Mit Urteil vom 06.03.2012 (41 C 171/11) hat das Amtsgericht Ahrensburg die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 106,94 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halteranfrage nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid durch die HUK-Coburg verurteilt. Das Gericht hat auf entsprechenden Antrag durch Beschluss die HUK-Coburg gem. § 79 Abs. S. 1 ZPO als Bevollmächtigte der Beklagten zurückgewiesen. Wiederum ein qualitativ überzeugendes Urteil.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Vollstreckungsbescheid war daher gemäß §§ 700, 343 ZPO aufrechtzuerhalten.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu einem Verkehrsunfallschaden gemäß §§ 7 StVG, 249. 398 BGB. Der Kläger hat insbesondere einen Anspruch auf Zahlung der vollen Gutachterrechnung in Höhe von 394,94 € abzüglich bereits geleisteter 288,- €, d.h. in Höhe von restlichen 106,94 €. Unstreitig hat die ursprüngliche Anspruchsinhaberin, d.h., die Unfallgegnerin der Beklagten, ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.
Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der Zedentin gemäß § 7 StVG zum Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2011 verpflichtet war, bei dem das Fahrzeug der Zedentin beschädigt wurde. Ebenfalls ist unstreitig, dass der Kläger im Auftrag der geschädigten Zedentin ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe unter dem Datum 06.10.2011 erstattet hatte und unter dem Datum 07.10.2011 diese sachverständige Leistung mit brutto 394,94 € abgerechnet hatte.
Angesichts des sachverständig ermittelten Schadens in Höhe von netto 979,90 € an dem verunfallten PKW der Zedentin war die Einholung des Sachverständigengutachtens auch unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 249 Abs. 2 BGB zur Rechtsverfolgung erforderlich.
Soweit die Beklagte Abzüge in der Höhe mit der Begründung vorgenommen hat, dass nach den aktuellen Empfehlungen des BVSK die angemessene und übliche Vergütung für ein vergleichbares Gutachten bis zu einer kalkulierten Schadenshöhe von 1.000,- € netto maximal brutto 288,- € betrage und die darüber hinaus gehende Abrechnung des Sachverständigen weder üblich noch angemessen sei, ist das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt.
Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei § 249 Abs. 2 BGB hängt die Frage der Höhe der dem Grunde nach zu erstattenden Sachverständigenkosten davon ab, ob der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung die Kosten für erforderlich halten durfte. Die Frage der Üblichkeit der Sachverständigenvergütung ist dabei primär keine Frage des Schadensersatzrechts, sondern stellt sich bei dem werkvertraglichen Vergütungsanspruch nach § 632 Abs. 2 BGB, der hier nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits ist. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigengebühren nur in der Höhe bestehe, in der der Geschädigte selbst dem Gutachter gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist, wird übersehen, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Zedentin und dem Kläger die Zedentin dem Kläger gegenüber durchaus zum vollen Ersatz der abgerechneten Sachverständigenkosten verpflichtet gewesen wäre, denn die Vergütung war vereinbart. Denn der Kläger wurde auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Zedentin beauftragt, in der auch die Honorartabelle des Klägers ausgewiesen ist und aus der sich ergibt, dass bei einem ermittelten Wiederbeschaffungswert von 950,- € brutto so abzurechnen ist, wie es der Kläger getan hat. Soweit die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 27.02.2012 erstmals streitig gestellt hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einbezogen worden waren, geschah dies erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist (also nach dem 21.02.2012) und war daher als verspätet nicht zu beachten. Abgesehen davon hatte der Kläger bereits mit der Anspruchsbegründung darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage seiner Honorartabelle abgerechnet wurde. Letztlich hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, dass die abgerechnete Werklohnvergütung der vereinbarten entsprach. Letztlich gelten im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB auch andere Maßstäbe: Vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Betrachtung des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB wäre es einem Geschädigten sicher verwehrt, mit einem Sachverständigen, dessen Kosten er im Wege des Schadensersatzes von einem Dritten liquidieren kann, jeden beliebigen Preis zu vereinbaren. Das ist hier allerdings nicht ansatzweise ersichtlich. Solange einem Geschädigten als Laien ein krasses Missverhältnis zwischen den entstehenden Kosten und der erbrachten Leistungen bzw. Anzeichen für eine willkürliche Festsetzung der Kosten nicht erkennbar sind, kann er den Kostenersatz nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen, so lange die Haftung dem Grunde nach besteht. Die aktuellen Empfehlungen des BVSK sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts eingereichten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.03.2011. Der dortige Fall war vollkommen anders gelagert. Dort war es so, dass der Geschädigte sich darüber im Klaren war, dass die Sachverständigenkosten übersetzt waren. Wenn dem Geschädigten selbst klar ist, dass eine Sachverständigenrechnung überhöht ist, dann kann er natürlich von dem Schuldner des Schadensersatzanspruchs nicht die volle Begleichung dieser Rechnung verlangen. Hier liegt der Fall allerdings anders. Die Geschädigte war gegenüber dem Kläger grundsätzlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die vereinbart waren. Insoweit ist die Rechnung des Sachverständigen, also des Klägers, auch nicht übersetzt.
Die Nebenforderungen sind hinsichtlich der Zinsen aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Die weiteren Nebenforderungen in Form der Kosten für die Einholung einer Auskunft aus dem Halterregister in Höhe von 5,10 € wie auch die Kosten für die vorgerichtlichen Anwaltstätigkeiten in Höhe von 39,- € sind ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten gemäß § 286 BGB i.V.m. § 7 StVG gerechtfertigt. Insofern sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf den Gegenstandswert von 106,94 € korrekt abgerechnet worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Ahrensburg.