Mit Urteil vom 16.06.2009 (3 C 3147/09) hat das AG Berlin-Mitte die HDI Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 111,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Vor allem hat das Gericht Verständnis dafür, dass ein Geschädigter inszwischen nicht mehr orientiert ist, welches Gericht welchen Bewertungsmaßstab zugrunde legt und zieht die einzig richtige Konsequenz hieraus: es hält es dem Geschädigten zugute!
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zuerkannten Maße begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf 111,63 € Mietwagenkosten. Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung die Schwacke-Liste zugrundegelegt und einen pauschalen Aufschlag von 30 % für die Bereitstellung im Rahmen eines Unfallersatztarifes hinzuaddiert sowie die Mehraufwendungen für Vollkaskoversicherung und Zustellung und Abholungskosten in Ansatz gebracht. Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den als erforderlich anzusehenden Erstattungsbetrag in dieser Art errechnen, dass ein Normal- bzw. Selbstzahlertarif und ein pauschaler Aufschlag von 30 % zugrundegelegt werden (vgl. auch Amtsgericht Oldenburg, Urteil vom 27. März 2008, 23 C 99/08).
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er nach diesen Grundsätzen einen Mietwagen anmietet und dabei weiterhin die Schwacke-Liste zugrundegelegt wird. Zwar haben eine Reihe von Obergerichten inzwischen die Erhebung des Fraunhofer Institutes „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ zugrundegelegt und sind der Ansicht, dass bei der Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO die Schwacke-Liste weniger geeignet sei. Allerdings legen zahlreiche andere Gerichte weiterhin die Schwacke-Liste zugrunde, so dass das Gericht keine Veranlassung sieht, die Schwacke-Liste derzeit als ungeeignet anzusehen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls im Rahmen der Schadensminderungsverpflichtung zwar das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten muss und im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist, was erforderlich ist zur Schadensbeseitigung. Dafür dürfen die Anforderungen an den Geschädigten jedoch nicht überspannt werden, insbesondere kann er im Normalfall nicht entscheiden, ob ein Teil der Rechtsprechung sich von den Tabellen der Schwacke-Liste zur Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO abwendet und die des Fraunhofer Institutes zugrunde gelegt werden. Der Anspruch der Klägerin beruht aber auf der Abtretung durch den Geschädigten und folgt aus abgetretenem Recht, so dass dieser Grundgedanke hier zu beachten ist. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes geht das Gericht davon aus, dass die Berechnung gemäß der Klageschrift in Anlehnung an die Schwacke-Liste zugrundegelegt werden kann. Allerdings muss sich die Klägerin 15 % Abzug für ersparte Aufwendungen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts abziehen lassen, was einen Betrag von 83,10 € ausmacht, so dass insgesamt ein Anspruch von 470,83 € Mietwagenkosten bestand, wovon die Beklagte 353,20 € gezahlt hat, so dass ein Restbetrag von 111,63 € besteht.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §§ 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Soweit das AG Berlin-Mitte.