rechts auf der Seite eingeben) 091410 und 091411. Das eine Urteil (AG Berlin-Mitte) betrifft Mietwagen, das andere (AG Aachen) Werkstattkosten.
Hallo SV Eiserbeck ,
weitere Hilfe zu diesem Thema findest Du hier bei captain-huk
Gericht Datum AZ
AG Aachen 06.03.2009 116 C 340/08
AG Dortmund 28.08.2007 428 C 1261/07
AG Kiel 24.07.2007 116 C 117/07
AG Nürtingen 14.12.2006 12 C1392/06
LG Bochum 19.10.2007 5 S 168/07
LG Bonn 02.10.2008 8 S 95/08
LG Bonn 20.08.2008 5 S 96/08
Mit freundlichen Grüssen
K.-H.W.
@ SV Eisenbeck
Wenn ein Versicherer mit einer Werkstatt ein Abkommen darüber schließt und dann noch aufzeigt, dass der durch den eigenen VN Geschädigte zu „günstigeren“ Konditionen sein Fahrzeug dort reparieren lassen soll und diese Konditionen für andere Kunden nicht zugänglich sind, ist dieses Abkommen kartellrechtswidrig (§1 + §14 GWB).
Eine Absprache zwischen diesen beiden „Geschäftspartnern“ verfälscht die Marktpreise, ist wettbewerbsverzerrend und somit nicht rechtens. Gleichzeitig liegt bei diesem Verstoß gegen das Kartellrecht auch ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor.
Mister L
Und vor allem würde ich meine Kundin darüber aufklären, dass Sie anscheinend weniger gern gesehen ist bei dieser Firma oder die schlechtere Kundin ist, als eine Versicherung, die weit weg sitzt.
Wenn die Kundin reparieren lassen will, dann soll sie in eine andere Werkstatt und zu einem Anwalt gehen. Wenn sie fiktiv abrechnen will, soll sie nur zum Anwalt gehen.
Im Übrigen gehe ich nicht davon aus, dass ein Bagatellschaden vorliegen kann, wenn sich schon ein Streit zur Schadenhöhe ergibt. Wie soll denn dann der Kunde, der regelmäßig Laie ist, wissen, wie hoch er den Schaden beziffern soll, wenn sich schon „die Experten“ uneins sind?
Grüße
Andreas
Mit Urteil vom 06.05.2009 (29 C 617/08) hat das Amtsgericht Essen dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Schadensgutachten enthaltenen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sowie auch die fiktiven UPE Zuschläge zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
…Zur Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es auf den Standpunkt eines Verständigen wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten an. Maßgeblich ist, welche Aufwendung aus seiner Sicht zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. MüKo, zu § 249 Randnummer 362)….
FAZIT: Das gilt auch für die korrekt zu regulierenden Kosten für ein qualifiziertes Sachverständigengutachten, was aus Beweissicherungsgründen eingeholt wurde.
Es ist deshalb unverständlich, warum sich in dieser Frage einige Richter immer wieder auf die falsche Fährte setzen lassen.
Gruß
Sven
Mister L Mittwoch, 29.07.2009 um 20:47 @ SV Eisenbeck
Wenn ein Versicherer mit einer Werkstatt ein Abkommen darüber schließt und dann noch aufzeigt, dass der durch den eigenen VN Geschädigte zu “günstigeren” Konditionen sein Fahrzeug dort reparieren lassen soll und diese Konditionen für andere Kunden nicht zugänglich sind, ist dieses Abkommen kartellrechtswidrig (§1 + §14 GWB).
Eine Absprache zwischen diesen beiden “Geschäftspartnern” verfälscht die Marktpreise, ist wettbewerbsverzerrend und somit nicht rechtens. Gleichzeitig liegt bei diesem Verstoß gegen das Kartellrecht auch ein Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor.
Mister L
Hi Willi,
mir ist bei dem Urteil des AG Essen aufgefallen, dass sämtliche von dem erkennenden Richter aufgführten Entscheidungen hier in CH veröffentlicht sind. Hat eventuell der Richter mit CH gearbeitet?
Dein Werkstatt-Freund
Goldene Worte des AG Essen, was die Begründung der Ersatzpflicht markengebundener Fachwerkstattkosten betrifft.
Hallo Werkstatt-Freund,
in der Tat spricht einiges dafür, dass hier in diesem Fall der erkennende Richter sich bei CH informiert hat. Dass gerade die im Urteil erwähnten Entscheidungen, die sämtlich hier im CH eingestellt sind, in den Entscheidungsgründen ihren Niederschlag finden, ist schon beachtenswert. Es spricht einiges dafür.
Willi Wacker