Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir gehen auf unserer Sachverständigenkostenurteilsreise wieder in den Norden, und zwar in den Hamburger Stadtteil Barmbek. Nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Hamburg-Barmbek bekannt. Und wieder war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die HUK-Coburg. Der Sachverständige hat die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in HH-Barmbek aus abgetretenem Recht eingeklagt. Zu Recht, wie das erkennende Gericht festgestellt hat. Die immer wieder von der HUK-Coburg vorgebrachten Argumente des Mitverschuldens bei Beauftragung des Sachverständigen wurden – zutreffenderweise – von dem erkennenden Richter in das Reich der Fabel verwiesen. Der Geschädigte darf eine Schadensposition „Sachverständigenkosten“ auslösen, deren Höhe er bei der Beauftragung nicht kennt und auch nicht kennen kann. Denn nur dann, wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann, könnte ihm der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden. Und das ist bei den Sachverständigenkosten eben nicht der Fall. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.: 812 C 258/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
1) HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch den Vorstand: Rolf-Peter Hoenen, Dieter Beck, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Christian Hofer, Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
– Beklagte –
2) …
– Beklagte –
wegen Restforderung aus Verkehrsunfall
erlässt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek durch den Richter … am 01.12.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Urteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kfz.-Sachverständigen … , einen Betrag von 300,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 wegen seiner Restforderung aus der Kostennote vom 23.08.2010, Rechnungs-Nr. … , zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 300,87 € festgesetzt.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der vom Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachte Anspruch steht dem Kfz-Sachverständigen … (im Folgenden: Zessionar) zu.
Der Zessionar hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Sachverständigenhonorars in Höhe von 300,87 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 BGB. Dem Zessionar wurde der streitgegenständliche Anspruch am 17.08.2010 von dem Kläger – als Geschädigtem des Verkehrsunfalls vom xx.08.2010 auf der Straße Dehnhaide in Hamburg – gemäß § 398 BGB abgetreten.
Dieser Anspruch stand dem Kläger in vollem Umfang gegen die Beklagten zu. Dass die Beklagten dem Grunde nach vollumfänglich für den Schaden aus dem Unfall haften, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte der Kläger auch der Höhe nach den vollständigen Ausgleich der Honorarforderung des Zessionars fordern. Dabei kann dahinstehen, ob die Sachverständigenkosten ortsüblich sind. Zu erstatten ist der dem Geschädigten aufgrund des Unfalls entstandene Vermögensschaden, § 249 Abs. 2 BGB. Hierzu gehören insbesondere die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch der Schaden, der dem Geschädigten dadurch entstanden ist, dass er infolge der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einer Honorarforderung des Sachverständigen belastet ist. Die Höhe dieser Forderung richtet sich im Streitfall nach der bei Auftragserteilung getroffenen Vergütungsvereinbarung. Nur wenn eine solche bei Vertragsschluss nicht getroffen wurde, gilt eine ortsübliche Vergütung als vereinbart, § 632 Abs. 2 BGB. Insoweit hat der Kläger – ohne dass dies von Beklagtenseite bestritten worden ist – vorgetragen, dass bei Vertragsschluss die Honorartabelle des Zessionars (Anlage K 1) vorgelegen und sich der Kläger mit dieser einverstanden erklärt hat. Damit ist die Honorartabelle wirksam in den zwischen dem Zessionar und dem Kläger zustande gekommenen Werkvertrag, gerichtet auf die Erstellung eines Schadensgutachtens, einbezogen worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB vor. Insoweit gilt, dass nur die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Preistabelle des Zessionars weicht nicht derart erheblich von den durch die Beklagten als ortsüblich mitgeteilten Preisen ab, als dass sich dem Kläger die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass er es mit einem besonders teuren Sachverständigen zu tun hatte (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010, Az. 53a C 39/10). Während bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen allgemein anerkannt ist, dass der Geschädigte sich nach günstigen Tarifen erkundigen muss, gilt dies nicht gleichermaßen bei der Auswahl von Sachverständigen, da eine diesbezügliche Marktanalyse für den Geschädigten sehr viel schwieriger durchzuführen ist (AG Hamburg, a. a. O.). Während man sich über Mietwagentarife anhand allgemein zugänglicher Quellen mühelos informieren kann, sind diese Möglichkeiten für die Erforschung der Marktlage bezüglich der Sachverständigenkosten nicht gleichermaßen gegeben. Eine Erkundigungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Preise einer vorgelegten und zum Vertragsinhalt gewordenen Honorartabelle derart hoch sind, dass sich auch einem in diesen Dingen unerfahrenen Geschädigten der Eindruck aufdrängen muss, bei den vorgelegten Preisen könne es nicht mit rechten Dingen zugehen (AG Hamburg, a.a.O.; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 21.03.2011, Az. 913 C 55/11). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die tatsächlich angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 501,87 € (brutto) übersteigen die von Beklagtenseite angesetzten Kosten in Höhe von 402,00 € (brutto) zwar deutlich, nämlich um 25 %, halten sich aber noch in einem vertretbaren Rahmen. Auch bei einer einzelnen Betrachtung der Nebenkosten kann nicht von einer evidenten Überhöhung ausgegangen werden, die dem Kläger hätte auffallen müssen (vgl. auch AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 25.02.2011, Az. 910 C 65/11).
Der Anspruch auf Verzugszinsen wie tenoriert ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der mit Schreiben vom 24.08.2010 gesetzten Frist bis zum 07.09.2010 gerieten die Beklagten in Schuldnerverzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hi Willi
das Urteil tut weh beim Lesen!
Das rechtswidrige HUK-Tableau als Basis für den 25%-Aufschlag?
Das ist Rechtsharakiri!
Besser:“Hentschel,König,Dauer Strassenverkehrsrecht,41.Aufl.§12 StvG Rz.50″
Wer diese Kommentarstelle nicht kennt,sollte besser damit aufhören,rechtswidrig von der HUK gekürzte Gutachterkosten einzuklagen,oder darüber zu urteilen!
Hier kommentiert Herr Richter am BGH,Dr.Peter König das BGH-Urteil VI ZR 67/06=NJW 2007,1450 korrekt und leicht nachvollziehbar,sodass jedermann die Fehlinterpretationen der HUK bezüglich des Halbsatzes dieses Urteils zum „Risiko“ eines, sich im nachhinein als zu teuer erweisenden Gutachtens erkennen und dann auch argumentationssicher vermeiden kann.
Klingelingelingelts?
Hallo Glöckchen,
woraus ersiehst Du in dem Urteil das „HUK-Tableau“ als Basis? Nirgends ist erwähnt, dass das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg oder sonst eine Tabelle herangezogen wurde. Vielmehr hatte die Beklagte nur die ortsüblichen Preise mitgeteilt. Dabei vergißt allerdings die Beklagte, dass es auf die Üblichkeit bzw. Ortsüblichkeit im Schadensersatz gar nicht ankommt. Da heißt das maßgebliche Wort „Erforderlichkeit“. Jetzt kann zwar wieder das Argument kommen: Was üblich ist, ist auch erforderlich. Aber umgekehrt kann es genau so sein: Was unüblich ist, kann trotzdem erforderlich sein!
Hi Willi
nu kuck doch mal genau hin!
Siebtletzte Zeile im vorvorletzten Absatz des Urteils!
Hier vergleicht das Gericht die Gutachterkosten mit der Zahlung der HUK und sagt,dass eine Überschreitung von 25% noch im Rahmen sei—-HÖCHSTBRANDGEFÄHRLICH!!!!!!!!!!!!
———und im Schadensersatzprozess völlig daneben!!!!!!!!!!!
Klingelingelingelts?
Hallo, Willi Wacker,
Worauf sich die Frage der ERFORDERLICHKEIT tatsächlich zu beziehen hat, wurde doch inzwischen vom BGH wie folgt
dargestellt:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Urteil vom 7. Februar 2012
VI ZR 133/11
„Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat
der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des
beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen
erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die
dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.“
Danach bezieht sich die Frage der Erforderlichkeit grundsätzlich auf die Berechtigung zur Einholung eines Gutachtens zwecks Geltendmachung der Schadenersatzansprüche und nicht auf das, was die Huk-Coburg in den Focus stellt.
Die Kostenfolge ist ein ganz anderes Thema und hängt keineswegs mit dem zusammen, was die HUK-Coburg somit ins Feld führt,weil allenfalls beachtlich wäre, dass die Grenze der Geltendmachung allein § 138 BGB bildet, und dafür gibt es in der Regel keine Anhaltspunkte, da allein schon die Vielzahl der von der HUK-Coburg provozierten Prozesse einer solchen Annahme entgegen steht. Solche fiktiven Erwägungen sind also abstrus.-
Die Vorgehensweise der HUK-Coburg verschiebt diese Grenze dreist auf ein „Honorartableau 2012“, das eben nicht auf der BVSK-Befragung 2010/2011 basieren kann, weil danach das Grundhonorar individuell anfallende Nebenkosten nicht einschließt.-
Es kann sich somit nur um eine Art Sondervereinbarung handeln im Zuge eines Preisunterbietungswettbewerbs.
Wenn man das Kürzungsschreiben der HUK-COBURG einmal sorgfältig studiert, so ist dieses inhaltlich von vorn bis hinten eine Posse.
Kann man es darüber hinaus vielleicht auch noch ganz anders einordnen ?
Ich denke da an andere Kriterien, wie Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Irrtumserhaltung,Boykott,Eingriff in den freien Wettberwerb, Wettbewerbsverzerrung und an jede andere Art von Verstößen, die unter kartellrechtlichen Gesichspunkten eine Rolle spielen könnten. Vielleicht gibt es da aber auch noch ein wie immer geartetes Kartell zwischen dem BVSK und der HUK-Coburg zum Nachteil der nicht hörigen Kfz.-Sachverständigen, deren „Uneinsichtigkeit“ und defizitäre
Andockungsbereitschaft man so bestrafen will.
Es wäre jetzt an der Zeit, einmal darüber nachzudenken, ob solche Vorgänge nicht auch an die Staatanwaltschaften weiter geleitet werden sollten und zwar auch in Abstellung auf die klageabweisenden Schmähschriften. Ich bin fest davon überzeugt, dass beispielsweise ein Richter so etwas in eigener Sache nicht bieten lassen würde und auch nicht bieten lassen müßte.
Wäre im Übrigen an der Vorgehensweise der HUK-Coburg alles „normal“, so fragt man sich, warum sich der jeweilige HUK-Coburg-Mitarbeiter eines solchen Kürzungsschreibens hinter einem anonymen „Schaden-Team“ verstecken muß. Auch dafür gibt es nachvollziehbare Gründe, die nichts mehr mit einem normalen Geschäftsgang zu tun haben. Um auch weiterhin unerkannt zu bleiben, wäre es in der Faschingszeit vielleicht sogar angebracht angebracht, diesen Mitarbeitern eine Gesichtsmaske und Narrenkappe zu verordnen, denn für Narren werden Sie von ihrer Arbeitgeberin allemal wohl gehalten.
Mit sonntäglichem Gruß
aus dem kalten Harz
Norbert J.
Lt. Aussage einer Richterin beim AG Hamburg-Barmbek ist die Uneinigkeit in der Bewertung rechtlicher Sachverhalte bei SV-Honorarprozessen immens. So kann es passieren, dass derselbe Sachverständige an mehreren Gerichtsterminen an einem Tage beim selben Gericht völlig unterschiedliche Urteile z. T. mit abstrusen Klagabweisungen (Fotokosten, Wegepauschale etc.) oder eben als Schätzungsgrundlage das Gesprächsergebnis bzw. HUK-Tableau vorfindet.
Deshalb ist es richtig und wichtig, wie Glöckchen in aller Deutlichkeit den Finger in die Wunde der richterlichen Unkenntnis zu legen. Auch wenn das Ergebnis richtig ist, ist der Weg dorthin schlichtweg fehlerhaft.
@ Babelfisch
ich kenne einen Anwalt,der schickt einer bestimmten Richterin monatlich ein korrekt begründetes Urteil persönlich zu,damit sie sich nicht noch länger hinter einem—-„uuups,wusstichgarnich!“—–verstecken kann.
Er nennt das „bösgläubig machen“,nachdem
schriftsätzlicher Vortrag,Literatur-und BGH-Urteilshinweise sowie deren wörtliche Zitate schlicht ignoriert wurden.
Erfolge zeichnen sich noch nicht ab,was mit Rücksicht auf die -noch- Strafbarkeit der Rechtsbeugung aber nach seiner Meinung nur eine Frage der Zeit sein wird.
M.E. zur Nachahmung zu empfehlen.
Glöckchen
Sonntag, 12.02.2012 um 13:19
„@ Babelfisch
ich kenne einen Anwalt,der schickt einer bestimmten Richterin monatlich ein korrekt begründetes Urteil persönlich zu,damit sie sich nicht noch länger hinter einem—-”uuups,wusstichgarnich!”—–verstecken kann.“
Hallo, Glöckchen,
den kenne ich auch und das, was er macht, ist einleuchtend, aber auch sehr gründlich.
Hoffentlich ist auch noch ein nettes Anschreiben dabei.-
Gruß
J.B.