LG Dresden entscheidet in der Berufungsinstanz über den Schadensersatz nach einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch sog. Stinkefinger [Berufungsurteil des LG Dresden vom 11.7.2011 -2 S 196/11-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein kleiner Wochenendschmunzler für unsere Leser zum Thema „Stinkefinger“. Der Amtsrichter des AG Meißen und auch die Berufungsrichter des LG Dresden hatten zu der von dem Polizeibeamten gerügten Persönlichkeitsverletzung durch den „Stinkefinger“ ganz andere Ansichten als der sich verletzt fühlende Polizeibeamte. Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte das zugehörige Strafverfahren übrigens eingestellt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
wünscht Euch Euer Willi Wacker.

 Amtsgericht

Meißen

Aktenzeichen: 104 C 936/10

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Meißen durch

Richter am Amtsgericht Böge

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2011 am 03.03.2011

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung.

Am 15.02.2009 gegen 17:30 Uhr befuhr der Kläger aus einem Polizeieinsatz kommend gemeinsam mit dem Zeugen … in dem Dienstfahrzeug VW T5 die BAB 4 in Richtung Dresden. Der Kläger ist Fahrer, der … Beifahrer im Fahrzeug gewesen. Gegen 17:30 Uhr haben beide festgestellt, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug Ford K von der mittleren Fahrspur in die rechte Fahrspur wechselte, um einen vorausfahrenden PKW rechts zu überholen. Das war bei Kilometer 18 gewesen. Nach Beendigung des Überholvorganges wechselte die Beklagte mit ihrem Fahrzeug in der weiteren Folge auf die linke Fahrspur der dreispurig ausgebauten Autobahn. Der Kläger und der Zeuge … beschlossen darauf  hin, die Beklagte einer Kontrolle zu unterziehen und sie im Übrigen auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen. In der Folge wechselte das Fahrzeug des Klägers auf die linke Fahrspur und fuhr zunächst hinter der Beklagten her. Dabei lag die Geschwindigkeit zwischen 140 und 150 km / h. Nachdem die Fahrstrecke mehrere Kilometer betragen hat, gab das Fahrzeug des Klägers der Beklagten Lichthupe, worauf diese von der linken in die mittlere Fahrspur wechselte. In der Folge überholte das Polizeifahrzeug die Beklagte, allerdings relativ langsam auf Grund des nur geringen Geschwindigkeitsunterschiedes. Als sich beide Fahrzeug in paralleler Stellung befanden, haben beide, der Kläger und der Zeuge nach rechts geschaut. Im Fahrzeug haben sie die Beklagte wahrnehmen können, die ihre linke Hand kurzzeitig erhoben hat mit ausgestrecktem Mittelfinger. Bereits wenige Sekunden nach dieser Handlung nahm die Beklagte den Finger runter. Der Beifahrer des Polizeifahrzeuges gab der Beklagten daraufhin mit dem Daumen ein Zeichen, dass sie die Spur freizumachen hat und in der Folgezeit wurden am Polizeifahrzeug das Zeichen „Folgen“ eingeschaltet und auch das Blaulicht. Unter einer Brücke bei Kilometer 13,2 ist dann das Fahrzeug der Beklagten zum Halten gebracht worden und es folgte die Aufnahme der Personalien und die Auswertung der Feststellungen der Klägerseite.

Der Beklagten wurde bekannt gegeben, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit entsprechend zu ihren Lasten bearbeitet werden wird und dass wegen des ausgestreckten Mittelfingers als Geste der Missachtung eine Strafanzeige gefertigt werden wird.

Die Beklagte, die in der Probezeit befindlich war, hat in der Folge der Bearbeitung der Verkehrsordnungswidrigkeit eine Nachschulung durchführen müssen. Im Rahmen des Strafverfahrens unter Aktenzeichen … wurde von der Strafverfolgung gem. § 45 Abs. 1 JGG i. V. mit § 9 Abs. 2 JGG abgesehen.

Mit Schreiben vom 21.04.2010 wurde die Beklagte aufgefordert, zur Abgeltung des Anspruchs des Klägers einen Betrag von 500,00 € bis zum 05.05.2010 an den Kläger zu zahlen. Mit Schreiben vom 02.06.2010 wurde der geltend gemachte Anspruch des Klägers zurückgewiesen, andererseits ein eigener Vergleichsvorschlag unterbreitet. Mit Schreiben vom 17.06.2010 hat der Kläger den Vergleichsvorschlag der Beklagten abgelehnt und einen weiteren Vorschlag unterbreitet, den wiederum die Beklagte nicht angenommen hat.

Im Verfahren 104 C 935/10 ist der Kläger zu den Vorgängen als Zeuge vernommen worden. Die Aussagen des Klägers sind ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Sache 104 C 935/10 auch für das hier vorliegende Verfahren zu verwenden.

Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren seine Ansprüche weiter. Er führt aus, er habe beim Vorbeifahren, auch nach Hinweis des mitfahrenden … gesehen, dass die Person im Auto rechts vom Polizeifahrzeug den linken Mittelfinger an die Scheibe gehalten hat und auch mehrere Sekunden oben lies. Zugleich habe er wahrgenommen, dass eine weibliche Person im Auto sitze. Nach dem Anhalten der Beklagten habe er die entsprechenden Daten kontrolliert. Das Gespräch selber habe der … mit ihr geführt. Eine Entschuldigung habe die Beklagte ihm gegenüber zu diesem Zeitpunkt aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vorgebracht. Zwar habe er eingeschätzt, dass die Beklagte mit der Situation überfordert gewesen sei, insbesondere versteinert guckte nachdem sie angehalten worden ist, auch fast nichts sagte und erschrocken war, als sie feststellte, dass ein Polizeiauto neben ihr ist. Allerdings habe er Reue vor Ort nicht festgestellt. Er selber habe eingeschätzt, dass der sogenannte Stinkefinger ausdrückt: „Du kannst mich mal, fick dich.“ Eine Entschuldigung über den Rechtsanwalt der Beklagten sei für den Kläger keine richtige Entschuldigung. Die Geste habe die Beklagte ca. 2 bis 3 Sekunden gezeigt. Dadurch habe er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 650,00 € nebst Zinsen daraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 95,54 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24,50 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, es treffe zu, dass sie ein Fahrzeug rechts überholt habe. Als sie sich auf der linken Spur befunden habe, sei ein Fahrzeug über mehrere Kilometer sehr dicht auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Dass es sich dabei um ein Polizeifahrzeug gehandelt habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen, da es dunkel gewesen sei und sich das Polizeifahrzeug nicht zu erkennen gegeben habe. Als das hinter ihr fahrende Fahrzeug bei Tempo 140 bis 150 km / h Lichthupe gegeben habe, sei sie der Auffassung gewesen, es handele sich um einen Drängler. Nach Wechsel in die mittlere Fahrspur habe sie dem Fahrzeug deswegen den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt. Sie verstehe darunter keine Beleidigung, sondern ein Zeichen der Missbilligung im Sinne von „Du kannst mich mal….“. Nachdem sie erkannt habe, dass es sich um ein Polizeifahrzeug handelt, habe sie sofort den Mittelfinger gesenkt. Sie bestreite im Übrigen Blickkontakt zu den Personen im Fahrzeug gehabt zu haben. Die Geste sei zudem ausschließlich an den Fahrer des hinter ihr fahrenden Fahrzeuges gerichtet gewesen, da sie annahm es handelt sich um einen Drängler. Die Beklagte behauptet, sie habe sich schon bei der Verkehrskontrolle bei den beiden Polizisten entschuldigt. Sie habe das auch nochmal im Rahmen der polizeilichen Befragung getan.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Strafakte … zu Beweiszwecken beigezogen. Als Zeuge gehört wurde der Beifahrer … . Zum Ergebnis der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.02.2011, Blatt 57 ff. der Akte verwiese. Zudem ist das Protokoll aus der Sitzung 104 C 935/10 mit der darin enthaltenen Zeugenvernehmung des Klägers gleichermaßen zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens mit Zustimmung der Beteiligten gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht begründet. In Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalles stellt sich die Handlung der Beklagten nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Klägers dar. In der Folge kann er eine Geldentschädigung im vorliegenden Verfahren nicht erlangen (§§ 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB). Da die Hauptforderung nicht begründet ist, waren auch die Nebenforderungen zurückzuweisen.

I.

Die Parteien haben den Hergang in beiden Verfahren überwiegend übereinstimmend geschildert. Danach steht fest, dass die Beklagte verkehrswidrig mit relativ hoher Geschwindigkeit auf der BAB 4 am 15.02.2009 gegen 17:30 Uhr ein vor ihr fahrendes Fahrzeug rechts überholt hat und in der weiteren Folge über die Mittelspur in die linke Spur gefahren ist. Mit einer Geschwindigkeit von 150 km / h hat die Beklagte in der weiteren Folge diese Spur befahren. Der Kläger und sein Beifahrer, die sich entschlossen hatten, eine Kontrolle der Beklagten vorzunehmen haben sich hinter dieses Fahrzeug gesetzt und sind mit ähnlich hoher Geschwindigkeit hinterher gefahren. Die Fahrt dauerte zumindest bis zum Kilometer 13,2 wo das Fahrzeug der Beklagten zum Halten gebracht und in der Folge kontrolliert worden ist. Während dieser mehreren Kilometer langen Fahrt der beiden Fahrzeuge auf der linken Spur ist strittig geblieben, ob die Beklagte diese Spur blockiert hat oder ob sie Überholvorgänge vornahm. Die entsprechenden Aussagen sind hier widersprüchlich. Unstrittig hat der Kläger der Beklagten einmal ein Lichthupenzeichen gegeben. In Folge dessen hat die Beklagte die linke Spur freigemacht und das Fahrzeug des Klägers konnte an der Beklagten vorbei fahren. Während des relativ langsam ablaufenden Überholvorganges auf Grund der geringen Geschwindigkeitsdifferenzen beider Fahrzeuge hat die Beklagte eingeräumt, dass sie als die Fahrzeuge nebeneinander fuhren, die linke Hand mit dem ausgestreckten Mittelfinger an die Scheibe ihres Fahrzeuges gehalten hat. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge … haben diese Geste wahrgenommen. Nach ca. 2 bis 3 Sekunden hat die Beklagte die Hand von der Scheibe weggenommen. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die entsprechenden Signale durch Blaulicht und der Aufforderung „Folgen“ am Klägerfahrzeug gesetzt und in der weiteren Folge ist es dann zur Verkehrskontrolle gekommen.

II.

Die Beklagte hat dargestellt, dass sie die Geste deswegen ausgeführt hat, weil sie sich vom Klägerfahrzeug bedrängt fühlte und meinte, ein Drängler sei hinter ihr, der sie durch Lichthupe in die mittlere Spur drängen will. Die Beklagte hat dargestellt, dass sie den erhobenen Mittelfinger als Geste im Sinne von „Du kannst mich mal…“ ansieht. Der Kläger wiederrum versteht unter diesen Zeichen „Du kannst mich mal. Fick dich.“ Unter Beachtung der äußeren Umstände geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Beklagte mit ihrer Geste keinesfalls den Kläger und seinen Beifahrer als Polizeibeamte beleidigen wollte. Zu dem Zeitpunkt, als die Geste gezeigt wurde, hatte die Beklagte noch nicht erkannt, dass das neben ihr befindliche Fahrzeug ein Polizeifahrzeug ist. Das Gericht glaubt der Beklagten, dass sie über die Fahrstrecke von mehreren Kilometern hinweg, in der das Klägerfahrzeug hinter ihr befindlich war, nicht erkennen konnte, dass es sich bei diesem Fahrzeug um ein Polizeifahrzeug handelte. Zu dem Zeitpunkt am 15.02.2009 gegen 17:30 Uhr war es dunkel. Das hinter ihr fahrende Fahrzeug ist mit Licht gefahren, hat aber im Übrigen keine Sonderzeichen gesetzt. Nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Klägerin auch mit einer relativ hohen Geschwindigkeit von ca. 150 km / h unterwegs gewesen ist und reger Fahrzeugverkehr herrschte. Das Gericht geht davon aus, dass in einem solchen Fall die Konzentration im Wesentlichen nach vorn gerichtet ist und im Rückspiegel nur 2 Scheinwerfer, wenn überhaupt, zu sehen sind. Ob die Klägerseite den Sicherheitsabstand zum Fahrzeug der Beklagten tatsächlich eingehalten hat, ist nicht sicher festzustellen. Auch nachdem das Zeichen mit der Lichthupe der Beklagten gegeben worden ist, hat diese nicht erkennen können, dass das Zeichen von einem Polizeifahrzeug stammt. Unwiderlegt konnte die Beklagte erstmals im Zuge des Überholvorganges überhaupt wahrnehmen, dass sie von einem Polizeifahrzeug überholt wird. Unstrittig hat der Kläger auch erst am Ende des Überholvorganges Blaulicht und das Zeichen „Folgen“ gesetzt, während der Beifahrer mit dem Daumen nach oben gezeigt hat. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass er persönlich als Polizeibeamter durch die Beklagte mit dieser Geste beleidigt werden sollte, ist diese Annahme falsch und nicht von den objektiven Geschehensabläufen gedeckt. Die Aussagen der Beklagten im Rahmen der Ermittlung zu Aktenzeichen … aber auch im Rahmen dieses Verfahrens sind im Übrigen auch glaubhaft. Der Zeuge … hat neben dem entsprechenden Ablauf den er schildert in seiner Zeugenvernehmung dargestellt, dass die Beklagte ihm erklärt habe im Gespräch, dass sie angenommen habe, dass ein Drängler hinter ihr gewesen sei. Der Zeuge will sie dann darauf verwiesen haben, dass es egal ist, ob er ein Drängier ist oder ein Polizist, sich solche Gesten im Straßenverkehr ganz einfach nicht gehören. Die Aussage des Zeugen … stützt damit die Aussage der Beklagten, dass sie mit dieser Geste ihre Missbilligung und ihre Erregung gegenüber dem von ihr als Drängler empfundenen nachfolgenden Fahrzeug geltend machen wollte. Keinesfalls wollte die Beklagte aber den Kläger als Polizisten herabsetzen. Auch wenn es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, hat die Beklagte dargestellt, dass ihre Geste einzig ihre Missbilligung gegenüber dem Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges zum Ausdruck bringen sollte wegen dessen Fahrverhalten, nicht aber eine Geste gegenüber dem Beifahrer, nämlich dem Zeugen … gewesen ist. Nachdem die Geste selbst ca. 2 bis 3 Sekunden dauerte und danach von der Beklagten beendet wurde, ergibt sich, dass die Äußerung der Beklagten, sie habe sofort nach Erkennen eines Polizeifahrzeuges neben ihr diese Geste der Missbilligung beendet, nicht zu widerlegen ist. Ob tatsächlich Blickkontakt zwischen den Beteiligten bestanden hat, ist nicht sicher festzustellen. Der Kläger und auch der Zeuge … haben einen solchen Blickkontakt bestätigt. Die Beklagten hat ihn geleugnet. Dass die Beklagte Blickkontakt mit dem Kläger gehabt hat, ist eher unwahrscheinlich. Zum einen ist es zu diesem Zeitpunkt dunkel gewesen, zum anderen sind die Fahrzeuge mit ca. 150 km / h gefahren und dies erfordert die entsprechende Aufmerksamkeit beider Fahrzeugführer. Zudem wird die Sicht zu dem Kläger durch den neben ihm sitzenden … behindert.

III.

Eine Geldentschädigung kann der Kläger nur verlangen, wenn eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorliegt. Eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vermag das Gericht unter Beachtung des objektiven Geschehensablaufes nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die Geste der Beklagten, die sie ca. 2 bis 3 Sekunden gezeigt hat, einen unterschiedlichen Erklärungsinhalt auf beiden Seiten aufweist, wie die entsprechende Befragung ergeben hat, war sie nicht darauf gerichtet, den Kläger als Polizeibeamten zu beleidigen oder in Misskredit zu bringen. Vielmehr wollte die Beklagte mit dieser Geste ihre Missbillung gegenüber einen von ihr so empfundenen Drängler ausdrücken. Die unterschiedliche Auslegung der Geste geht einher mit einer Änderung der Bedeutung, die für diese festzustellen ist. Nach gegenwärtiger Auslegung geht die Rechtssprechung davon aus, dass die früher als grob herabsetzende sexualbezogene Symbolik dieser Geste, die ursprünglich aus Südeuropa kommt und übernommen wurde, in breiten Kreisen der Bevölkerung diese Bedeutung nahezu verloren hat. Sie soll inszwischen dem demonstrativen Ausdruck von Schadensfreude oder der groben Zurückweisung von als aufdringlich empfundenem Auftreten dienen. Es kann, muss jedoch nicht stets eine Beleidigung und den Willen hierzu enthalten. (Thomas Fischer, Strafgesetzbuch Kommentar 58. Auflage, Rd.Nr. 10 – 17 zu § 185 StGB) Eine Geldentschädigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegender Eingriff gegenüber dem Kläger erfolgt ist und wenn sich darüber hinaus die daraus resultierende Beeinträchtigung des Verletzten nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen lässt (BGH NJW 1971, 689 Palandt/Sprau RNr. 124 zu § 823 BGB n.w. NW.)

Zum einen ist bereits streitig ob die Geste überhaupt als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB angesehen werden kann. In der Rechtssprechung gibt es hierzu durchaus unterschiedliche Auffassungen. Zum anderen ist festzustellen, dass die Geste, die 2 bis 3 Sekunden gezeigt wurde, ohne verbale Begleitung erfolgt ist. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte nachdem ihr Fahrzeug zum Halten gebracht wurde und die Verkehrskontrolle durchgeführt worden ist, im Hinblick auf ihre Geste dargestellt hat, dass sie meinte, ein Drängler überhole sie, dem sie ihre Missachtung zum Ausdruck bringen wollte. Die Beklagte teilt den Erklärungsgehalt der Geste den der Kläger annimmt nicht. Der Kläger selbst hat in seiner Zeugenvernehmung im Parallelverfahren dargestellt, er habe empfunden, dass die Beklagte von der Situation überfordert gewesen sei. Zudem erschrocken darüber gewesen sei, dass sie von einem Polizeifahrzeug überholt wird und im Wesentlichen versteinert da saß ohne etwas zu sagen. Unabhängig davon, ob die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits entschuldigte, wie sie behauptet, oder dies nicht getan hat, wie die Klägerseite dies behauptet, ist aber festzuhalten, dass ein möglicher beleidigender Inhalt ihrer Geste der von der Klägerseite so wahrgenommen worden ist, von der Beklagten während der Verkehrskontrolle in keinem Fall aufrecht erhalten worden ist. Vielmehr hat sich die Beklagte durch ihr Verhalten selbst von ihrer Geste distanziert und damit bereits zu diesem Zeitpunkt Einsicht gezeigt. Anhaltspunkte für eine verfestigt negative Haltung der Beklagten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern oder gar Polizisten liegen nicht vor. Anders wäre die Situation möglicherweise zu beurteilen, wenn die Beklagte auch in verbaler Form, nach Stoppen ihres Fahrzeuges, an den entsprechenden Gesten festgehalten hätte und diese verbal untersetzt hätte. Dies ist aber gerade nicht festzustellen. Der Hinweis des Zeugen… , dass solche Gesten sich gegenüber jedermann nicht gehören, ist offensichtlich von der Beklagten zu diesem Zeitpunkt vollkommen akzeptiert worden. Die Beklagte hat zudem wegen der Verkehrsordnunswidrigkeit eine Nachschulung durchführen müssen und ist im Rahmen des Strafverfahrens befragt worden. Eine mögliche Genugtuungsfunktion für den Klägers ist mit diesen Maßnahmen bereits ausreichend erfolgt. Die Beklagte hat sich sowohl im Rahmen der entsprechenden Befragung im Strafverfahren dargestellt (Blatt 14 der Ermittlungsakte), dass ihr die Sache leid tue und sie sich entschuldigt habe. Die Beklagte hat auch über ihren Anwalt im vorliegenden Verfahren entschuldigt und zumindest gegenüber dem Zeugen … im Parallelverfahren die Entschuldigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesprochen. All dies ist ausreichend, um eine mögliche Genugtuungsfunktion dem Kläger gegenüber auszufüllen. Für eine mögliche Wiederholungsgefahr bestehen keine Anhaltspunkte. Für eine weitergehende Geldentschädigung sieht das Gericht unter Beachtung aller Umstände demzufolge keinen Raum.

IV.

Nachdem die Hauptforderung nicht begründet ist, waren auch die Nebenforderungen nicht zuzusprechen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.

——————-

Landgericht
Dresden

Aktenzeichen: 2 S 196/11
Amtsgericht Meißen 104 C 936/10

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger –

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte

wegen Forderung

erlässt die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Landgericht … , Richterin am Landgericht … und Richter am Landgericht … am 11. Juli 2011

nachfolgende Entscheidung:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 3. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 650,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Meißen vom 3. März 2011 verwiesen, mit dem das Amtsgericht die Klage abwies. Gegen das dem Kläger am 7. März 2011 zugestellte Urteil legte dieser mit Schriftsatz vom 5. April 2011, eingegangen am selben Tag, Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 begründete. Die Kammer wies mit Beschluss vom 14. Juni 2011 daraufhin, dass sie beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, liegt kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, der in anderer Weise nicht befriedigen ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. dazu BGHZ 128, 1, zitiert nach Juris, dort Rn. 74).

Das Zeigen eines „Stinkefingers“ im Straßenverkehr ist auch gegenüber einem Vollzugsbeamten kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Insofern folgt die Kammer der Würdigung des Amtsgerichts und der Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg (ZFSch 2003, 73, zitiert nach juris, dort Rn. 4). Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur geht ersichtlich von einem anderen, weitaus schwereren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus.

Es kommt hier hinzu, dass die Beklagte Beschuldigte in einem Strafverfahren war und dort vernommen wurde. Sie musste sich einer Nachschulung unterziehen. Zudem hat die Beklagte erklärt, ihr Verhalten tue ihr leid. Mit letzterem hat sie die Ehre des Klägers wieder beachtet. Der Kläger hat damit erkannt, dass dem Staat und den Verfolgungsorganen dieses Verhalten nicht gleichgültig ist und die Beklagte zur Rechenschaft gezogen wurde.

Es ist nicht zu verkennen, dass der Kläger als Bediensteter des Staates allenthalben Anfechtungen, Vorwürfen und gelegentlich auch beleidigenden Äußerungen ausgesetzt ist. In manchen Situationen, wie der hier der Klage zugrunde liegenden, muss man dies hinnehmen, ohne ein Schmerzensgeld verlangen zu können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.

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Eine Antwort zu LG Dresden entscheidet in der Berufungsinstanz über den Schadensersatz nach einer behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch sog. Stinkefinger [Berufungsurteil des LG Dresden vom 11.7.2011 -2 S 196/11-].

  1. Ursula sagt:

    Es ist gut so daß nicht immer die Staatsmacht gewinnt,denn diese Leute denken sie können sich alles herausnehmen noch dazu wenn sie zu zweit sind.Der Fahrer des Polizeiautos müßte seinen Führerschein abgeben wenn er bei 150Kmh über mehrere Kilometer so dicht auffährt daß die Fahrerin des vorausfahrendes Fahrzeuges nur die Scheinwerfer des hinterherfahrendes Fahrzeuges sieht und dann noch mit Lichthupe genötigt wird-Also wer ist hier der Täter???

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