Das AG Kassel zu den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit (415 C 6203/08 vom 30.06.2009)

Das Amtsgericht Kassel hat am 30.06.2009 (415 C 6203/08) die eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr von 1,3 veruteilt. In den Urteilsgründen nimmt das Gericht u.a. Stellung zur Schwierigkeit bei der Bearbeitung eines Unfallschadens sowie zur Höhe der Anwaltsgebühren und der sog. „Schwellengebühr“. Hier noch einmal das vollständige Urteil als Ergänzung zum Beitrag von Peter Pan vom 18.09.2009.

In dem Rechtsstreit Autovermietung gegen XY Versicherung AG hat das Amtsgericht Kassel -Abt 415 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 30.06.2009

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung wird abgesehen gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus §§ 7 StVG, 823, § 249 BGB i.V.m. §§ 3 PflVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.09.2005 zwischen einem an einen Kunden der Klägerin vermieteten Fahrzeug und dem Fahrzeug eines Beklagten versicherten Fahrzeughalters im vollen Umfang begründet.

1. Die alleinige Haftung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese der Klägerin auch die Rechtsverfolgungskosten, die der Klägerin unbestritten auf Grund des Verkehrsunfalls entstanden sind, dem Grunde nach als adäquat kausalen Schaden gemäß § 249 BGB aus dem Verkehrsunfallereignis in Höhe der Klageforderung zu zahlen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Autovermietung handelt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen „vertraut“ ist. Dass die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es einen rechtlich „einfach gelagerten Verkehrsunfall“ für einen Rechtsunkundigen nicht. Dies ist nicht zuletzt auch eine Folge daraus, dass die Rechtsprechung zum Umfang des ersatzfähigen Schadens auf Grund des Regulierungsverhaltens einiger Versicherer eine Dimension erreicht hat, die für den nicht Rechtskündigen mithin nicht mehr überschaubar ist. Zu nennen ist hier exemplarisch die Kürzung von fiktiven Reparaturkosten unter Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten unter Hinweis auf das sog. „Porsche-Urteil“, die von zahlreichen Versicherern contra legem vorgenommen wird. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin auch im Streitfall ihren Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnete. Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen, bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung, auf juristischen Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um „einfach gelagerte“ Verkehrsunfälle, handelt. Denn spätestens bei der Höhe des zu ersetzenden Schaden wird – dies vermag man anhand des streitgegenständlichen Verfahren in eindrucksvoller Weise nachvollziehen – aus einem Verkehrsunfall, bei dem es glücklicherweise nur zu kleinsten Blechschäden gekommen ist, dies ist gerichtsbekannt, eine vorgerichtliche Auseinandersetzung, in der sich der Geschädigte mit aus Textbausteinen gefertigten Schriftsätzen auseinandersetzen muss, in denen in epischer Breite zahlreiche Einzelfallentscheidungen verschiedener Instanzgerichte zitiert werden, die mit dem dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt auch nicht das Geringste zu tun haben. Nun ist es das Recht eines jeden Versicherers und mithin auch eine Pflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer, einen Schadensfall auch unter rechtlichen Gesichtspunkten eingehend zu prüfen. Die Kehrseite dessen ist indes, dass angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte bei der Schadensregulierung hoch spezialisierte Rechtsabteilungen bzw. für Versicherer tätige Spezialkanzleien gegenübersteht, es bereits die Maxime der Waffengleichheit gebietet, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes beauftragen und die Rechtsverfolgungskosten als adäquat kausalen Schaden ersetzt verlangen kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf die zutreffenden Begründung des AG Coburg, das über einen gleich gelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte und dem sich das erkennende Gericht im vollen Umfang anschließt (vgl. AG Coburg, Urt. v. 22.09.2005 – 15 C 828/05),

Wenn das AG Coburg in den Entscheidungsgründen ausführt:

„Die Klägerin (Anm.: eine gewerbliche Autovermietung) muss sich also nicht darauf verweisen lassen, erst ohne Hinzuziehung einer in der Unfallabwicklung geübten Anwaltskanzlei selbst die eintrittspflichtige Versicherung herauszufinden, anzuschreiben und irgendwelche Schadenspositionen zusammenzustellen. Das Ergebnis käme — wie ausgeführt – auch bei der gleichen Versicherungsgesellschaft einem Glücksspiel gleich, welcher Sachbearbeiter die Schadensabwicklung in die Hand nimmt.“

so hat das erkennende Gericht diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.

Die auch von der Beklagten zitierte, über zehn Jahre alte Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446), wonach nur bei einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit eine externe Anwaltskanzlei von Anfang an beauftragt werden kann und dies schadensadäquat sein soll, ist auf Grund der dargelegten wachsenden Komplexität und unübersichtlich gewordener Rechtsprechung zum Ansatz und Angemessenheit einzelner Schadenspositionen als überholt anzusehen (vgl. auch AG Coburg, Urt. v. 22.09.2005 – 15 C 828/05). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der nicht rechtskundige und nicht nicht über eine Rechtsabteilung verfügende Geschädigte – im Streitfall die Klägerin – die Kosten eines Rechtsanwaltes in voller Höhe von dem Schädiger als adäquat kausalen Schaden aus einem Verkehrsunfallereignis ersetzt verlangen kann.

3. Auch die Höhe der Klageforderung ist nicht zu beanstanden. Bei der geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr (ohne MwSt.) aus einem Gegenstandswert von 2.379,78 € handelt es sich um die so genannte Schwellengebühr. In W-Nr. 2400 RVG heißt es dazu, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Bedeutung sind, verbleibt es nach der Gesetzesbegründung von der Schwellengebühr, die mit 1,3 zur Regelgebühr wird. Anders als bei der Mandatierung eines Anwalts zur bloßen Durchsetzung eines Kaufpreisanspruchs eines beispielsweise schriftlich oder über das Internet zustande gekommenen Kaufvertrags handelt es sich bei der Unfallabwicklung in keinem Falle um eine „einfachst gelagerte Tätigkeit“. An „Unwägbarkeiten“ für den Geschädigten im Rahmen der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall seien hier -neben der bereits erwähnten abstrakten Verweisung auf die Reparatur in einer freien Werkstatt- die Ansatzmöglichkeit von Wertminderung, Verbringungskosten bei Unfallersatztarif, die Höhe der Sachverständigenentschädigung oder der Abwicklungspauschale genannt. Diese Liste ließe sich ohne weiteres weiter fortführen. Dass aus alledem folgt, dass die Regulierung eines Verkehrsunfalls für den Anwalt des Geschädigten niemals nur eine „einfache Tätigkeit“ sein kann, sollte sich auch für die Beklagte erschließen. Somit handelt es sich immer bei jeder Unfallabwicklung um eine Sache von durchschnittlicher Bedeutung mit der Folge, dass die Schwellengebühr von 1,3 anzusetzen ist (vgl. auch OLG München, Urt. v. 19.07.2006 – 10 U 2476/06 = VersR 2007, 267).

Ein anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Tatsache, dass das Anspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.11.2008 „nur“ eine Zusammenstellung und Addition der geforderten Beträge enthält. Denn einem jeden Anspruchsschreiben eines Rechtsanwaltes geht eine rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den beauftragten Rechtsanwalt voraus, welche von dem Rechts unkundigen aus den dargelegten Gründen gerade nicht vorgenommen werden kann. Wenn das Ergebnis einer solchen Prüfung – zunächst – ein „einfaches“ bzw. kurzes Anspruchsschreiben ist, so lässt dies keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes bzw. die Komplexität einer geleisteten Rechtsberatung zu. Wäre das Gegenteil der Fall, so könnte ein Rechtsanwalt – anders als rechtlich zulässig und in der Praxis üblich – für vermeintlich „einfach gelagerte“ Anspruchsschreiben im Falle zahlungsunwilliger Schuldner nicht eine 1,3-Geschäftsgebühr, sondern allenfalls eine 0,3 Gebühr für ein Schreiben einfacher Art abrechnen. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich guter Rechtsrat – dies mag die Beklagte angesichts der Länge der Schriftsätze einiger auf die Vertretung von großen Versicherungsunternehmen spezialisierter Kanzleien mithin überraschen – im Ergebnis nicht durch das Abfassen überlanger Schriftsätze auszeichnet. Guter Rechtsrat ist nun aber unabhängig – von der Länge der gefertigten Schriftsätze – auch dies muss die Beklagte einsehen – teuer.

4.  Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet, da die Beklagte die Erstattung der Rechtsanwaltskosten mit Schreiben vom 26.11.2008 ernsthaft und endgültig verweigert hat.

5.  Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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