AG Ottweiler zu den Kosten der Nachbesichtigung, den Rechtsanwaltskosten, der Nutzungsausfallentschädigung und der Unkostenpauschale (2 C 436/08 vom 10.02.2009)

Mit Urteil vom 10.02.2009 (2  C 436/08) wurde die Optima Versicherungs AG sowie deren VN verurteilt, die Kosten der Nachbesichtigung für den Privatgutachter des Anspruchstellers, die vorgerichtlichen Anwaltskosten, weiteren Nutzungsausfall sowie die Aufwandsentschädigung in Höhe von € 25,56 anstatt € 25,00 zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 116,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 0,56 ab dem 12.07.2006, aus weiteren 87,00 ab dem 12.12.2006 sowie aus weiteren 29,00 ab dem 05.12.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,58 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 12.07.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 235,00 festgesetzt.

 Entscheidungsgründe:

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 3 I ZPO)

Die Klage ist teilweise begründet

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in zuerkannter Höhe von weiteren € 115,56 sowie weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,58 gegen die Beklagten aus §§ 7,18 StVG i.V.m. § 3 PfIVG.

1. Bezüglich der Kosten für die Nachbesichtigung waren dem Kläger die geforderte € 87,00 zuzusprechen.

2. Zu den von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem Schädiger zu ersetzenden Schadenspositionen gehört grundsätzlich auch das Honorar des vom Geschädigten für die Erstellung des Schadensgutachtens eingeschalteten Sachverständigen.

Ebenso wie die Kosten der erstmaligen Begutachtung der beschädigten Sachen sind auch die weiteren Kosten erstattungspflichtig, die dadurch entstehen, dass der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer Anlass gibt, den Sachverständigen erneut mit der beschädigten Sache zu befassen. Anerkannt ist dies für den Fall der Ausstellung einer Reparaturbescheinigung (vgl. z.B. AG Essen, Urteil vom 05.07.1994, 12 C 317/94), aber auch für vom Kfz-Haftpflichtversicherer veranlagte Fahrzeuggegenüberstellungen (vgl. LG Bochum, Urteil vom 08.07.1997, 9 S 60/97). Für diesen Fall ist anerkannt, dass gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversichere die Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, der Geschädigte seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuziehen darf, dementsprechend dessen Kosten auch zu ersetzen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.04.1994, 9 U 193/93).

Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten. In dem die Beklagte zu 2) angekündigt hat, dass sie eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges vornehmen werde durch einen von ihr beauftragten Privatgutachter, sodass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Hinzuziehung seines eigenen Privatgutachters hatte.

Dass der von der Beklagten zu 2) beauftragte Privatgutachter nicht zu einem anderen Ergebnis kam als der Privatsachverständige des Klägers, ist im vorliegenden Fall unschädlich. Denn bei der Frage, ob die Hinzuziehung des eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten erfolgen darf oder nicht, ist von der Sichtweise des Geschädigten aus bei der Äußerung des Nachbesichtigungsbegehrens durch die Haftpflichtversicherung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht wissen, ob der Sachverständige der Beklagten zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie sein Privatsachverständiger oder gegebenenfalls Kürzungen von der Reparaturkostenkalkulation vornimmt.

Die Hinzuziehung des Privatsachverständigen Sch. durch den Kläger war im vorliegenden Fall in diesem Sinne aus dessen subjektiver Sicht im Vorhinein verständlicherweise veranlasst, sodass die hierdurch veranlassten Kosten in Höhe von € 87,00 zu dem von der Beklagtenseite zu erstattenden Umfang des Schadensersatzes gehört.

Restliche Kosten der Auslagenpauschale:

Die Auslagenpauschale bei Verkehrsunfällen beträgt nach richterlicher Schätzung auf der Grundlage des § 287 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Ottweiler € 25,56, die das Gericht ohne konkreten höheren Nachweis regelmäßig zuspricht.

Eine Anhebung dieser Kostenpauschale ist gerade im Hinblick auf die seit längerer Zeit rückläufigen Telefonkosten nicht angezeigt.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren dem Kläger weitere € 0,56 zuzusprechen.

3. Nutzungsausfallentschädigung:

Bezüglich der Position Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von € 29,00.

Insoweit ist unter den Parteien unstreitig, dass für 19 Tage Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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