Mit Urteil vom 30.04.2009 (47 C 1160/08) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 500,39 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz weiterer Mietwagenkosten aufgrund des Verkehrsunfalls verlangen, der sich am xx.xx.2008 in H. vor dem Hause H.-straße xx ereignete.
Die Haftung des Beklagten für die Unfallschäden der Klägerin ist dem Grunde nach unstreitig, ebenso, dass die Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Autovermietung X. in Ahrensburg für den Zeitraum vom 11.06.2008 bis zum 20.06.2008 mietete. Für diese Vermietung stellte die Autovermietung der Klägerin netto insgesamt 966,39 € in Rechnung. Dabei wurden entsprechend der Preisliste 12/07 der Autovermietung folgende Positionen abgerechnet:
Menge |
Beschreibung |
Einzelpreis |
Gesamtpreis |
1 |
Wochenmiettarif Gruppe 4 |
520,00 € |
520,00 € |
3 |
Tagesmiettarif Gruppe 4 |
99,00 € |
297,00 € |
10 |
Gebühr weiterer Fahrer (je Tag) |
8,00 € |
80,00 € |
2 |
Zubringen/Abholen |
23,00 € |
46,00 € |
1 |
Haftungsbeschränkung Wochentarif |
140,00 € |
140,00 € |
3 |
Haftungsbeschränkung Tagestarif |
23,00 € |
67,00 € |
Brutto |
1.150,00 € |
||
Netto |
966,39 € |
Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 443,00 €. der Restbetrag ist Gegenstand der Klage. Mittlerweile ist unstreitig geworden, dass die Klägerin ein Mietfahrzeug der Gruppe 4 erstattet verlangen kann. Ebenso ist inzwischen unstreitig, dass die Klägerin wegen der Erstattungsansprüche aktivlegitimiert ist.
Die Klägerin hat ihre Behauptung, andere Tarife seien ihr nicht zugänglich gewesen, bewiesen. Die vom Gericht dazu vernommene Zeugin Y. hat ausgesagt, sich noch bei der Firma Z. nach einem Mietwagen erkundigt zu haben; dort sei aber kein Fahrzeug verfügbar gewesen.
Dem Umfang nach sind die Erstattungsansprüche der Klägerin weitestgehend begründet. Denn die Mietwagenkosten liegen innerhalb der ortsüblichen Marktpreisspanne, wie sich im Rahmen einer Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO ergibt. Als Schätzungsgrundlage zieht das Gericht den Eurotax/Schwacke Auto-Mietpreisspiegel 2007 (AMS 2007) heran. Die von der Autovermietung X. errechneten Preise liegen nur geringfügig oberhalb des gewichteten Mittelwerts (sog. Modus) des AMS 2007:
Beschreibung | Autovermietung Mand | AMS 2007 | Abweichung vom AMS 2007 |
Wochenpreis Gruppe 4 |
520.00 € | 495,00 € (PLZ 229) | 5,1 % |
3-Taqes-Pauschale | 297,00 € | 270.00 € (PLZ 229) | 10.0 % |
Wochenpreis Vollkasko |
144,00 € | 132.00 € (Bund) | 6.1 % |
3-Taqes-Pauschale | 69,00 € | 66.00 € (Bund) | 4,5 % |
Zustellen/Abholen | 46.00 € | 50,00 € (Bund) | 8,0 % |
10 Tage zweiter Fahrer |
80,00 € | 200.00 € (Bund) | -60,0 % |
Summe | 1.152,00 € | 1.213,00 € | -5,0 % |
Das Gericht hält in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die Urteile vom 06.11.2000 – 47 C 506/08 – und vom 19.02.2009 – 47 C 1031/08) auch weiterhin den „Modus“ als meistgenannten Preis für eine geeignete Grundlage der richterlichen Schätzung. Es sieht sich auch durch die mittlerweile wohl allgemein bekannte Studie des Fraunhofer-Instituts (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008) nicht zu ernsthaften Zweifeln veranlasst. Denn die Fraunhofer-Studie bildet die Marktpreise in wesentlich gröberem Raster ab (lediglich nach zweistelligen Postleitzahlbereichen unterschieden) und ist dadurch erheblich ungenauer als der AMS 2007, der nach dreistelligen Postleitzahlbereichen unterscheidet. Auch ist die Datenbasis der Fraunhofer-Studie erheblich kleiner, woraus deutliche Abweichungen zu den Werten des AMS 2007 resultieren. Die Fraunhofer-Studie ist daher zur Kontrolle der Plausibilität des AMS 2007 nicht geeignet.
Den Aufpreis für einen weiteren Fahrer kann die Klägerin ebenso erstattet verlangen. Der Geschädigte ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Hatte er zuvor die Möglichkeit genutzt, sein Fahrzeug nicht nur allein zu fahren, muss ihm diese Möglichkeit auch mit dem Mietfahrzeug erhalten bleiben. So liegt es hier. Die Aussage der Zeugin Y. hat ergeben, dass das Fahrzeug der Klägerin regelmäßig – wenn auch nicht sehr häufig – von zwei Fahrern genutzt wurde, nämlich dem Geschäftsführer der Klägerin und der Zeugin Y.. Dass die – aus Sicht des Autovermieters – Erhöhung des Risikos durch einen weiteren Fahrer mit einem Preisaufschlag verbunden wird, ist branchenüblich. Gleiches gilt für den Aufpreis für die Haftungsbeschränkung.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin war aber um 23,00 € zu kürzen. Aufgrund der Beweisaufnahme hat sich nämlich auch ergeben, dass das Mietfahrzeug zwar durch die Auto-Vermietung abgeholt worden ist, aber eine Fahrzeugzustellung zu Beginn der Mietzeit gerade nicht erfolgte. Die Zeugin Y. hat ausgesagt, dass sie das Ersatzfahrzeug an der Vermietstation der Autovermietung X. in Ahrensburg abgeholt habe; sie habe das Fahrzeug zu Mietende bei der Werkstatt in Bargteheide stehengelassen, wo es dann von der Autovermietung abgeholt worden sei. Der Aufpreis für die Fahrzeugabholung ist aus Sicht des Gerichts unproblematisch zu erstatten, da die Vermietstation der Autovermietung gerade nicht in H. liegt, sondern in Ahrensburg. Die Vermietstation in Ahrensburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufzusuchen, war der Klägerin daher aufgrund der gerichtsbekannt fehlenden Bahn- oder Busverbindung zwischen H. und Ahrensburg nicht zuzumuten.
Soweit das AG Ahrensburg.