AG Helmstedt verurteilt VN der HUK-Coburg die vorgerichtlich von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten zuzüglich Zinsen zu zahlen mit Urteil vom 17.2.2012 – 2 C 466/11 (2C) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Niedersachsen. Nachstehend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Helmstedt bekannt. Die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hatte – wie üblich – die Schadensposition Sachverständigenkosten wieder einmal rechtswidrig gekürzt. Das Unfallopfer gab sich mit der Kürzung der Sachverständigenkosten nicht zufrieden und nahm daraufhin den Unfallverursacher persönlich in Anspruch. Was hatte die Klägerin auch noch mit der HUK-Coburg zu tun, wenn diese noch nicht einmal den Schaden korrekt regulierte? Folgerichtig wurde der  Schädiger ohne seine Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen. Mit Erfolg, wie das Urteil des zuständigen Richters der 2. Zivilabteilung des AG Helmstedt beweist. Auch dieser VN der HUK hat nunmehr die zusätzlichen Kosten am Bein, die ihm seine HUK-Coburg eingebrockt hat. Eine schöne Haftpflichtversicherung, die ihre VN vor den Kadi zieht. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Helmstedt                                                Verkündet am: 17.02.2012

Geschäfts-Nr.:
2 C 466/11 (2C)

 

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

der Frau L K aus B.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I & P. aus  A.

gegen

Frau L. N. aus V. (VN der HUK – Coburg) 

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte M. & M. aus M.

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Helmstedt auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2012 durch den Richter …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 272,14 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300,00 € festgesetzt.

Auf die Darstellung des                     Tatbestand

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war wie zuerkannt begründet und im Übrigen unbegründet und diesbezüglich abzuweisen.

1. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung restlicher Sachverständiaenkosten in Höhe von noch 272,14 €.

Der Klägerin steht ein Anspruch in o. g. Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 249 BGB zu. Unstreitig verursachte die Beklagte einen Verkehrsunfall mit ihrem Pkw mit dem Kennzeichen … im März 2008 gegen 12.00 Uhr, in dem sie auf den Pkw der Klägerin auffuhr. Streit über die Haftung dem Grunde nach besteht nicht. Im Zuge der Schadensbehebung wurde von der Klägerin der Sachverständige L. eingeschaltet, welcher ein Sachverständigengutachten bzgl. des klägerischen Fahrzeugs erstattete und ein Honorar in Höhe von 843,47 € abrechnete. Dieses Honorar ist vollständig von der Beklagten gemäß den vorgenannten §§ zu erstatten, da die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen hatte, dass die Klägerin einen Sachverständigen beauftragt habe, der eine unbillig hohe Rechnung geschrieben habe, was auch einem Laien hätte auffallen müssen.

Sachverständigenkosten sind üblicherweise als Teil des Schadensersatzanspruches nach einem Verkehrsunfall vollständig erstattungsfähig gemäß § 249 BGB (vgl. hierzu Grüneberg in Parlandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rdnr. 58 mit weiteren Nachweisen). Dieses gilt selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet oder aber fehlerhaft ist (vgl. hierzu OLG Hamm in NZV 1999, Seite 377; Kammergericht in MDR 2005, Seite 443 jeweils mit weiteren Nachweisen). Weiter sind auch dann die Kosten eines Gutachters zu ersetzen, wenn diese übersetzt sind (vgl. Parlandt am angegebenen Ort). Lediglich, wie bereits oben ausgeführt, für den Fall, dass für den Geschädigten erkennbar wäre, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat und Preis wie auch Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen könnte der Schadensposten „Sachverständigengutachten“ nicht vollständig ersatzfähig sein (vgl. hierzu Rixecker in Geigel, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 3. Kapitel, Rdnr. 113 mit weiteren Nachweisen). Wie bereits oben ausgeführt, konnte diesen Nachweis die Beklagte im vorliegenden Fall nicht erbringen. Der ausführliche Bezug darauf, dass die Gutachterkosten überhöht sein könnten nebst dazugehörigen Beweisantritten reicht vorliegend nicht aus, um zu einer Kürzung der Gutachterkosten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 249 BGB kommen zu können.

Da die Beklagte bereits 571,33 € reguliert hat, sind noch der Restbetrag von 272,14 €, wie klageweise geltend gemacht, zu erstatten.

2. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung der verauslagten Gerichtsgebühren.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung der verauslagten Gerichtsgebühren ist nach keiner Anspruchsgrundlage gegeben.

Ein Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten sieht § 249 BGB im Rahmen eines Schadensersatzes i.R.v, Rechtsverfolgungskosten nicht vor, da die von der Klägerin begehrten Zinsen gerade hier durch die Verauslagung der Gerichtskosten nicht entgehen. Sofern die Klägerin sich auf § 252 BGB und damit auf entgangenen Gewinn stützen möchte, wäre hier darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die verauslagten Gerichtsgebühren im Rahmen einer Anlage den erstrebten Zinsgewinn gebracht hätten. Eine solche Darlegung unter Beweisantritt fand indes nicht statt.

Ein Anspruch nach §§ 286, 288 I BGB ist es auch nicht gegeben, da die Beklagte mit den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug sein kann, da es sich bei diesem Zahlungsposten nicht um einen Anspruch handelt, der im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähig sein würde und zudem die Beklagte auch nie aufgefordert worden ist, diese Kosten zu erstatten bzw. zu übernehmen, es somit schon an einer Mahnung mangelt.

Auch weitere Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Kostenerstattung hat dementsprechend gemäß den Vorschriften der ZPO (§§ 91 ff.) zu erfolgen.

3. Anspruch der Klägerin gegen die Beklage auf Zahlung von 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung seit 26.04.2008 gem. §§ 286 I. II Nr.3, 288 I BGB.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen.

Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte auf Anforderung der weiteren Gutachterkosten, wie auch hier klagweise geltend gemacht, eine solche Zahlung unter dem 25.04.2008 verweigerte, ist die Beklage nicht entgegengetreten, weshalb dieser Vortrag gem. § 138 III ‚ZPO als zugestanden gilt.

Die Voraussetzungen des § 286 II Nr. 3 BGB sind somit gegeben. Einer weiteren Mahnung für den Verzugseintritt brauchte es daher nicht. Die Beklagte befindet sich seit dem 26.04.2008 mit der Leistung im Verzug, weshalb gem. § 288 I BGB die o.g. Verzugszinsen zu zahlen sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert