Niederländische MWST ist bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig!

Bei der Abrechnung von Unfällen im Ausland wird häufig übersehen, dass die dortige Umsatzsteuer nach dortigem Recht auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein kann. Anders als in Deutschland besteht beispielsweise in den Niederlanden keine der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechende Norm. Dies hat beispielsweise das Amtsgericht in Gronau in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2011 rechtskräftig entschieden. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 Az. 1 C 243/10 führt das Gericht unter anderem wie folgt aus:… Nach dem maßgeblichen niederländischen Haftungsrecht sind sowohl bei Reparatur als auch bei der Abrechnung auf Gutachten – oder Kostenvoranschlagsbasis die Mehrwertsteuerbeträge zu erstatten (vergleiche Ludovisy/Eggert/Bohmerhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage 2011, Rd. 499 zum niederländischen Unfallhaftungsrecht). ….
Bei der Abrechnung mit deutschen Korrespondenzversicherungen stellen wir in der letzten Zeit immer häufiger fest, dass diese versuchen die Umsatzsteuer nicht zu zahlen.

Über RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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8 Antworten zu Niederländische MWST ist bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Reckels,
    Sie im Grenznahen Raum zu den Niederlanden kennen die entsprechenden Normen des niederländischen Rechts. Aber was macht der Anwalt z.B. in Kassel, weit weg von irgendwelchen Grenzen?
    Vielleicht kann der Blog verschiedenste wichtige Untzerschiede zwischen deutschem Recht und dem Recht der angrenzenden EU-Staaten veröffentlichen? Der informierte Leser aus dem grenznahen Bereich zu der Tschechischen Republik oder der erfahrene Leser aus dem Saarland zu Frankreich usw. können vielleicht ihre Erfahrungen und Kenntnisse zum Recht des angrenzenden Auslands hier einstellen. Das hilft wieder einmal, gegen das rechtswidrige Regulierungsverhalten der Versicherer vorzugehen, denn die Versicherer sind gesetzlich verpflichtet, nach den Regeln der anzuwendenden Gesetze – auch der ausländischen – den Schaden zu ersetzen.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  2. Mein Auto hat Auweh, sagt:

    weiß daher jemand, ob nach österreichischem Recht nach einem nicht von mir verschuldeten Verkehrsunfall die MWST bei einer Abrechnung nach Gutachten auch gezahlt werden muss? Mein Fahrzeug ist in Deutschland zugelassen.

    Ich bedanke mich schon mal für die Antwort.

    Echt super, euer Blog!

  3. RA Kampmann, Dortmund sagt:

    In Österreich gibt es bei Abrechnung nach Gutachten keine MWSt, nur bei Vorlage einer Rechnung.
    Legt der Geschädigte aber eine Reparaturrechnung vor, ist er meines Wissens hinsichtlich seines Anspruchs grundsätzlich auf den Reparaturbetrag begrenzt.
    Mit Grüßen aus Dortmund
    Kampmann

  4. Mein Auto hat Auweh, sagt:

    Hallo, RA Kampmann,

    danke für Ihre Info, die das Schreiben der UNIQA Sachversicherung für mich – zwischen den Zeilen – verständlich macht.

    „unser SV kann auf Grund der Bilder das Gutachten nicht nachvollziehen.

    Wir ersuchen daher um Bekanntgabe, in welcher Werkstatt das Fahrzeug reapriert werden wird. Dort wollen wir einen Sachverständigen hin entsenden, der das Gutachten, das Sie erstellen haben lassen, prüfen können.

    Unsere Vorstellung von der Nachbesichtigung wäre folgende:

    Sie geben uns bitte die Werkstatt und den Zeitpunkt (Datumsmäßig) bekannt, wann das Fahrzeug besichtigt werden kann.

    Bitte geben Sie uns die Möglichkeit die Besichtigung zu organisieren. Dafür benötigen wir 3 Tage Vorlauf.

    Freundliche Grüße von Ihrem UNIQA Team“

  5. Niersbach sagt:

    Hallo,
    durch meinen HUK Auslandsschutz habe ich den unverschuldeten Unfall in den Niederlanden von einem deutschen Anwalt regulieren lassen.

    Die Regulierung erfolgt nach deutschem Recht, d.h. die Mwst. wird
    bei fiktiver Abrechnung abgezogen, im Gegensatz zum niederländischen Recht.
    Damit habe ich oder alle die, die diesen Auslandsschutz haben , die dann fiktiv über ein Gutachten abrechnen , ein Eigentor geschossen !
    Der einzigste Vorteil ist wohl der Nutzungsausfall, den es in Holland so nicht gibt,
    dieser wird angerechnet. Das schlimmste ist das die HUK nach Ihren Richtlinen
    reguliert , die HUK arbeitet für den Unfallverursacher (Versicherung) in den Niederlanden und kürzt auf allen Ebenen, bei Ersatzteilen, bei Stundensätzen usw.
    Besser ist es wahrscheinlich über das Regulierungsbüro zu gehen und mit Hilfe eines Anwalts den Schaden zu regulieren.

    Frage :
    Kann man denn bei einer fiktiven Abrechnung welches über ein Gutachten abgerechnet wurde nach der Reparatur noch nachträglich die MWST anfordern ?
    Der Betrag des Gutachtens war höher als die tatsächliche Reparatur, obwohl ca. 20 % weniger ausgezahlt wurde (Ersatzteilpreise, Stundensätze usw.). Die Mwst. wurde definitiv vom Gutachten abgezogen.
    Mit freundlichen Grüßen

  6. RA Horst Schnellbächer sagt:

    Hallo,

    die Ansprüche müssen nach niederländischem Recht behandelt werden. Dort hat man auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer. Ob es wie in Deutschland eine Verweisungsmöglichkeit an eine Referenzwerkstatt gibt müsste man nachlesen.

  7. Buschtrommler sagt:

    @Niersbach…mal nach dem Stichwort „Bereicherungsverbot im Schadenrecht“ suchen, dann erübrigt sich eine Antwort.

  8. Berger sagt:

    Mein parkhausrempler in nl wurde von Kölner Korrespondenz Versicherer innerhalb 1 Woche nach kV übernommen. Nachdem selbst in lackierbuden 3 Wochen Wartezeit herrscht hab ich Schaden nach kV abrechnen lassen. Mit MwSt

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