Mit Urteil vom 12.01.2009 (1 C 1068/08) hat das Amtsgericht Neu-Ulm die Beklagtenseite verurteilt, das Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht auszugleichen. Auch hier hat das Gericht die Abtretung im Sinne des RDG geprüft und für gut befunden.
Endurteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 106,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2008 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
A
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28.03.2008 gegen den Beklagten gem. § 398 S. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 106,83 € zu.
I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die von der Zedentin erklärte Abtretung der Forderung gegen den Beklagten ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. I § 1 Abs. 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf allerdings ein Sachverständiger, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. I § 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten, diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Sachverständigen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Sachverständigen die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03).
Unter Zugrundelegung dessen liegt kein Verstoß gegen das RBerG vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Kläger die Zedentin mit Schreiben vom 21.07.2008 ergebnislos zur Zahlung des Restbetrags aufgefordert hat. Es ist dann aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden Maßnahmen er gegenüber der Zedentin hätte ergreifen können, bzw. müssen. Es ist auch allgemein anerkannt, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Zedent gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt es, wenn der Zedent -wie vorliegend- trotz Zahlungsaufforderung nicht leistet. Wenn aber der Sicherungsfall eingetreten ist, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb es dem Kläger verwehrt sein sollte, aus der vereinbarten Sicherungsabtretung gegen den Beklagten vorzugehen. Ferner bezieht sich die mit der Zedentin vereinbarte Abtretung nicht auf sämtl. Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern nur auf Schadensersatzansprüche in Höhe des in der Sachverständigen-Rechnung ausgewiesenen Endbetrags. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i. S. d. Art. I, § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03). Dass der Kläger die weitere Schadensabwicklung für die Zedentin übernommen hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Der fehlende Wille des Klägers, Rechtsangelegenheiten für die Zendentin übernehmen zu wollen, ergibt sich schließlich aus der Sicherungsabtretungserklärung vom 31.03.2008. In dieser heißt es explizit: „Es ist bekannt, dass die Geltendmachung meines/unseres Schadensersatzanspruches gleichwohl mir/uns obliegt „. Wie der Beklagten unter diesen Umständen behaupten kann, aus der Abtretungserklärung ergebe sich gerade nicht, dass die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche selbst tätig werden müssten, ist für das Gericht daher nicht nachvollziehbar.
II.
Die der Zedentin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten waren auch in voller Höhe erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Gem. § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Als „erforderlich“ i.d.S. sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (BGH Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06). Unproblematisch als erforderlich anzusehen ist die Sachverständigenvergütung, die ein Sachverständiger bei fehlender Honorarvereinbarung von seinem Vertragspartner verlangen kann. Vorliegend hat der Kläger mit der Zedentin unstreitig keine Preisvereinbarung getroffen. Auch steht zwischen den Parteien unstreitig fest, dass sich eine übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB bislang noch nicht herausgebildet hat. Unter diesen Umständen hatte der Kläger die Höhe der Sachverständigengebühren nach §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieser Anforderung kam der Kläger nach. Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (BGH Urteil vom 04.04.2006 NJW 2006, 2472). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. Der zusätzlichen Offenlegung wesentlicher Bemessungsgrundlagen bedarf es unter diesen Umständen nicht. Ob die Vergütung angemessen und erforderlich ist, kann anhand der Honorarbefragung des BVSK ermittelt werden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors halten, innerhalb dessen 40 – 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des Honorarkorridors hält, kann es jedenfalls in der Höhe nicht beanstandet werden.
III.
Die vereinbarte Vergütung ist auch fällig. Für die Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 30.06.2006, Az. 1 S 2/06). Vorliegend besteht aber auch kein Zurückbehaltungsrecht, da die seitens des Klägers vorgelegte Rechnung ihre Berechnungsgrundlage erkennen lässt: Ihr ist zu entnehmen, dass sich das Honorar an der Schadenshöhe orientiert.
B
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
C
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
D
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
E
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 511 IV ZPO) sind nicht ersichtlich.