AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.3.2012 – 924 C 153/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und immer wieder müssen bundesdeutsche Richter und Richterinnen über gekürzte Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden, weil viele Kfz-Haftpflichtversicherungen die berechneten Sachverständigenkosten nicht als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB  anerkennen wollen. Allen voran die HUK-Coburg-Group aus Coburg. So meinte diese Coburger Kfz-Haftpflichtversicherung, die dem Unfallopfer berechneten Sachverständigenkosten um 103,52 € rechtswidrig kürzen zu müssen. Dass diese Kürzung rechtswidrig war, also als gegen Recht und Gesetz verstoßend anzusehen ist, ergibt das nachfolgend aufgeführte Urteil der erkennenden Richterin der 924. Zivilprozessabteilung des AG Hamburg – St. Georg vom 27.3.2012 – 924 C 153/11 -.  Die Richterin begründet zuerst völlig zu Recht mit der Erforderlichkeit und dass dem Geschädigten ein Vergleich der Sachverständigenhonorare nicht möglich ist. Anschließend kommt sie dann mit BVSK-Vergleichen zur Üblichkeit daher, was dann allerdings als Fehler anzusehen ist, da im Schadensersatzprozess werkvertragliche Überlegungen keine Rolle spielen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Euer Willi Wacker


Amtsgericht Hamburg-St Georg

Az.: 924 C 153/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Nagelsweg 41-45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch die Richterin … am 27.03.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2011 zu zahlen und die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist jedenfalls aufgrund der im Verlauf des Rechtsstreits nachgereichten Abtretungserklärung des Geschädigten vom 30.08.2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2011), die hinreichend bestimmt und damit nach § 398 BGB wirksam ist, aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 103,52 € aus §§ 823, 249 BGB, § 7 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist vorliegend unstreitig.

Die Beklagte schuldet gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Erstattung der Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Ein Geschädigter ist dabei aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein im Bereich der Sachverständigenkosten unerfahrener Geschädigter wird in aller Regel von der Erforderlichkeit und Angemessenheiten der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Denn es fehlt bei der Abrechnung von Sachverständigengutachtenkosten an einer einheitlichen Abrechnungsmethode. Allgemein zugängliche Preislisten fehlen ebenso, so dass dem Geschädigten ein Vergleich verschiedener Sachverständigenkosten ohne eine Markterforschung grundsätzlich nicht möglich ist. Eine solche schuldete der Anspruchsinhaber als Geschädigter aber eben nicht

Erst wenn für den Geschädigten auch als Laie erkennbar gewesen wäre, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Honorarberechnung vorliegen, kann vom Schädiger nicht mehr ein vollständiger Ausgleich der getätigten Aufwendungen bzw. Freistellung verlangt werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin – mangels Honorarvereinbarung nach § 632 Abs. 1 BGB – einseitig festgesetzte Vergütung bewegt sich noch im Rahmen des Üblichen. Das Gericht orientiert sich bei seiner Beurteilung an dem veröffentlichten Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Die Bedenken der Beklagtenseite hinsichtlich eines Vergleichs der Werte der Spalte HB IV (Wert den 90 % der Mitglieder bei der Honorarberechnung unterschreiten) und dem Höchstwert der Spalte HB V (Korridor, in den zwischen 50 % und 60 % der Mitglieder ihr Honorar berechnen) teilt das Gericht nicht. Aus Spalte HB V ergibt sich nicht, dass 50 bis 60 % der Honorare über HB IV (hier für Schaden bis zu 2.500,00 € netto ein Betrag von 385,00 €) liegen, sondern nur dass 50 bis 60 % der Honorare zwischen 353,00 € und 390,00 € liegen, was wiederum keinen Widerspruch darstellt.

Das von der Klägerin geltend gemachte Grundhonorar von 316,00 € bei einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,00 € netto übersteigt nicht das weit überwiegend angesetzten Grundhonorar von 353,00 € bis 390,00 €. Zwar liegen die Nebenkosten hinsichtlich der Kommunikations-/Portokosten mit zusammen 24,17 € statt 13,59 € bis 18,88 €, der Schreibgebühren mit 3,91 €/Seite statt 2,47 € bis 3,75 €/Seite und der Fotokosten mit 3,81 €/Foto statt 2,06 € bis 2,57 €/Foto bzw. 1,25 € bis 1,80 €/Foto beim zweiten Fotosatz jeweils oberhalb des Honorarkorridors. In dem aufgeführten Rahmen sind diese für den Geschädigten aber noch nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder stellen ein für ihn erkennbares auffälliges Missverhältnis von Preis und Leistung dar. Aus der Sicht des Geschädigten rechnete die Klägerin noch vertretbar ab und nachdem ihm auch kein Auswahlverschulden zur Last fällt, ist die Honorarforderung der Klägerin insgesamt ein erstattungsfähiger Schaden. Auch die Anfertigung eines zweiten Fotosatzes für die Versicherung ist nicht zu beanstanden.

Der Anspruch auf Verzugszinsen und auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils beruht auf §§ 708 Nr, 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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