Mit Urteil vom 15.09.2009 (05 C 858/09) hat das Amtsgericht Dortmund die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 302,59 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der in der Klageschrift genannte Forderungsbetrag in Höhe von 353,50 € ist rechnerisch nicht zutreffend, wenn Grundlage der Ersatzforderung der Klägerin ihre Rechnung vom 18.12.2008 sein soll. Die Rechnungsforderung betrug 1.504,46 €. Unstreitig gezahlt wurden 1.179,74 €. Danach verbleibt ein Restbetrag von 324,72 €. Das Gericht legt seiner Schadensberechnung jedoch die von der Klägerin vorgelegten Werte der Schwacke-Mietpreistabelle 2008 zugrunde. Die genannten Daten sind von den Beklagten nicht bestritten worden.
Die Klägerin kann im Rahmen des Schadensausgleiches den tatsächlich erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB).
Besteht Streit zwischen den Parteien darüber, was angemessene Mietwagenkosten sind, so ist das Gericht befugt, gem. § 287 ZPO den erforderlichen Ersatzbetrag zu schätzen.
Zur Berechnung des erforderlichen Aufwands ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund der gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ein geeigneter Anknüpfungspunkt.
Die Klägerin hat die entsprechenden Daten bezogen auf ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 3 im entsprechenden Postleitzahlgebiet für 15 Tagedauer vorgelegt. Daraus folgen reine Mietkosten in Höhe von 855,46 €.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierauf lediglich ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO). Dem Gericht ist bewusst, dass Mietwagenunternehmen jeweils ganz unterschiedliche Leistungen anbieten und zum Beispiel nicht alle Unternehmen auch Notdienste unterhalten. Andererseits ist ein derartig pauschaler Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, allein praktikabel und erscheint notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern.
Da die Werte aus der Schwacke-Liste für die Mietwagengruppe 3 herangezogen wurden, ist ein weiterer Abschlag zu Lasten des Klägers nicht vorzunehmen. Danach ergeben sich an reinen Mietkosten 1.026,55 € netto (855,46 € + 20 Prozent, also 171,09 €). Der Differenzbetrag zu dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag beträgt 42,78 € (1.069,33 € – 1.026,55 €). 42,78 € + 19 Prozent Mehrwertsteuer ergeben den zuviel verlangten Betrag in Höhe von 50,91 €.
Danach steht der Klägerin eine Restforderung in Höhe von 302,59 € zu. Die Beklagten können nicht damit gehört werden, dass die Geschädigte keinen Mietwagenbedarf hatte. Die Geschädigte hat vorgetragen, ca. 700 km während der Mietzeit mit dem Wagen zurückgelegt zu haben. Sie sei auf das Fahrzeug wegen ihrer Berufstätigkeit angewiesen gewesen. Deswegen sei auch eine zügige Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich gewesen.
Dies alles ist in erheblicher Weise von den Beklagten nicht bestritten worden.
Zinsen auf die restliche Schadenersatzforderung stehen der Klägerin als Verzugsschadensersatzanspruch zu.
Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin ebenfalls als Verzugsschaden geltend machen.
Soweit das AG Dortmund.