Das Amtsgericht Bayreuth erlässt zur fiktiven Abrechnung, hier Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Fahrzeugverbringung, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2005 (Az.: 4 C 349/05) folgendes
Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 252,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissinssatz hieraus seit dem 06.04.2005 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 252,87 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Entfällt, gemäß § 313 a ZPO,
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein restlicher Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall gemäß den §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflVersG gegen die Beklagte zu. Grund und Umfang der Haftung stehen zwischen den Parteien außer Streit.
Bei dem gemäß § 249 BGB zu leistenden Schadensersatz steht der Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachterbasis ein Anspruch auf Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlag zu. Gemäß § 249 III S. 1 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Eine abstrakte Schadensberechnung ist unabhängig davon zulässig, ob und in welcher Weise eine Reparatur ausgeführt wird.
Nachdem der Geschädigte hierdurch wirtschaftlich so gestellt wird, als wäre die Reparatur in der Weise durchgeführt worden, wie sie sich aus Sachverständigenkalkulation ergibt, sind damit auch Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge zu ersetzen. Denn diese Positionen fallen eben an, wenn auf Basis eines Sachverständigengutachtens eine Reparatur durchgeführt wird.
Zwar können bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt Verbringungskosten z. B. dann entfallen, wenn die Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt bzw. Ersatzteile unter Umständen billiger besorgt werden können.
Ob dies im Fall der Reparatur tatsächlich erfolgt bzw. durchgreift, ist eine rein hypothetische Erwägung, die so lange außer Acht bleiben muss, wie eine abstrakte Schadensberechnung nach dem Gesetz zulässig ist.
Aus den gleichen Argumenten kann auch die Klägerin die seitens des Sachverständigengutachtens in Ansatz gebrachten Stundensätze fordern.
Der Klägerin steht demnach der in der Höhe zwischen den Parteien unstreitige Betrag von 252,87 EUR zu.
Die Nebenentscheidung folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges §§ 286, 288 BGB.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
Streitwert: §§ 3 ZPO, 12 GKG.
So das Urteil des AG Bayreuth