Mit Urteil vom 01.03.2012 (716a C 33/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 125,61 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Urteilsbegründung enthält in aller Kürze alles Wesentliche zur Frage, ob dem Geschädigten der Ersatz der vollen Sachverständigenkosten zusteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Herrn X. aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2011 weiteren Schadensersatz in Höhe von 125,61 € gemäß den §§ 249 I, 398, 823 BGB, 7, 17 StVG von dem Beklagten verlangen.
Die volle Haftung des Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2011 ist zwischen den Parteien unstreitig. Es geht nur noch um restliche Sachverständigenkosten.
Die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Höhe des eingetretenen Sachschadens gehören zu den nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist vorliegend mit den insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 755,61 € der Fall.
Zwar ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH vom 23.1.2007 –VI ZR 67/06). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können nur erhoben werden, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident und für den Geschädigten als Laie erkennbar ist (vgl. auch OLG Naumburg vom 20.1.2006 – 4 U 49/05). Dass vorliegend auch nur eine Voraussetzung erfüllt ist, ist nicht erkennbar.
Der von dem Beklagten vorgenommene Preisvergleich mit dem als Anlage B1 vorgelegten Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist schon deshalb nicht als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, da es sich bei den Preisen lediglich um Empfehlungen handelt und der Geschädigte sich nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen muss, die ggfls. der Versicherer ausgehandelt hat. Zudem sind derartige Listen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich.
Das beantragte Sachverständigengutachten für die Behauptung des Beklagten, die angemessene und übliche Vergütung für ein vergleichbares Gutachten bis zu einer kalkulierten Schadenshöhe von 5.000,- € betrage maximal netto 630,- € inklusive aller Nebenkosten, brauchte nicht eingeholt zu werden. Denn im Rahmen des Schadensersatzprozesses kommt es nicht darauf an, welche „angemessene“ Vergütung der Kläger von seinem Auftraggeber verlangen könnte, wenn es keine Honorarvereinbarung gäbe. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Dass vorliegend eine evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt, kann das Gericht nicht erkennen. Das Gericht ist bereits seit Jahren mit Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Verkehrszivilrechts befasst. Die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angefallenen Kosten liegen mit 755,61 € sicherlich im oberen Bereich, fallen aber bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung noch nicht völlig aus dem Rahmen, so dass die Grenze der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 I BGB überschritten wäre.
Gleiche Erwägungen gelten für die angegriffenen Nebenkostenpositionen.
Schließlich bleibt dem Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen Gebührenüberhöhung abtreten zu lassen, um gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar überhöht ist. Im Schadensersatzprozess kann der Schädiger sich – bis auf wenige Ausnahmen – auf die Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht berufen.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 II, 288 I BGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Auskunftskosten kann der Kläger gemäß den §§ 249 I, 286 I BGB von dem Beklagten ersetzt verlangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-Wandsbek.