Mit Urteil vom 12.08.2009 (21 C 414/08) hat das AG Minden die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 252,75 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht weist darauf hin, dass es eine Schätzung der Kosten nach der Schwacke-Liste vorgenommen hätte, wenn Kosten in dieser Höhe geltend gemacht worden wären.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PFL VG i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der während der Reparaturdauer des Fahrzeuges des Halters P. angefallenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.
Das Fehlen der Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das RDG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Geltendmachung weder um eine Rechtsdienstleistung noch um eine außergerichtliche Geltendmachung, sondern um die Geltendmachung einer eigenen Forderung. Die Abtretung ist aus dem erstgenannten Grunde ebenfalls nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam.
Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall des Fahrzeugs des Herrn P. mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges des Herrn K. vom xx.xx.2008 in Minden ist unstreitig.
Die Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt EUR 704,75 für 9 Tage sind erforderlich. i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO ist der Betrag nicht zu beanstanden und im Übrigen niedriger, als der Betrag, der nach dem Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels zum Zwecke einer Schätzung anzusetzen wäre. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist hier eine geeignete Schätzungsgrundlage.
Die Beklagte hat im Übrigen auch die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und einen Zweitfahrer zu ersetzen, weil der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen hat.
Soweit das AG Minden.