Mit Beschluss vom 28.06.2007 (9 S 510/07) hat das LG Fulda die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Bad Hersfeld vom 09.01.2007 (10 C 904/05), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, zurückgewiesen. Die Versicherung hatte die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu tragen. Auch das LG Fulda wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 522 Abs. 2 Nr, 1, 2 ZPO). Auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben vom 04.05.2007. Sie hält an der dort geäußerten Rechtsansicht auch nach der erneuten Stellungnahme der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.06.2007 fest.
Wenn die Beklagte behauptet, dass die wissenschaftliche Methodik der Erhebung zur Schwacke-Liste-Automietpreisspiegel nicht Gegenstand der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof gewesen sei, so ist erneut darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof in den bereits zitierten Entscheidungen keinerlei Vorbehalte gegenüber dem Einsatz der Liste geäußert hat. Angesichts der bekannt gründlichen Arbeitsweise des Bundesgerichtshofes kann ausgeschlossen werden, dass sich das Obergericht dabei keine Gedanken über die zugrunde liegende Methodik der Erhebung gemacht hat.
Auch der weitere Einwand, wonach für eine richterlichen Schätzung auf das InternetPortal „www.mietwagenmarkt.de“ abzustellen sei, vermag nicht zu überzeugen, nachdem der Bundesgerichtshof keine Bedenken gegenüber dem Einsatz der Schwacke-Liste geäußert hat. Zum 25%-igen Aufschlag wird erneut darauf verwiesen, dass eben nicht nur das erhöhte Kredit- und Ausfallrisiko den Aufschlag rechtfertigt, sondern z.B. auch die erhöhten Vorhaltekosten für einen typengleichen Wagen. Wenn die Beklagte hier darauf verweist, dass der Wagen erst einen Tag nach dem Unfall angemietet worden sei und deshalb keine Notsituation vorliege, so ist zu berücksichtigen, dass der Unfall am xx.xx.2005 gegen 19:10 Uhr passiert ist und der Mietwagen am xx.xx.2005 um 9:00 Uhr übergeben worden ist. Eine solch schnelle Beschaffung eines typengleichen Wagens wäre ohne gesonderte Vorhaltung nicht möglich gewesen, weshalb auch damit ein Aufschlag auf den Normaltarif zu rechtfertigen ist.
Insgesamt ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit das LG Fulda.