Mit Urteil vom 21.08.2009 (2 C 182/09) hat das AG Altena die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 572,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Knapp gesagt: Schwacke ja, Fraunhofer nein!
Aus den Entscheidungsgründen:
Der von der Klägerin geltend gemachte Mietpreis entspricht im wesentlichen der Schwacke-Liste, die gegenüber der Mietpreisfestlegung des Frauenhofer Institutes eindeutig der Vorzug gebührt. Denn die Schwacke-Liste ist unabhängig erstellt, während die Liste des Frauenhofer Institutes von der Versicherungswirtschaft bezahlt wird. Es versteht sich von selbst, dass auf derartiges Material im Rahmen eines Rechtsstreits nicht zurückgegriffen werden kann.
Der Klagevortrag ist auch im Wesentlichen unstreitig geblieben. Die Beklagte hat mit der Einlassung auf die Klage Textbausteine hintereinandergesetzt, ohne auf den vorliegenden Rechtsstreit eingehend zu reagieren. Eine wirksame Klageerwiderung ist das nicht. Es ist absolut unerfindlich was die von ihr auf Blatt 17 ihrer Klageerwiderung zitierten Urteile deutscher Amtsgerichte mit dem hier vorliegenden Fall zu tun haben könnten. Da die Mietwagenpreise aber im Wesentlichen der Schwacke-Liste angegliedert sind, ist die Klage nicht wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht unbegründet.
Der Klägerin steht der Anspruch in vollem Umfang zu.
So – knapp – das AG Altena.