Auf die Berufung der Klägerin hat das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 13.12.2007 (2 S 158/07) das Urteil des AG Aschaffenburg vom 11.07.2007 (14 C 2460/06) abgeändert und die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,84 € verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Beklagte ist zur Zahlung der Miete für das Mietfahrzeug entsprechend der Rechnung der Klägerin vom 20.10.2004 (Bl. 16 d.A.) verpflichtet. Er hat insbesondere keine Gegenrechte gegen die Klägerin wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.
Eine solche Aufklärungspflicht besteht für einen Mietwagenvermieter nur dann, wenn der von ihm angebotene Tarif den „Normaltarif erheblich übersteigt (vgl. BGH VersR 2007,80).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Kammer geht in ihrer ständigen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs (zuletzt vgl. Urteil vom 6.9.2007, Az. 2 S 91/07) davon aus, dass ein erhebliches Übersteigen des Normaltarife nur dann angenommen werden kann, wenn der abgerechnete Tarif 30 % oder mehr über dem in der fraglichen Region durchschnittlich angesetzten „Normaltarif “ liegt.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Für die Bestimmung des „Normaltarifs“ orientiert sich die Kammer vorliegend an der Schwacke-Liste – Automietpreisspiegel 2006 (der Mietvertrag zwischen den Parteien wurde im Oktober 2004 geschlossen) für das Postleitzahlgebiet 712, und zwar am arithmetischen Mittel.
Hiernach ergibt sich – unter Berücksichtigung einer Anmietung über, die Zeiträume 1 Woche, 3 Tage und 2 Mal 1 Tag und unter Berücksichtigung der Kosten für eine Haftungsbeschränkung nach der Nebenkostentabelle in der Schwacke-Liste – für ein Fahrzeug der Klasse 5 ein „Normaltarif“ von 1.353,-EURO (brutto).
Der von der Klägerin abgerechnete Tarif – um den Nachtzuschlag bereinigt – beträgt 1.680,84 EURO (brutto) und liegt somit nicht mehr als 30 % über diesem Wert.
Dass der Tarif der Klägerin nicht unvertretbar hoch angesetzt ist, zeigt sich auch daran, dass nach der Schwacke-Liste – Automietpreisspiegel 2003 für das Postleitzahlgebiet 712 der Unfallersatztarif (nach dem gewichteten Mittel) bei 2.297,- EURO und somit deutlich über dem Tarif der Klägerin liegt. ö
Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte von dem Schädiger ohnehin jedenfalls für einen Übergangszeitraum die Erstattung eines „Unfallersatztarifs“ verlangen könnte, da ihm aufgrund der konkreten Umstände (Unfall zur Nachtzeit, Beklagter war auf der Durchreise) ein Normaltarif (vorübergehend) nicht zugänglich war.
Soweit das LG Aschaffenburg.