Mit Urteil vom 08.02.2012 (2 S 332/11) hat das Landgericht Frankenthal auf die Berufung des Geschädigten das Urteil des AG Ludwigshafen vom 14.09.2011 (2 a C 29/11) abgeändert und die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung von 462,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs. Knock-out für die Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte vollumfänglich einzutreten hat.
Nimmt der Geschädigte wie vorliegend nach einem Verkehrsunfall anstelle seines nicht mehr fahrtüchtigen oder reparaturbedürftigen Kraftfahrzeuges bei einem kommerziellen Mietwagenunternehmen einen Mietwagen in Anspruch, so gilt für die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten Folgendes:
Auszugehen ist zunächst vom Normaltarif. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten als zur Herstellung des früheren Zustandes erforderlich iSv. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sind, danach zu beantworten, ob sie sich im Rahmen des außerhalb des Unfallersatzgeschäfts im örtlichen Bereich des Geschädigten üblichen Mietwagentarifs (Normaltarif) bewegen. Der Normaltarif ist grundsätzlich als „erforderlich“ anzusehen.
Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter kann den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzen. Auf eine andere Schätzgrundlage – etwa Sachverständigengutachten oder andere Mietpreiserhebungen – braucht er sich nicht verweisen zu lassen. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage wie den Schwacke-Mietpreisspiegel nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel vorgetragenen Bedenken mit der abweichenden Untersuchungsmethodik anderer Mietpreiserhebungen, etwa solcher des Fraunhofer-Institutes, befassen; dies besagt nichts darüber, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen unrichtig sind.
Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zum Normaltarif (oder gar darunter) an, so hat er in aller Regel Anspruch auf Erstattung der sich daraus ergebenden Mietkosten.
Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte von einer solchen Möglichkeit Kenntnis hatte (arg. § 254 BGB).
Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an, so hat er auf die diesen übersteigenden Kosten grundsätzlich keinen Anspruch, da diese nicht als erforderlich iSv. § 249 BGB anzusehen sind. Hierbei gelten folgende Ausnahmen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist:
Der Geschädigte kann die Mehrkosten dann verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation ein günstigerer Tarif als der in Anspruch genommene nicht zugänglich gewesen ist, mit anderen Worten, dass er in seiner damaligen Lage dringend und sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war und er keine andere Wahl hatte, als den Wagen zu dem betreffenden Tarif anzumieten (subjektbezogene Schadensbetrachtung): Dann nämlich sind die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten – grundsätzlich in welcher Höhe auch immer – als erforderlich nach § 249 BGB zu betrachten.
Lag eine derartige Situation nicht vor oder kann der Geschädigte sie nicht nachweisen, kann er aber auch dann Ersatz der Mehrkosten beanspruchen, wenn er darlegt und ggf. nachweist, dass der von ihm in Anspruch genommene – gegenüber dem Tarif des Mietwagenunternehmens im Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte – Tarif aufgrund von durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingten konkreten Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters gerechtfertigt ist. Auch dann stellen die Mehrkosten den nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand dar.
Hierbei ist es aber nicht ausreichend, lediglich allgemeine Erwägungen vorzubringen, die ansonsten typischerweise bei Mietwagenunternehmen gegenüber dem Nichtunfallersatzgeschäft erhöhte Kosten verursachen. Vielmehr ist – in einem ersten Schritt – zu verlangen, dass konkreter Sachvortrag dazu erfolgt, dass und welche besonderen Leistungen oder (auch betriebsinternen) Mehraufwendungen des betreffenden Autovermieters im Unfallersatzgeschäft eine kalkulatorische Erhöhung seiner ansonsten im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Mietpreise erfordern.
Ist dies der Fall, so ist – in einem zweiten Schritt – zu überprüfen, inwieweit diese Umstände einen Aufschlag rechtfertigen. Hierbei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch eine betriebswirtschaftliche Analyse nicht erforderlich. Vielmehr kann dann die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des nach § 249 BGB erforderlichen Aufwandes auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden, der nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer auch bis zu zwischen 25 % und 30 % betragen kann.
Die Prüfungsreihenfolge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist nicht zwingend. Steht fest oder weist der Geschädigte nach, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren als dem von ihm in Anspruch genommenen Tarif nicht zugänglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Tarif über dem Normaltarif lag.
Mietet der Geschädigte zu einem über dem Normaltarif liegenden Preis an und kann er nicht nachweisen, dass ihm in seiner konkreten unfallbedingten Situation die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem günstigeren Tarif nicht möglich gewesen ist, oder dass durch die Unfallsituation und das Unfallersatzgeschäft bedingte konkrete Besonderheiten und Mehrleistungen des Vermieters einen über dessen im Nichtunfallersatzgeschäft geltenden Preisen liegenden Preis rechtfertigen, so hat er lediglich Anspruch auf Erstattung der nach dem Normaltarif zu berechnenden Mietwagenkosten.
Behauptet in einem solchen Fall der Schädiger, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem noch günstigeren Preis möglich gewesen wäre, so hat wiederum er (der Schädiger) konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte Kenntnis von einer solchen Möglichkeit hatte (arg. § 254 BGB).
Das bedeutet, soweit entscheidungserheblich, für den vorliegenden Fall:
Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorgehensweise des Amtsgerichts nicht rechtsfehlerhaft. Insoweit stellen sowohl die Schwacke-Mietpreisliste als auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts grundsätzlich zur Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO geeignete Grundlagen dar (BGH, VersR 2011, 769). Dabei ist der Tatrichter bei der Verwendung diesbezüglicher geeigneter Listen frei. Er kann insoweit den Umständen des Einzelfalles dadurch Rechnung tragen, dass er entweder auf die Listenpreise Zu- oder Abschläge je nach den Umständen vornimmt, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vornimmt (BGH, Vers 2010, 1054). Dass das Amtsgericht in letztererweise vorgegangen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist auch gegen die grundsätzliche Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nichts zu erinnern. Insbesondere lässt sich den im ersten Rechtszuge vorgelegten Internet-Auszügen (Bl. 48 f. d. A.) keineswegs entnehmen, dass dort substantiiert Mängel der Erhebungen des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgetragen worden wären, die in der Lage sind, aufgrund aufgezeigter konkreter Auswirkungen auf den vorliegenden Fall die Preiserhebungen zu Fall zu bringen. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der jüngsten Zeit (vgl. insoweit nur BGH, VersR 2011, 1026) lässt sich keinesfalls entnehmen, dass bei dem wie vorliegend gestalteten Sachvortrag unter Zugrundelegung von Online-Angeboten stets auch das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen sei. Die Entscheidungen besagen naturgemäß lediglich, dass der Tatrichter sich natürlich unter Zugrundelegung dieser Angebote näher mit der Frage der Tauglichkeit der bisherigen Schätzgrundlagen auseinander setzen muss. Dies kann letztendlich, ohne dass die Berufungserwiderung die diesbezüglichen Einwände des ersten Rechtszuges wiederholt hätte, auch durch die Kammer abschließend geschehen. Die nähere Prüfung der vorgelegten Internet-Auszüge führt in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass dem Schwacke-Mietpreisspiegel durchgreifende Einwendungen, die sich vorliegend ausgewirkt hätten, nicht entgegenstehen. Zum einen ergibt sich aus dem Editorial dieses Spiegels für das Jahr 2010, dass naturgemäß bei interaktiven Angeboten der Nutzer durch das Ausfüllen diverser Masken (wie vorliegend aus den Kopien ersichtlich) letztendlich hin zu einer endgültigen Bestellung geführt wird. Diese Angebote basieren auf Systemen, die auslastungsabhängig Preise offerieren. Sie sind demgemäß in aller Regel zeitpunktbezogen. Schon aus diesem Grunde stellen sie für die Ersteller des Schwacke-Mietpreisspiegels einen Sondermarkt dar, der nicht unbedingt repräsentativ ist, nicht ausreichend gleichbleibend für den Kunden zugänglich, unabhängig von der Tatsache, dass dieser in der Situation kurz nach dem Verkehrsunfall mit den damit verbundenen Regulierungsschwierigkeiten kaum in der Lage sein dürfte, sich in Ruhe an einen Computer zu setzen, um im Internet nach passenden Angeboten zu recherchieren. Der Geschädigte wird vielmehr situationsbedingt (er befindet sich etwa auf dem Weg zur Arbeit, in der Werkstatt oder beim Sachverständigen etc.) in der Regel die direkte Nachfrage beim Mietwagenunternehmer, bei der mit diesen den Kontakt herstellenden Werkstatt oder über das Telefon wählen. Aus dem Editorial des Schwacke-Mietpreisspiegels ergibt sich, dass exakt aus diesem Grunde für die Erstellung des auch vom Amtsgericht zugrunde gelegten Spiegels Internet-Angebote dieser Art nicht berücksichtigt wurden, es sei denn, im Internet werden von dem jeweiligen Mietwagenunternehmen insoweit feste Mietpreislisten veröffentlicht. Interaktive Angebote blieben dagegen unberücksichtigt. Letzteres jedoch hat den Bundesgerichtshof in der Vergangenheit und auch bis jetzt nicht daran gehindert, die generelle Eignung des Spiegels zu bejahen. Aus der Nichtberücksichtigung einzelner Internet-Angebote der dargestellten Art ergibt sich zwangsläufig, dass diese durchaus – vielleicht nur vordergründig – für den Bearbeiter am Computer tatsächlich Angebote enthalten könnten, die niedriger als der gewichtete Mittelbetrag laut Schwacke-Mietpreisspiegel sind. Dies spricht jedoch nicht dafür, dass sie dem allgemeinen Marktpreis entsprechen oder die generelle Erhebungsmethode in Frage stellen. Dafür, dass auch vorliegend ein nicht ohne weiteres der Geschädigten offenstehender Markt betroffen ist, sprechen auch teilweise die beklagtenseits eingeführten Internet-Auszüge. So lässt sich etwa demjenigen des Vermieters Sixt (Bl. 70 d. A.) entnehmen, dass die dort angesetzten Preise ausschließlich für Reservierungen Online gelten, anders ausgedrückt, der Kunde, der wie der durchschnittliche Geschädigte vor Ort oder telefonisch nach Preisen fragt, andere Preise genannt bekommen kann. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Darüber hinaus gehen sämtliche vorgelegten Internet-Recherchen von einem festgelegten Anmietzeitraum von 16 Tagen aus, was auch vorliegend nicht der Situation des Unfallgeschädigten entsprach. Aus beiden hier betroffenen Mietpreisspiegeln ist ohne weiteres ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Preise sehr viel günstiger sein können, wenn von vornherein die Anmietungszeit pauschal festgelegt werden kann und der Vermieter bei Bekanntsein eines festen Rückgabetermins für die Zeit danach über dieses Fahrzeug weiterhin disponieren kann. Dies ist wirtschaftlich nahe liegend. Im Übrigen stammen sämtliche vorgelegten Internet-Angebote aus einer Zeit, die ein halbes Jahr nach dem Unfallzeitpunkt liegt. Die Beklagtenseite trägt kein einziges konkretes Angebot zeitnah vor. Damit kann nicht, einer Beweisaufnahme in irgendeiner Form zugänglich, vorgetragen sein, was und welches konkretes günstigeres Angebot der Geschädigten zum betroffenen Zeitpunkt so zugänglich gewesen wäre, dass es bei den Erhebungen des Schwacke-Mietpreisspiegels hätte mit preisbildend berücksichtigt werden können. Die pauschale Behauptung, die gleichen Preise hätten auch im Vorjahr gegolten, reicht als Sachvortrag jedenfalls in diesem Punkt nicht aus. Zu dieser streitigen Frage wäre im Übrigen das angebotene Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel.
Zu Recht hat das Amtsgericht auch, was in der Berufung allerdings nicht gerügt wird, von dem anzusetzenden Mietpreis einen Abzug für 5 % ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen. Dies entspricht der Kammerrechtsprechung. Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht auch einen Aufschlag in Höhe von 20 % für unfallbedingte Mehraufwendungen verneint. Auch hier werden konkrete Berufungsrügen nicht vorgebracht. Abgesehen davon, war der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerseite nach dem oben Dargestellten in der Tat denkbar unsubstantiiert. In der Klageschrift werden lediglich schlagwortartig bestimmte Mehraufwendungen, wie etwa Personalkosten im operativen Bereich, Personalkosten für den Not- und Bereitschaftsdienst (der vorliegend wegen der Anmietung montags gar nicht in Anspruch genommen wurde), Personalkosten bei Verwaltung, Bürobedarf, Sachkosten für Verbringungsservice, Rechtskosten etc. vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt. Dies reicht nach der Rechtsprechung als Sachvortrag zu Aufwendungen, die speziell beim Mietwagenunternehmen im vorliegenden Fall angefallen sind und sich vom sonstigen Normalgeschäft unterscheiden, nicht aus.
Als nicht durchgreifend hat das Amtsgericht ersichtlich auch den Einwand der Beklagtenseite erachtet, mangels Vereinbarung eines konkreten Mietpreises sei zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmen kein Mietvertrag zustande gekommen. Es bedarf keiner näheren Begründung dazu, dass selbst wenn der konkrete Preis offen gelassen wird, oder der Geschädigte in der seitens des Unternehmens geschürten Erwartung anmietet, vollen Ersatz vom Geschädigten zu erlangen, nicht lediglich ein unentgeltlicher Leihvertrag zustande kommt. Unzweifelhaft ist beiden Parteien des Vertrags insoweit bei Anmietung klar, dass diese nicht unentgeltlich (d. h. ohne Gegenleistung in irgendeiner Art erfolgt) und insbesondere ein kommerzielles Mietwagenunternehmen zu derartigen Zuwendungen ohne besonderen Rechtsgrund keinen Anlass hat, vielmehr ein Mietvertrag geschlossen wird.
Könnte man demgemäß an sich dem Grunde nach – wovon die Kammer allerdings nach dem später Darzustellenden abweicht – den amtsgerichtlicherseits angewandten Schätz- und Berechnungsmethoden Folge leisten, so müsste dennoch bei Annahme eines Mittelwerts zwischen beiden Mietpreisspiegeln (Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste) die Berechnung geringfügig abgeändert werden. Die Parteien gehen insoweit zwar von Beträgen in Höhe von 1.323,15 EUR (Schwacke-Liste) bzw. 549,76 EUR (Fraunhofer-Liste) aus. Diese Beträge sind jedoch nach näherer Überprüfung, die auch das Landgericht als Tatrichter gemäß § 287 ZPO vornehmen darf, unzutreffend. Nachdem beide Parteien von einer Fahrzeugklasse 2 ausgehen und das Mietwagenunternehmen tatsächlich der Klägerin eine Rechnung unter Zugrundelegung einmal eines Wochentarifes sowie zusätzlich 9 Einzeltage gestellt hat, ist von diesen Merkmalen auszugehen. Danach ergibt sich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet 768 eine Wochenpauschale im Modus von 412,50 EUR und ein Tagessatz von 75,– EUR, was eine reine Mietwagenrechnung von 1.087,50 EUR ergäbe, abzüglich 5 % Eigenersparnis daher 1.033,13 EUR. Hinzuzurechnen ist der Kaskoversicherungsanteil von einer Woche zu 140,– EUR sowie weitere 9 Tagen zu je 20,- EUR, ergibt insgesamt 1.353,13 EUR. Dem gegenüber beträgt nach dem beklagtenseits angewandten und seitens der Kammer überprüften Fraunhofer-Mietpreisspiegel für den dafür geltenden Postleitzahlenraum 76 die Wochenpauschale 225,76 EUR und der Tagessatz 64,16 EUR. Soweit die Beklagtenseite in ihrer Klageerwiderung ab der ersten Woche einen Tagessatz (im Übrigen für die unzutreffende Fahrzeugklasse 4) von jeweils 34,36 EUR errechnet, beruht dies auf einer offensichtlichen Fehlanwendung des entsprechenden Tabellenwerkes. Wie sich aus dem Vermerk und der dazugehörigen Erläuterung zum Fraunhofer-Mietpreisspiegel ergibt, steht naturgemäß dem Kunden ab dem siebten Tage nicht etwa ein erheblich günstigerer Tarif von 34, 36 EUR tatsächlich zur Verfügung. Aus den Anmerkungen des Institutes ergibt sich vielmehr, dass dieser Tagessatz nur von den Verfassern des Spiegels selbst ausgerechnet wurde, in dem der Wochenwert durch 7 geteilt wurde. Gerechnet nach den zutreffenden Beträgen des Fraunhofer-Spiegels ergibt sich demnach eine Gesamtrechnung von 803,20 EUR abzüglich 5 % Eigenersparnis, daher 763,04 EUR.
Ist nach alledem – zwar nicht das Endergebnis – jedoch die Berechnungsmethode des Amtsgerichts vertretbar und rechtsfehlerfrei, so bedarf dennoch vorliegend seine Entscheidung insoweit einer Abänderung, als nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und unter Berücksichtigung der bisher nahezu einheitlichen Entwicklung im Landgerichtsbezirk, welche ebenfalls nach dem in § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken – ein Anliegen der Berufungskammer sein muss, die Berechnungsmethode nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignetere erscheint. Nach der maßgebenden und von allen beteiligten Verkehrskreisen in derartigen Fällen zitierten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes kann das Berufungsgericht auch bei einer rechtsfehlerfreien Anwendung der ent¬sprechenden Mietpreisspiegel durch das Amtsgericht insoweit von dessen Entscheidung abweichen, als es stattdessen die Schwacke-Liste zugrunde legt (BGH, VersR 2011, 769). Das Berufungsgericht kann im Falle einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von Neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es – wie vorliegend – die erstinstanzliche Entscheidung für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkt nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem eigenen tatrichterlichen Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels ist – bei allem Verständnis für die Einwendungen der Kraftfahrzeugunfallversicherer – bundesweit in der Praxis der Instanzgerichte und der Obergerichte anerkannt. Ihre Anwendung erscheint der Kammer unabhängig von der Veranlassung der Initiative zur Entwicklung des Fraunhofer-Spiegels aus der Versicherungswirtschaft nicht zuletzt im Hinblick auf die deutlich feinmaschigere und damit praxisnähere Aufteilung des Postleitzahlengebietes (dreistellig statt zweistellig) und der Nichtberücksichtigung von interaktiven Angeboten, welche in der Regel nicht der üblichen Situation des Geschädigten nach einem Unfall Rechnung tragen, sachgerechter. Die Anwendung des nur zweistelligen Postleitzahlenermittlungsgebietes nach dem Fraunhofer-Spiegel würde konkret vorliegend bedeuten, dass für die in 76879 Hochstadt wohnende Klägerin auch Marktpreise Berücksichtigung finden würden, die etwa in Karlsruhe, Germersheim, Baden-Baden, Landau, Schweigen, Klingenmünster, Bad Bergzabem und einer ganzen Reihe anderer weit auseinander liegender Ortschaften Gültigkeit hätten.
Im Ergebnis war deshalb nach dem für den vorliegenden Fall zugrunde zulegenden Schwacke-Mietpreisspiegel nach dem oben Dargestellten eine Rechnung von 1.353,13 EUR gerechtfertigt abzüglich der unstreitigen vorprozessualen Zahlung in Höhe von 891,– EUR, verbleibt demgemäß unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils noch ein restlicher Zahlungsanspruch in der Hauptsache von 462,13 EUR. Die weiterhin zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Entsprechend errechnen zu erstattende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen.
In diesem Umfang war deshalb die amtsgerichtliche Entscheidung abzuändern, im Übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, nachdem die Kammer – wie oben aufgezeigt – vollumfänglich der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes folgt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bundesgebiet die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Soweit das LG Frankenthal.
Hi Babelfisch,
jetzt weitet sich die Rhein-Ruhr-Schiene mit Schwacke-Urteilen bei LGs (LG Essen, LG Mönchengladbach, LG Düsseldorf, LG Bonn) schon bis nach Rheinland-Pfalz in den Bereich Ludwigsfafen/Frankenthal aus. Fraunhofer hat am Rheinufer Schiffbruch erlitten.
Grüße
G. Grünberg