LG Koblenz: Werbung für „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechts­anwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist wettbewerbswidrig

LG Koblenz Az.: 4 HK.O 140/08 vom 17.03.2009

Wegen wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts , sowie die Handelsrichter und auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2009 für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 wird aufrecht erhalten.

2. Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in …, die Antragsgegner betreiben unter der Bezeichnung in … jeweils eine Lackiererei und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in …  und in … . In die Zeitschrift … , die wöchentlich kostenlos im Bereich der Verbandsgemeinde verteilt wird, ließen die Antragsgegner in der 37. KW 2008 (07.-13.09.) einen Werbeflyer für ihre Werkstatt in … einlegen. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage A1 (GA BI.7) Bezug genommen. Der Antragsteller beanstandet die in dem Flyer enthaltenen Ankündigungen „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechts­anwalt für Verkehrsrecht im Haus“ als wettbewerbswidrig. Er begehrt im Verfahren der einstweili­gen Verfügung die Unterlassung dieser Ankündigungen. Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat der Kammervorsitzende eine entsprechende Verfügung erlassen (GA Bl. 23/24), wogegen die An­tragsgegner sich mit ihrem Widerspruch wenden.

Der Antragsteller ist der Ansicht:

mit den beiden Äußerungen verstießen die Antragsgegner gegen das RDG und das UWG. Bei dem Angebot der kompletten Unfallschadenabwicklung handele es sich um das Angebot einer Rechtsdienstleistung. Diese sei nur als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tä­tigkeit gemäß § 5 RDG erlaubt, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters gehöre, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Ankündigung „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ sei wettbewerbswidrig, weil es im Zeitpunkt der Werbung keinen Kanzleisitz eines Rechtsan­walts im Haus der Antragsgegner in … gegeben habe. Zudem dürfe ein Rechtsan­walt nicht als Erfüllungsgehilfe eines anderen Unternehmers tätig werden. Mit ihrem Angebot verstießen die Antragsgegner auch gegen §  4 RDG, da die Gefahr der Interessenkollision beste­he.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 14.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht:

die beanstandeten Aussagen seien zulässig. Die „Komplette Unfallschadensabwicklung“ werde allein als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG angeboten und sei damit erlaubt. Die Ankündi­gung „Rechtsanwalt für Verkehrs recht im Hause“ sei zutreffend, da sie seit 01.06.2008 mit Rechtsanwalt … in … kooperierten, der eine Zweigstelle in ihrem Haus unterhalte, wobei lediglich die entsprechende Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer versäumt worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewech­selten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2009 (GA BI.52/53) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers ist begründet, so dass die einstweilige Verfugung vom 14.10.2008 aufrecht zu erhalten ist. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsan­spruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr.1 UWG. Danach kann jemand von einem Mitbewerber bei Wieder­holungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er dem § 3 UWG zuwi­derhandelt. Der Antragsteller ist Mitbewerber der Antragsgegner, da beide Parteien Rechtsdienst­leistungen anbieten (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26Aufiage, § 8 Rdn 3.27 „Freiberufler“).

Das Angebot der Antragsgegner, mit dem sie sich zur „Komplette Unfallschadenabwicklung“ er­bieten, ist wettbewerbswidrig, da sie damit einem sich aus dem RDG ergebenden gesetzlichen Verbot zuwiderhandeln. Ein Verstoß gegen ein Gesetz, das durch den Erlaubniszwang die Gren­zen der Zulässigkeit des Wettbewerbs festgelegt, stellt stets ein wettbewerbswidriges Verhalten in Form des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG (Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn 11).

Mit der Werbung für eine komplette Unfallschadenabwicklung bieten die Antragsgegner, was sie auch nicht in Abrede stellen, eine Rechtsdienstleistung an, da neben der technischen auch die umfassende haftungsrechtliche Abwicklung eines Unfallschadens Bestandteil des Angebots ist. Für den angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, lässt sich der Werbeaussage in keiner Weise entnehmen, dass bestimmte Fälle, etwa bei be­sonders schwieriger Rechtslage, ausgenommen sein sollen. Das Erbringen einer solchen Rechtsdienstleistung ist den Antragsgegnern indes nicht erlaubt. Es wäre nur dann zulässig, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung im Sinne des § § RDG handeln würde, was aber nicht der Fall ist.

§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Ob eine Neben­leistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S.1 RDG nach dem Inhalt, dem Umfang und dem sachli­chen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu be­urteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal der beruflichen Qua­lifikation im Sinne des § 5 Abs. 1 S.2 RDG schränkt gerade bei Berufen, die keine oder nur gerin­ge rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise die Zulässigkeit von Nebendienstleistun­gen ein. Maßgebend ist im Fall der Antragsgegner, welche Rechtskenntnisse die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers erfordert. Kenntnisse der Schadensregulierung gehören hier­zu nicht (vgl. Burmann – Rechtsberatungsgesetz – Die Auswirkungen des RDG auf das Ver­kehrsrecht, DAR 2008,373 f.). Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. Die Klärung der Verschuldensfrage ist für den Unfallgeschädigten von so existenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnli­che bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleis­tung im Sinne des § 5 Abs.1 RDG (Grunewald/Römermann, a.a.O., § 5 Rdn 173; Prox, Rechts­dienstleistungsgesetz und Unfallschädenregulierungen, ZfS 2008,363 f.). Es kommt hinzu, dass die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Kraftfahrzeugwerkstättenbetreibers gehört und er daher nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen ist. Die entsprechende Leistung gehört nicht zum Berufs- oder Tätigkeits­bild des zur Schadensbeseitigung eingesetzten Unternehmers und ein sachlicher Zusammen­hang der Schadensregulierung zur Schadensbeseitigung im Sinne einer inneren Verbindung zur eigentlichen Hauptleistung fehlt (Grunewald/Römermann, § 5 Rdn 173).

Es kann dahinstehen, ob für den Bereich unstreitiger Schadensfälle die Frage des Zusammen­hangs im Sinne des § 5 RDG anders gesehen werden kann (vgl. Grunewald/Römermann, a.a.O., § 5 Rdn 174), denn in der Werbung der Antragsgegner wird dieserhalb nicht differenziert.

Die Ankündigung der Antragsgegner „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist irreführend, da sie zumindest im Zeitpunkt der Werbemaßnahme unwahr war. Damit war sie wettbewerbs­widrig (§§ 3,5 Abs. 1,2 Nr.3 UWG). Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mit­glieder der Kammer gehören, erwarten bei dieser Ankündigung, dass sich im Gebäude der An­tragsgegner oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Geschäftsräumen eine Rechtsan­waltskanzlei befindet oder ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat. Beides war im Zeitpunkt der bean­standeten Werbung selbst nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt überhaupt zulässig ist. In diese Richtung gehende Bestrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfah­rens sind in die endgültige Fassung des RDG nämlich nicht aufgenommen worden ( vgl. Bur­mann a.a.O.).

Die Wiederholungsgefahr wird gemäß § 12 Abs.2 UWG vermutet und kann nur durch Abgabe ei­ner strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt werden. Eine solche haben die Antragsgeg­ner aber abgelehnt.

Kosten: §91 Abs.1 ZPO

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2 Antworten zu LG Koblenz: Werbung für „Komplette Unfallschadenabwicklung“ und „Rechts­anwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist wettbewerbswidrig

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Redaktion,
    meinen Dank an den Herrn Chefredakteur, dass auch solche Entscheidungen hier einer breiten Leserschaft zugänglich gemacht werden. Neben Sachverständigenhonorarurteilen, Urteilen über fiktive Abrechnung, Stundenverrechnungssätzen, Ersatzteilpreisaufschlägen, Verbringungskosten, Wertminderung, Restwert usw. (häufig bearbeitet von Peter Pan und Willi Wacker) und Mietwagenurteilen (bearbeitet von Babelfisch) ist es erfreulich auch diese Entscheidungen hier zu lesen. Es erweitert den Kreis der Angesprochenen.
    Noch einen schönen Abend
    Friedhelm S.

  2. Peter Pan sagt:

    Hallo Friedhelm
    Das Urteil behandelt einen wirklichen Extremfall!
    „komplette Unfallschadensabwicklung“ ist brandgefährlich,darauf hat Kollege Otting bereits zu Recht hingewiesen!
    Dabei könnte man leicht RDG-konform Werbung machen,denn die Vermittlung eines Rechtsanwalts erlaubt der BGH ausdrücklich!
    M.f.G.Peter

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