Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
heute gebe ich Euch nur ein kurzes Vorwort ab. Damit Ihr aber in den Genuss des Urteils gegen die HUK-Coburg aus Kiel noch am Wochenende kommt, stelle ich Euch hier das Urteil aus Kiel vor.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker
113 C 128/11
Verkündet am: 02.03.2012
Amtsgericht Kiel
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn F. S. aus Fürth
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte H. B. & C.aus Nürnberg
– Kläger
Beigetretener: Herr Sachverständiger A. C. aus Zirndorf
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus Aschaffenburg
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch: den Vorstand, d.v.d.d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte B. & P. aus Kiel
hat das Amtsgericht Kiel
durch die Richterin am Amtsgericht …
auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2012
für Recht erkannt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 203,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … (unter Angabe der Rechnungsnummer … ) 399,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
3) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündung.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Am 23.08.2010 kam es in Kiel zu einem Verkehrsunfall, der von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs allein verursacht und verschuldet ist. Die Beklagte haftet für den Schaden dem Grunde nach.
Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen vollkaskoversicherten VW Multivan 2,5 TDI, Highline Goncerf DPF, 96 KW, 2461 ccm, Baujahr 2008 welches durch den Unfall beschädigt wurde. Das klägerische Fahrzeug ist dabei der Fahrzeugklasse 9 zuzuordnen.
Am 27.09.2010 mietete der Kläger für die Dauer der Reparatur von 5 Tagen einen Ersatzwagen, einen Touran 1,4 TSI. Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von insgesamt 684,91 €.
Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte einen Betrag von 464,10 €.
Weitergehende Zahlungen verweigerte sie.
Der Kläger hatte am 13.09.2010 zur Schadensfeststellung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bei dem Nebenintervenienten in Auftrag gegeben. Dieser erstellte das Gutachten und berechnete dem Kläger dafür insgesamt 681,39 €. Dieser Betrag setzt sich aus dem Grundhonorar von 446,00 €, gemessen an der Schadenshöhe, und Nebenkosten von insgesamt 126,60 € zzgl. Mehrwertsteuer zusammen. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 50 d.A. verwiesen. Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Kläger aufgrund der Erstellung des Gutachtens ließ sich der Nebenintervenient dessen Ansprüche gegen die Unfallbeteiligten abtreten, wobei der Kläger weiterhin für die Durchsetzung der Ansprüche verantwortlich sein sollte. Dazu vereinbarten sie im Auftrag zur Gutachtenerstellung: „Zur Sicherung des Anspruchs des Sachverständigenbüros … auf Bezahlung des Gutachterhonorars, trete ich gleichzeitig meinen Schadenersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe des Gutachterhonorars an das Sachverständigenbüro … ab. Ich bin für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung weiterhin verantwortlich“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftrages zur Gutachtenerstellung und der Sicherungsabtretung wird Bezug genommen auf die Anlage B 4 B. 94 d.A.
Die Beklagte zahlte daraufhin am 05.10.2010 einen Betrag in Höhe von 281,50 € an den Nebenintervenienten. Eine weitergehende Zahlung verweigerte sie.
Die Beklagte wurde erfolglos mit Schreiben vom 15.10.2010 unter Fristsetzung bis zum 29.10.2010 durch die nunmehr Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung des vollständigen Betrags aufgefordert.
Der Kläger meint, die Mietwagenkosten seien erforderlich und angemessen. Dazu behauptet er, dass diese dem ortsüblichen Tarif entsprächen. Er ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Kläger seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verletzt habe. Der Kläger habe ein Fahrzeug nach dem Normaltarif angemietet, nicht zum Unfalltarif. Bei der Schwackeliste handele es sich um eine angemessene Schätzgrundlage. Die tatsächlich entstandenen Kosten lägen zudem noch deutlich unter den Kosten, wie sie sich nach der Schwackeliste bezogen auf die Fahrzeugklasse 9 unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen Eigenersparnis von 3% errechneten. Die tatsächlich entstandenen Kosten seien daher ohne weiteres als erforderlicher ortsüblicher Normaltarif anzusehen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ließe sich auch nicht aus dem von dem Beklagten übersandten Schreiben vom 23.08.2010 herleiten, da es sich bei dem von der Beklagten veranschlagten Beträgen nicht um ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot handele, das ihm vor Anmietung zugänglich gemacht worden sei.
Der Kläger meint, die Sachverständigenkosten seien erforderlich gewesen. Diese Art abzurechnen sei bei den örtlichen Sachverständigen üblich, sodass ihm ein günstigeres Gutachten nicht zugänglich gewesen sei. Die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach dem Gesprächsergebnis der HUK und BVSK sei nicht zulässig, da Sachverständige zum einen nicht daran gebunden seien und zum anderen am örtlichen Markt nicht nach diesem Gesprächsergebnis abgerechnet würde. Den Geschädigten treffe nur dann eine Erkundigungspflicht, wenn er die Unangemessenheit der Gutachterkosten erkennen könne.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 203,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu bezahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro … unter Angabe der Rechnungsnummer … 399,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die geltend gemachten Kosten nicht in vollen Umfang zur Schadensbehebung erforderlich gewesen seien. Dazu behauptet sie, die Mietwagenkosten entsprächen nicht dem ortsüblichen Aufwand. Insbesondere da der Kläger nicht auf die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen gewesen sei, wäre er verpflichtet gewesen, vor der Anmietung Vergleichsangebote einzuholen. Wenn er in den 5 Wochen bis zur Verbringung seines Fahrzeugs in die Werkstatt Vergleichsangebote eingeholt hätte, hätte er günstigere Tarife erhalten. Bei dieser Frage handele es sich zudem um eine Frage der Erforderlichkeit der Kosten, die vom Kläger zu beweisen sei und nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht. Es gehe daher auch nicht um die Frage der Schadensschätzung durch das Gericht nach § 287 ZPO. Unterlasse ein Geschädigter die Einholung von Vergleichsangeboten, habe er die über die erforderliche Höhe hinausgehenden Kosten zu tragen, wenn sich der von ihm angemietete Ersatzwagen als zu teuer erweise.
Auch bezogen auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien die vom Kläger angesetzten Kosten überhöht. Die Kombination eines Pauschalhonorars mit einer Anzahl von Nebenkosten sei nicht zulässig. Die Kombination verstoße gegen das Transparenzgebot. Die gesondert abgerechneten Nebenkosten des Sachverständigengutachtens seien schon Bestandteil der Grundvergütung. Die Erforderlichkeit einzelner Nebenkosten neben einem Pauschalhonorar sei zumindest jeweils konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen. Darüber hinaus seien die einzelnen Positionen auch übersetzt. Die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses zwischen dem BSVK und der HUK – die die HUK bei der Abrechnung zugrunde gelegt habe – stelle eine geeignete Grundlage zur Schätzung der erforderlichen Kosten dar. Sofern der Kläger im übrigen glaube, dass seine Abtretung wirksam sei, fehle ihm bereits die Aktivlegitimation für die Geltendmachung weiterer Sachverständigenkosten.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2011 hat der Kläger dem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Die Zustellung ist am 31.08.2011 erfolgt, woraufhin der Streitverkündete mit Schriftsatz vom 28.09.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 7 I StVG i.V.m. § 115 I VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 203,56 €. Die Eintrittspflicht der Beklagten für die durch den Verkehrsunfall vom 23.08.2010 verursachten Schäden beim Kläger dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Gemäß § 249 II 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens für den Zeitraum, in welchem das beschädigte Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht genutzt werden kann (vgl. Palandt, 70. Aufl. 2011, § 249 Rn. 31 m.w.N.). Allerdings sind diese Kosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2009, 58). Danach kann grundsätzlich nw der ortsübliche Normaltarif verlangt werden. Für die Frage der Bewertung, ob die geltend gemachten Kosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, kann das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 heranziehen. Dieser stellt insofern eine geeignete Schätzgrundlage dar (BGH NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445; OLG Karlsruhe NZV 2010, 472; LG Kiel, 7 S 64/11). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit des Schwacke-Automietpreisspiegel konkret aufgezeigt werden und damit belegt wird, dass sich die Mängel im konkreten Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445).
Dass die Schwackeliste derart mangelbehaftet ist, hat die Beklagte insbesondere durch die von ihr vorgelegten drei günstigeren Angebote nicht belegt. Bei dem Schwacke-Autopreismietspiegel handelt es sich um Durchschnittswerte.
Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich schon in der Gegenüberstellung von Tages- und Wochenpreis die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zeige, genügt dies nicht. Dieser Einwand betrifft nämlich nur abstrakt die Ungeeignetheit und zielt im Ergebnis darauf, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel nicht alle Einzelfälle abgebildet. Dies kann jedoch nicht verlangt werden und macht diesen deshalb nicht zu einer ungeeigneten Schätzgrundlage.
Bei der Frage der Erforderlichkeit der Kosten ist zudem auch zu berücksichtigen, dass der Kläger „nur“ einen Touran als Ersatzfahrzeug angemietet hat, der deutlich unter der Fahrzeugklasse des ihm gehörigen Fahrzeugs liegt, ihm daher eigentlich sogar die Anmietung eines höherklassigen Fahrzeugs zugestanden hätte und dass der Kläger den durch die Schwackeliste gedeckten Rahmen nicht einmal ausgeschöpft hat.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mehr als die von dem Kläger in Ansatz gebrachte 3% an ersparte Aufwendungen nach dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs in Abzug zu bringen. Welcher konkrete Abzug in Ansatz zu bringen ist, ist grundsätzlich umstritten (vgl. BGH NJW 2010, 1445 m.w.N.).
Ein Ersparnisabzug ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug anmietet, da dann ein Abzug nicht der Billigkeit entsprechen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein sehr hochwertiges Fahrzeug, das unstreitig der Klasse 9 zugehörig ist. Der angemietete Touran gehört einer tieferen Klasse an. Der von der Schwackeliste gesetzte Rahmen ist zudem nicht ausgeschöpft worden. Damit aber ist ein über die von dem Kläger selbst in Abzug gebrachten Abzug von 3 % kein weitergehender Abzug gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 464,10 € verbleibt ein Anspruch in Höhe von 203,65 € eine berechtigte Forderung in Höhe von 163,30 € bleibt.
Der Kläger hat auch keine Schadensminderungspflicht verletzt.
Eine solche ist insbesondere dann verletzt, wenn der Kläger es pflichtwidrig unterlassen hat, ein günstigeres Mietwagenangebot wahrzunehmen. Insofern ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dem Kläger ein derartiges Angebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2010, 1445, Rn. 16 bei juris; NJW 2008, 2910, Rn. 26 bei juris).
Dahinstehen konnte, ob der Kläger vor der Anmietung Vergleichsangebote eingeholt hat, da Mietwagenkosten im Rahmen des üblichen zu ersetzen sind, ohne dass es auf die Erfüllung einer Erkundigungspflicht ankäme (BGH NZV 1996, 357; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, StVG § 12 Rn. 35 m.w.N.), denn das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen (BGH NZV 1996, 357, Rn. 8 bei juris). Da ein Geschädigter grundsätzlich keine Marktanalyse betreiben muss, um das günstigste Angebot zu finden, werden derartige Erkundigungspflichten dem Geschädigten nur zumutbar sein, wenn beispielsweise aufgrund der Mietdauer für ihn erkennbar ist, dass besonders hohe Kosten entstehen werden (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921, Rn. 8 bei juris). Bei einer Mietdauer von 5 Tagen sind derartige besondere Umstände jedoch nicht erkennbar.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten besteht aus § 7 I StVG iVm § 115 I VVG in Höhe von 399,89 €.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann den Anspruch im Rahmen der Prozessstandschaft zulässigerweise geltend machen.
Die Ermächtigung des Rechtsträgers analog § 185 I BGB liegt vor, da der Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten die Geltendmachung der Forderung explizit vorsieht. Der Streitverkündete ist Forderungsinhaber, da der Kläger die streitgegenständliche Forderung erfolgreich sicherungshalber an ihn abgetreten hat.
Die Abtretung ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Auslegung des Wortlauts der vertraglichen Abtretung ergibt, dass nur der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der Sachverständigenkosten abgetreten werden sollte, nicht jedoch sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall mit nur einer summenmäßigen Begrenzung.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung ist die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung (Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 398 Rn. 14). Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft auszulegen, wobei die allgemeinen Grundsätze anzuwenden sind (MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 398 Rn. 11).
Der Abtretungstext spricht zunächst selbst nur von „Schadensersatzanspruch“ im Singular, wobei auch einem juristischen Laien bewusst sein dürfte, dass nach einem Verkehrsunfall eine Vielzahl an Ansprüchen besteht, zumal er schon mehrere einzelne Handlungen vornimmt, um den Schaden wieder zu beheben: beispielsweise die Reparatur des Unfallfahrzeugs, die Anmietung eines Ersatzwagens, die Beauftragung eines Sachverständigen. Vor diesem Hintergrund ist der Zusatz „in Höhe des Gutachterhonorars“ klarstellender Natur und dient nur zur näheren Bezeichnung der abgetretenen Forderung.
Als Sicherungsgeber hat der Beklagte auch aufgrund der besonderen vertraglichen Beziehungen zum Sicherungsnehmer ein eigenes, rechtsschutzwürdiges Interesse und der Anspruch als solcher ist auch abtretbar.
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens nach § 249 II 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, StVG § 12 Rn. 50 m.w.N.). Die Höhe des Ersatzanspruchs ist allerdings auf das zur Wiederherstellung Erforderliche beschränkt. Dabei trifft den Geschädigten keine Marktausforschungspflicht, um einen für den Schädiger und die Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2007, 1450).
Der Einwand überhöhter Sachverständigenkosten führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Hamm VersR 2001, 249; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, 1 U 246/07; LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008, 13 S 108/08).
Dies ist hier nicht der Fall. Eine für den Kläger erkennbar willkürliche Festsetzung des Sachverständigenhonorars ist nicht gegeben. Die Berechnung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe ist allgemein üblich.
Diese war auch nicht für den Geschädigten erkennbar überhöht, da sie sich-hinsichtlich des Grundhonorars mit 446,00 € netto im Rahmen des VKS-Honorarkorridors bewegen. Ebenso verhält es sich mit den gesondert abgerechneten Nebenkosten. Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein darauf ankommt, dass bei dem Aufwand zur Wiederherstellung der beschädigten Sache der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt bleibt, hat eine Überprüfung der einzelnen Positionen der Nebenkosten grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. BGH NJW 2007, 1450, Rn. 13 bei jurism.w.N.). Etwas anderes gilt erst dann, wenn die geltend gemachten Nebenkosten einen außerordentlich hohen Anteil ausmachen. Nebenkosten in Höhe von 20-30% des Grundhonorars, werden dabei von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (vgl. AG Arnsberg, Schaden-Praxis 2010, 87 ff.)
Sofern die Beklagte sich auf das Gesprächsergebnis von HUK und BSVK 2009 und die dort zugrunde gelegten Sachverständigentarife beruft, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung, da sich diese lediglich auf die Abrechnungspraxis der Sachverständigen gegenüber der Beklagten bezieht und sich daher nicht auf die gegenüber einem Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen lässt (vgl. auch LG Regensburg, Urt. v. 09.11.2010, 2 S 134/10).
Ein Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht ist auch nicht ersichtlich, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen hat, dass ein günstigerer Sachverständigentarif dem Kläger ohne weiteres zugänglich war. Insbesondere stellen die aus dem Gesprächsergebnis der HUK und des BSVK 2009 kein günstigeres Angebot dar, welches dem Kläger zugänglich war, da es sich – wie ausgeführt- bei diesen Tarifen lediglich um die Abrechnungspraxis der Sachverständigen gegenüber der Beklagten handelt.
Abzüglich des bereits außergerichtlich gezahlten Betrags in Höhe von 281,50 € bleibt eine berechtigte Forderung von 399,98 €.
Der Zinsanspruch ist für beide Klageanträge gem. §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Habe gerade erst das Urteil auf CH gelesen und auf meinem Girokonto nachgesehen. Der Urteilsbetrag zzgl. € 29,49 Zinsen wurden direkt von der HUK-Coburg gutgeschrieben!
Hallo Herr SV A.C. aus Z.,
na dann kann das Urteil als rechtskräftig in den juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Prima.
Mit freundl. Grüßen nach Z.
Ihr F-W Wortmann
Hallo A.C.,
besser kann man sein Geld eigentlich nicht anlegen…
Viele Grüße
Andreas
ein Lehrstück für diejenigen,die die Streitverkündung völlig zu Unrecht verteufeln wollen.
Ein Urteil aus Kiel-und dann auch noch so ein Gutes-fehlte noch hier in der Urteilsdatenbank.
Weiter so!
Hallo Glöckchen,
sehe ich auch so. Gerade dann, wenn der Haftpflichtversicherer vorträgt, die Sachverständigenkosten seien überhöht, ob zu Recht oder zu Unrecht bleibt zunächst dahingestellt, dann muss eigentlich der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten, schon um die Interesssen seines Mandanten zu wahren, dem Sachverständigen den Streit verkünden mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Nur so erhält der Kläger das Recht im Falle einer Prozessniederlage gegen den Sachverständigen, der ja nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, vorzugehen. Gerade dieses Urteil zeigt, wie wichtig die Streitverkündung ist.
Ich habe den Eindruck, dass diejenigen, die die Streitverkündung verteufeln, den Sinn der Nebenintervention nicht verstanden haben. Mit diesem Urteil zeigt sich die Wichtigkeit und Richtigkeit der Streitverkündung.
Mit freundl. Grüßen
F-W Wortmann
Den Sinn habe ich schon verstanden.
Ein 2. Anwalt verdient noch einmal Geld und der Geschädigte ist je nach Prozessverlauf fein raus, wenn der Sachverständige so blöd ist, dem Prozess als Streithelfer beizutreten.
Bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung muss ich mich nicht um die Rechnung streiten. In der Zeit schreibe ich doch lieber Gutachten, anstatt meine wertvolle Arbeitszeit kostenlos als Streithelfer totzuschlagen. Das gehört nämlich auch zur Honorar-Strategie der HUK. Immer schön die Sachverständigen in Bewegung halten. Jeder Sachverständige, der für Umme bei Gericht herumhockt oder sich für Umme mit Schriftsätzen von irgendwelchen unsinnigen Prozessen auseinandersetzen muss, schreibt in der Zeit natürlich keine Haftpflichtgutachten. Nicht zu vergessen, das Kostenrisiko der Streithilfe für den Sachverständigen, wenn irgend etwas bei Gericht aus dem Ruder läuft.
Der Anwalt verdient immer sein Geld, für den Geschädigten wird das Prozessrisiko minimiert und der Sachverständige ist auf alle Fälle der Dumme. Egal wie es ausgeht. Super Strategie.
Hallo Herr Wortmann
—und auch ist es so,dass nur die Streitverkündung es dem SV ermöglicht,in das Verfahren einzugreifen und den eigenen Kunden,den Kläger,mit Argumenten zu unterstützen.
Als SV wäre ich für jede Streitverkündung im Streit um gekürzte Gutachterkosten dankbar!
Streitverkündung ist keineswegs ein Angriff gegen den SV,sondern eine willkommene Gelegenheit,den Prozess des eigenen Kunden selbst mitzugestalten und ihm damit zu helfen,den Prozess zu gewinnen.
Klingelingelingelts
@ Glöckchen
„Als SV wäre ich für jede Streitverkündung im Streit um gekürzte Gutachterkosten dankbar!“
Hi Glöckchen,
genügt das Maß an Dankbarkeit nicht schon für die Honorarkürzung alleine?
Eine Streitverkündung zusätzlich, mit der Option auf kostenlose Arbeit und Honorarverlust macht das nicht übermütig?
Was sind SV doch für Glückspilze!
Gutachter
Montag, 02.04.2012 um 12:25
„Den Sinn habe ich schon verstanden.“
So, Herr Gutachter, meinen SIE.- Ihre Überlegungen sprechen aber eine andere Sprache.
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„Ein 2. Anwalt verdient noch einmal Geld und der Geschädigte ist je nach Prozessverlauf fein raus, wenn der Sachverständige so blöd ist, dem Prozess als Streithelfer beizutreten.“
Sie meinen also, dass es genügt, bei Ihren Auftraggebern die Gutachterkosten abzukassieren und dann mit allem Weiteren nichts mehr zu tun haben wollen. ICH wäre eigentlich immer froh, wenn meine Auftraggeber bei der Schadenregulierung „fein raus“ wären und ICH dazu einen Beitrag leisten konnte. Aber dieses Serviceverständnis ist bei Ihnen wohl hochgradig unterentwickelt.
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„Bei ornungsgemäßer Rechnungslegung muss ich mich nicht um die Rechnung streiten.In der Zeit schreibe ich doch lieber Gutachten, anstatt meine wertvolle Arbeitszeit kostenlos als Streithelfer totzuschlagen.“
Sie haben mich in der Tat neugierig gemacht. IHRE Gutachten und IHRE Rechnungslegung, die SIE als „ordnungsgemäß“ ansehen, möchte ich einmal sehen oder glauben Sie tatsächlich, das alle anderen Sachverständigen, deren Rechnungen von der HUK mit System gekürzt werden nicht , so wie Sie das für sich in Anspruch nehmen, ordnungsgemäß abrechnen ?
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„Nicht zu vergessen, das Kostenrisiko der Streithilfe für den Sachverständigen, wenn irgend etwas bei Gericht aus dem Ruder läuft.“
Das mit dem vermeintlichen Kostenrisiko sollten Sie der Leserschaft dieses Blogs dann doch schon etwas detaillierter erklären, damit alle was davon haben und Sie besser verstehen, was Sie damit meinen.
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„Der Anwalt verdient immer sein Geld, für den Geschädigten wird das Prozessrisiko minimiert und der Sachverständige ist auf alle Fälle der Dumme. Egal wie es ausgeht. Super Strategie.“
Und auch Ihre Vermutung, dass der Sachverständige immer der Dumme ist,bedarf einer Erklärung.
Ob der Anwalt bei einer solchen Sache „verdient“, wage ich zu bezweifeln. Aber wenn es ihm um die Zufriedenheit seines Mandanten mehr geht, ist das o.k. und die richtige Strategie.Einem solchen Anwalt würde ich als Ratsuchender vertrauen und diesen auch weiter empfehlen und das ist in jedem Falle in der Sache ein positiver Nebeneffekt.
Aber wie ich sehe, sind Sie nicht nur ein ausgefuchster Zeitstratege, sondern auch noch ein erfolgreicher Vielschreiber und das ist doch auch sehr amüsant und interessant.
Für all die anderen gilt dann wohl mehr:
„Das Recht auf Dummheit wird von der Verfassung geschützt. Es gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit.“
(Mark Twain)
Mit herzlichen Grüßen
D.H.
Lieber Herr D.H.
Wenn es zur Streitverkündung kommt, hat der Service des Sachverständigen bereits total versagt.
Nach meinem Serviceverständnis kommt es erst gar nicht zu einer Streitverkündung. Meine Kunden bekommen im Gesamtpaket gleich einen wirklich kompetenten Anwalt. Der holt das Honorar auch ohne gutachterliche Steigbügelhilfe. Wenn der Geschädigte partout keinen Anwalt will oder einen anderen Anwalt ohne Ahnung bevorzugt, ist der Gutachterservice an der Stelle beendet.
Und nun zum Kostenrisiko. Wer trägt z.B. die anteiligen Kosten der Streitverkündung, wenn eine Teilschuld vorliegt oder wenn der Richter vielleicht billig bei der HUK versichert ist. Prozessausgang ungewiss.
Nun noch zum Verdienst des Streithelferanwalts.
So wie ich das sehe wird die Streithilfe nur von einigen Anwälten aktiv betrieben. Die meisten Gutachter wissen nicht einmal dass es so etwas gibt. Dazu fallen mir nur 2 Motive ein. Zum einen die fragwürdig geringe Verdienstmöglichkeit oder persönliche Beweggründe gegen bestimmte Versicherer vorzugehen. Etwas edles kann ich weder noch erkennen. Auch das Argument der Kundenpflege greift nicht. Der Streithelferanwalt vertritt doch den Gutachter und hat mit dem Geschädigten nichts zu schaffen. Gutachter die sonst nichts besseres zu tun haben finden vielleicht Spaß an der Streitverkündung. Ich gehöre nicht dazu.
Als Gutachter würde ich nur dann einem Streit widerwillig beitreten, wenn der Anwalt das Prozesskostenrisiko für sein Hobby übernimmt und mich nicht weiter damit belästigt.
Hallo, D.H.,
„Das Ärgerliche an dieser Welt ist, dass die Dummen totsicher und die Intelligenten voller Zweifel sind.“
Da begrüße ich doch eher die mühsam erstrittenen Urteile, wie etwa das folgende mit eindeutigen Entscheidungsgründen, die jeder versteht:
„Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden.Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht,die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen.Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
Die Beklagte als Haftpflichtversicherer hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen geben müsse,so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte haben im Rahmen der Gesetze zu urteilen.“
AG Essen-Steele, Urteil vom 28.09.2004 (17 C 167/04)
Beklagte:HUK-Coburg Versicherung
ADAJUR-Archiv
Dann mal noch einen
schönen Feierabend
G.v.H.
Ach guggemal an,da isser ja wieder,der „Gutachter“ aus´m Osten vom „Stamme Nimm“!
Es ist doch immer wieder erstaunlich,wie einwandfrei entlarvend die eigenen verschrobenen Ansichten sein können.
Lieber „Gutachter“,ich freue mich schon auf unser Wiedersehen,bis bald!
Hi, Gutachter,
kein Mensch muss müssen, Du auch nicht.-
Aber Deine vorauseilende Rechtfertigung schreit geradezu nach mildernden Umständen.Und was Deine Kommentierung zur Zeitfrage angeht ist erkennbar, dass Dir Anderes eben wichtiger ist.Aber niemand ist es wert, dass ich mich über ihn ärgere und Schelte, wie hier von dir vehement vorgetragen, ist ein Zeitvertreib für Verlierer.Warum tust Du dir das an ? Man will allerdings auch nicht kämpfen, wenn die Hosen voller sind als die Herzen.
Noch einen schönen
Abend
Scouty
Lieber Gutachter,
dieses Internetportal ist kaum der geeignete Platz personbezogene Aversionen in die Öffentlichkeit zu tragen.
Geh hin und regele das in einem persönlichen Gespräch. Die Akzeptanz anderslautender Ansichten sollte man eigentlich erwarten dürfen. Aber eine atemlos hechelnde Mobilität ist erfahrungsgemäß blind für die Gegenwart und die alltägliche Zeithetze führt auch nicht zum Ziel, sondern daran vorbei und niemand ist dafür da, SIE glücklicher zu machen. Sie sollten deshalb nicht die Augen vor Alternativen verschließen, denn die Möglichkeiten der täglichen Neuentscheidung sind viel spannender. SIE dramatisieren vermeintliche Nachteile und unterschätzen bei entsprechender Weitsicht und möglicher Einsicht die Chancen. Aber … mit einem Brunnenfrosch kann man nicht über den Ozean reden.
Mit den besten Ostergrüßen
für Sie
H.R.
Hallo Gutachter,
den Sinn der Nebenintervention hast Du scheinbar immer noch nicht verstanden. Zumindest Dein Kommentar spricht viel dafür.
Als Gutachter sollte Dir doch bewußt sein, dass Du Erfüllungsgehilfe des Schädigers bist. So die absolut herrschende Meinung in Rspr. und Lit.
Wenn nun der Schädiger der Auffassung ist, dass Deine Sachverständigenkosten zu hoch sind, so muss er sich, weil Du ja sein Erfüllungsgehilfe bist, mit Dir herumplagen. Das macht er aber nicht, weil er den für ihn leichteren Weg sucht, nämlich gegen das unfallopfer vorzugehen und dessen berechtigte Schadensersatzansprüche einfach rechtswidrig kürzt.
Der Geschädigte muss nun den Streit austragen, den eigentlich den Erfüllungsgehilfen des Schädigers, also Dich als Gutachter, treffen müsste.
In dieser Situation ist es doch mehr als gerechtfertigt, dass der Gutachter zur Unterstützung des Unfallopfers dem Rechtsstreit auf Seiten des Geschädigten beitritt.
Letztlich geht es doch um die Kosten des Gutachters. Das sollte man auch als Gutachter nicht vergessen.
Wenn Du anführst, dass die meisten Gutachter gar nicht wissen, dass es einen Streitbeitritt gibt, so kann das nur als Armutszeugnis der Gutachter gewertet werden, wenn es so tatsächlich ist, was ich allerdings nicht vermute. Ich weiß, dass es bei Sachverständigenverbänden Kurse und Seminare gibt mit dem Thema Zivilprozessrecht. Die Seminare sind gut besucht. Auch in diesem Blog wird mindestens einmal pro Woche über die Streitverkündung und ihre Folgen ge4schrieben. Also ich glaube das nicht, dass die meisten Gutachter die zivilprozessuale Möglichkeit der Nebenintervention nicht kennen.
Das scheint daher eine reine Schutzbehauptung zu sein. Die Streitverkündung und der Beitritt auf Seiten des Unfallopfers müßte eigentlich ein Punkt in Deinem „Gesamtpaket“ sein, was auch immer darunter zu verstehen ist.
Lieber Herr Wortmann
den Sinn der Nebenintervention habe ich sehr wohl verstanden. Nur hören das die Anwälte äußerst ungern wie man sieht. Gegenargumente stören natürlich den reibungslosen Geschäftsbetrieb.
Die Sache mit dem Erfüllungsgehilfen ist eine Rechtsfrage des Schadensersatzrechtes. Werkvertrag ist eine andere Sache. Der Sachverständige erhält einen Auftrag vom Geschädigten. Der ist der Vertragspartner des Sachverständigen und auch nur der ist zur Zahlung verpflichtet. Wenn ich mich mit der gegnerischen Versicherung herumschlagen will, dann lasse ich mir die Sachverständigenkosten einfach abtreten. Bei klaren Schadensfällen ein SERVICE den man immer anbieten sollte. Dann habe ich die Sache auch selbst im Griff ohne dass irgend ein dritter irgend etwas versemmelt. Streithelfer jedoch zu spielen nur weil der Anwalt des Geschädigten vielleicht nichts drauf hat oder der Geschädigte entgegen dem gutachterlichen Rat irgend etwas verbummelt hat kann machen wer will. Ich jedenfalls nicht.
Welcher Handwerker schlägt sich mit der gegnerischen Versicherung herum wenn die den Sturm- Glas- oder Wasserschaden des Auftraggebers nicht bezahlen will. Welcher Arzt streitet mit der Privatversicherung seines Patienten um die Angemesenheit des Arzthonorars. So doof ist anscheinend nur eine Berufsgruppe.
@ F-W Wortmann
„Das macht er aber nicht, weil er den für ihn leichteren Weg sucht, nämlich gegen das unfallopfer vorzugehen und dessen berechtigte Schadensersatzansprüche einfach rechtswidrig kürzt.
Der Geschädigte muss nun den Streit austragen, den eigentlich den Erfüllungsgehilfen des Schädigers, also Dich als Gutachter, treffen müsste.“
Das heisst also, dass ein bei den RA bekanntes rechtswidriges agieren der Schädigerseite eine (unberechtigte) Streitverkündung an den SV rechtfertigt aus strategischen Gründen. Ein Scheingefecht also, wo der SV kostenlos u. risikofreudig den bezahlten RA (in welcher Höhe auch immer) unterstützt.
M.E. sollte der RA in der Lage sein etwas rechtswidriges zu unterbinden u. nicht jene Personen mit zusätzlichen Risiko damit belasten, welche die Schadenersatzleistung qualifiziert beziffern.
Wisst Ihr eigentlich dass durch eine Streitverkündung aus einem neutralen SV unweigerlich ein befangener SV wird, egal ob er dem Streit beitritt oder nicht.
@ SV F.Hiltscher
Der SV, der vorgerichtlich ein Parteigutachten erstellt, ist im Prozeß als Sachverständiger sowieso „befangen“. Allerdings verliert er wohl seine Zeugenstellung, wenn er dem Rechtsstreit beitritt. Schon deshalb hat der Geschädigtenanwalt immer abzuwägen, ob eine Streitverkündung taktisch sinnvoll ist.
Andererseits kann der Geschädigte seinen Prozeß gegen die Versicherung verlieren (in Bezug auf das SV-Honorar) und dann (ohne Streitverkündung) auch den weiteren Prozeß des SV gegen ihn. Und das, weil zwei Gerichte ein- und dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Genau davor soll ihn die Streitverkündung schützen. Auch das ist bei taktischen Überlegungen zu berücksichtigen.
Und bevor ein Aufschrei durch die Reihen geht: Beim Prozeß Geschädigter-Versicherung geht es nur um Schadenersatz (sollte es zumindest), beim Prozeß SV-Geschädigter geht es nur um Werkvertrag. Gleichwohl kann es auf dieselben Rechtsfragen ankommen (z.B. weil im Prozeß Geschädigter-Versicherung zu Unrecht Werkvertrag geprüft wurde…).
Vielen Dank lieber Herr RASchepers für die Ausführungen.
Dann ist die Katze ja endlich aus dem Sack. Die Streitverkündung seitens des Geschädigtenanwalts dient also nur zur Sicherung der Kohle des Geschädigten. Nichts von wegen Brüder im Kampfe. Wenn es mit der gegnerischen Versicherung im Prozess nicht klappt, dann lässt man eben den Sachverständigen über die Klinge springen. Das funktiniert aber nur wenn der Gutachter den Köder mit Namen Service oder Kundenpflege schluckt und dem Streit beigetreten ist. Einige Helden bei den Sachverständigen die die Hosen noch nicht voll haben stürzen sich natürlich breitwillig ins Abenteuer und übernehmen freiwillig unnötige Prozessrisiken nebst Kostenrisiken für den eigenen Anwalt. Hut ab vor dieser unendlichen Servicebereitschaft gepaart mit Edelmut und Weitsicht. Hut ab auch vor den Anwälten die Sachverständigen zu solchen Streitbeitritten raten. Natürlich nur mit edlen Motiven und völlig uneigennützig.
Unterm Strich legt der Gutachter dabei zwar immer drauf. Aber wahrscheinlich bringt es auch hier die Masse. Vorausgesetzt man hat bei den vielen Prozessen und Streitverkündungen mit der HUK dann noch etwas Zeit übrig für die Masse.
Lieber Gutachter,
wenn es dem Gutachter nur darum geht, seine Kohle aus dem Werkvertrag zu bekommen, dann muss er folgerichtig sofort seinen Kunden den Geschädigten auf Ausgleich seiner Werklohnforderung in Anspruch nehmen, § 632 II BGB. Dann hat er den Geschädigten zum letzten Mal gesehen. der Geschädigte wird diesen Gutachter auch nicht mehr weiter empfehlen. Warum auch? Der hat`s ja ohnehin nur auf die Kohle abgesehen.
Warum gibt es diesen Blog? Weil der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer rechtswidrig die Sachverständigenkosten bei dem Geschädigten kürzt. Damit wird auch deutlich, was die Sachverständigenkosten sind. Nämlich einmal der (werkvertragliche) Honoraranspruch des Sachverständigen gegen seinen Auftraggeber, den Geschädigten. Diesen Anspruch kann der SV nach werkvertraglichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von BGH X ZR 122/05 (BGH DS 2006, 278 ff.) geltend machen.
Diese Kosten sind aber auch gleichzeitig Schadensposition des Unfallopfers, wenn eine Begutachtung zur Feststellung des Schaden erforderlich und zweckmäßig ist. Dieses grds. nach Schadenshöhe berechnete Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB vom Schädiger eines Verkehrsunfalles zu erstatten (BGH VI ZR 67/06 [BGH DS 2007, 144ff.]).
Auf Grund dieser Konstellation geht die absolut herrsch. Rspr. und Lit. davon aus, dass es sich bei dem Sachverständigenvertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigen um einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt. Diese Auffassung zuletzt auch noch in dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH bestätigt.
Damit hat der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund vertraglicher Ansprüche eine Einwirkungsmöglichkeit, weil er eben in den Schutzbereich einbezogen ist. Die Gutachter können und dürfen daher nicht so tun, als ob sie das weitere Geschehen nicht interessiert. Das Schicksal der Sachverständigenkosten hängt auch von den Gutachtern selbst ab. Die Entwicklung im Saarland zeigt es eindrücklich.
Wie kann sich der (vernünftig denkende) Gutachter an der Kürzungsaktion bzw. an der Abwehr der rechtswidrigen Kürzungsmaßnahmen der Versicherungen beteiligen? Indem er seinen Kunden unterstützt, dass seine Honorarrechnung in voller Höhe durch den Schädiger erstattet wird.
Obwohl der Gutachter Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, wendet er sich zwecks Ausgleichung seines Honorars an den Geschädigten. So weit so gut. Aber dann ist doch auch seine Pflicht und Schuldigkeit, den Geschädigten, seinen Vertragspartner zu unterstützen im Kampf gegen den Schädiger und dessen Versicherer, die die Schadensposition Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen bzw. kürzen wollen.
Wenn im Prozess der beklagte Versicherer vorträgt, der vom Kläger beauftragte Gutachter habe überhöht abgerechnet, so besteht die Gefahr, dass der Kläger zumindest teilweise die Klage verliert, weil der Gutachter überhöht abgerechnet hat. Um dies zu vermeiden erklärt der Kläger dem gutachter den Streit mit dem Antrag, auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beizutreten und ihn damit zu unterstützen. Das ist doch das Mindeste, was der Kunde von dem Gutachter verlangen kann, den er doch guten Gewissens beauftragt hatte. Bei der Auftragsvergabe ging das Unfallopfer im übrigen auch davon aus, dass der Gutachter eben nicht überhöht abrechnet. Sollte also der Kläger den Prozess verlieren, ist das Image des SV ohnehin zerstört. Der SV wird nicht mehr empfohlen. So ist doch die Reaktion des unfallopfers. Und damit geht er auch durch die Gemeinde.
Nun noch das Argument mit den Brüdern im Kampf. Die Streitverkündung, meint Gutachter, diene nur der Sicherung der Kohle des Geschädigten. Das ist so nur bedingt richtig. Wenn der Geschädigte mit seiner Restsachverständigenkostenklage teilweise verliert, weil das Gericht die SV-Kosten als überhöht ansieht, dann wird der Geschädigte dem SV auch nur den gekürzten Teil überweisen. Im anschließenden Prozess des SV gegen den Kunden gilt bekanntlich Werkvertragsrecht. Und da ist eine Kontrolle des Honorares durch das Gericht erlaubt. Insoweit kann das Gericht durch Beweisbeschluss die Überprüfung der SV-Kostenrechnung durch einen Gerichtsgutachter vornehmen lassen. Und dann gelten Ortsüblichkeit und Angemessenheit und sämtliche Argumente, wie sie der BGH in X ZR 122/05 aufgeführt hat. Ob damit dann dem SV gute Dienste geleistet wurden, wage ich zu bezweifeln. Aber bitte, solche Sachverständigen, die ,wie Gutachter, immer noch die Streitverkündung verteufeln, müssen dann Lehrgeld zahlen oder Imageverlust hinnehmen.
Hi Gutachter
na endlich haben auch sie es erfasst;ich dachte schon,das würde uns selbst mit vereinten Kräften nichtmehr gelingen.
Der Service macht eben den Unterschied und Sachverständige,denen das Interesse ihrer Kundschaft nicht am „A“ vorbeigeht,die die Streitverkündung nicht dämlicherweise als Angriff gegen den eigenen Geldbeutel,sondern als Chance begreifen, der Kundschaft zu helfen,gibt es genug;dass die Streitverkündung zu besten Ergebnissen führt,kann derjenige ,der lesen UND verstehen kann,diesem Urteil des AG Kiel entnehmen.
Sie können sich deshalb ihre untauglichen Versuche sparen,hier ein Zerrbild der Wirklichkeit zu zeichnen.
Was machen sie denn,wenn ihr Kunde den Rechtsstreit gegen die HUK wegen gekürzter Gutachterkosten verloren hat,weil nach Ansicht des Richters ihr Honorar zu teuer ist?
Sie verklagen dann munter ihren Kunden auf ihren zu teueren Werklohn,gell.
Den Richter gibt es nicht,der ihnen in solcher Situation gegen ihren Kunden auch nurnoch einen einzigen Cent zuspricht!
Hier ist der Zug sprichwörtlich für sie ohne jedes Wenn und Aber abgefahren;der Worst Case ist eingetreten!
Also vielleicht doch lieber die Streitverkündung des bööösen Anwalts ihres Kunden herbeisehnen,damit sie beitreten und dem Prozess ihres Kunden mit gezielten Argumenten zum Erfolg verhelfen können?
Nein, niemals,denn sie wissen es ja schon immer selber besser,gelle!
So,nu isses aber auch gut,sonst wird mir das hier noch langeweilig.
Klingelingelingelts!
Lieber Herr Wortmann
wenn es die Pflicht und Schuldigkeit des Sachverständigen ist, den Geschädigten, seinen Vertragspartner im Kampf gegen den Schädiger und dessen Versicherer zu unterstützen dann ist es auch die Pflicht der Werkstatt den Geschädigten bei der Durchsetzung der Reparaturrechnung zu unterstützen, die Pflicht des Bauhandwerkers den Kunden bei Forderungen gegen einen Versicheres zu unterstützen, die Pflicht des Arztes den Patienten bei der Durchsetzung der Arztrechnung bei der privaten Krankenversicherung zu unterstützen usw. Keiner dieser anderen Beteiligten fühlt sich jedoch dafür zuständig. Im Gegenteil. Was unterscheidet also einen Gutachter von den anderen Dienstleistern. Irgendwie hat sich bei einigen hier eine Mutter Teresa Mentalität eingeschlichen, was die angeblichen Pflichten eines Sachverständigen betrifft. Der Sachverständige hat die Pflicht ein sachlich korrektes Gutachten abzuliefern unter Berücksichtigung von Recht und Gesetz. Dafür hat er einen sofort fälligen Werklohnanspruch. Genau das ist der Vertrag. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn der Sachverständige keinen Auftrag mehr erhält, wenn er korrekte Arbeit abliefert und dafür sein Honorar einfordert, dann verliert auch der Arzt seine Patienten die Reparaturwerkstatt die Kunden genauso wie der Bauhandwerker. So langsam wird es richtig lustig was die Vorstellungen über die angeblichen Pflichten eines Sachverständigen betrifft. Klar machen zur Landung von Wolke 7. Ein Sachverständigenbüro ist ein Wirtschaftsunternehmen und keine karritative Einrichtung. Jede Menge Lehrgeld zahlen am Ende nur die Gutachter die auf anwaltliche Empfehlungen ihre Zeit mit irgendwelchen unnötigen Streitverkündungen verplempern und dafür noch gutes Geld hinterherwerfen.
Liebes Glöckchen
Natürlich habe ich recht schnell erfasst dass hier einige ein neues Geschäftsfeld auf Kosten anderer aufmachen wollen.
Glauben sie wirklich dass ich ohne Forderungsabtretung so lange auf mein Honorar warte bis der Geschädigte irgendwann seinen Prozess mit einem Anwalt ohne meines Vertrauens so la la zu Ende geführt hat. Wenn der Geschädigte schon lange vor Prozessende in Vorlage gegangen ist erübrigt sich eine Klage gegen den Geschädigten. Sollte es wider erwarten doch einmal zu einer Klage aus dem Werkvertrag gegen den Auftraggeber kommen dann gewinne ich den Prozess weil nämlich mein Honorar samt Nebenkosten absolut korrekt und in allen Punkten nachvollziehbar ist. Deshalb interesiert mich auch kein vergeigter Prozess des Geschädigten gegen den Versicherer. Auch der obige Prozess ist keine Rechtfertigung für die Streitverkündung. Der soll zwar offensichtlich als Werbetrommel für die Streitverkündung herhalten. Erfolgsgarantie bei anderen Verfahren gibt es dadurch jedoch nicht. Keiner hat was dagegen wenn findige Anwälte mit neuen Ideen den eigenen Umsatz steigern wollen oder ein juristisches Steckenpferd betreiben. Andere jedoch mit hineinzuziehen halte ich für keine gute Idee. Schon gar nicht unter dem Deckmantel einer angeblich guten Tat.
Streitverkündung. Nein danke.
Streitverkündung ist kein Allheilmittel. Manchmal ist sie sinnvoll, in anderen Fällen nicht. Dabei hat der Gutachter (als Streitverkündeter) es selbst in der Hand, dem Rechtsstreit beizutreten oder nicht. Wenn er auf Grundlage einer Honorarvereinbarung für den Geschädigten tätig geworden ist, wird der Geschädigte relativ wenig Möglichkeiten haben, das Honorar zu kürzen. Dann sind für den Gutachter aus dem Prozeß Geschädigter-Versicherung keine negativen Folgen zu befürchten (prozessual). Die Angriffe der Versicherung gegen das SV-Honorar können sich dann nicht gegen die Angemessenheit des Honorars nach Werkvertragsrecht richten, sondern allenfalls gegen die Erforderlichkeit nach Schadenersatzrecht oder ein Auswahlverschulden des Geschädigten postulieren. Beides ist für das Verhältnis Geschädiger-SV irrelevant, so daß eine etwaige Bindungswirkkung des Urteils den SV nicht sorgen muß.
Anders aber, wenn die Versicherung beispielsweise vorträgt, das Gutachten sei unbrauchbar, und deshalb sei (schon werkvertraglich) kein Honoraranspruch entstanden. Oder es fehlt eine Honorarvereinbarung, und das SV-Honorar wird durch das Gericht als unangemessen hoch nach Werkvertragsrecht eingeordnet (obwohl das Gericht nur nach Schadenersatzrecht zu entscheiden hat). Dann kann der SV auf die Nase fallen, wenn er dem Rechtsstreit nicht beitritt.
Der wichtigste Aspekt kommt mir bei der Diskussion hier aber viel zu kurz:
Sämtliche Kfz-Haftpflichtschäden werden von einigen wenigen Versicherern reguliert. Sie stimmen ihr Regulierungsverhalten miteinander ab. Sie gehen gezielt gegen bestimmte Schadenpositionen vor. Sie führen bewußt eine Unmenge an Prozessen, bei denen sie mit der Niederlage fest rechnen, nur um das eine Verfahren zu bekommen, das zum BGH zu bringen sich zu lohnen scheint. Sie versuchen, die Rechtsprechung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Und sie versuchen, die Gesetzgebung zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
Die zigtausend Geschädigten haben keine einheitliche Vertretung, keine Lobby und niemanden, der ihr Verhalten im Schadensfalle koordiniert (zumindest fast niemanden).
Die Geschädigten brauchen die Sachverständigen, um nicht völlig über den Tisch gezogen zu werden. Und die Sachverständigen brauchen die Geschädigten, um überhaupt existieren zu können. Dieser Blog bietet eine der wenigen Möglichkeiten für Geschädigte bzw. deren Helfer (Sachverständige, Rechtsanwälte, Sachverständige, Werkstätten und Mietwagenunternehmen), Erfahrungen auszutauschen und vielleicht das ein oder andere Vorgehen etwas abzusprechen.
Wenn dieser Blog dann dazu genutzt wird, unter diesen Helfern Fronten aufzubauen (der böse Anwalt, der böse Sachverständige etc.), dann hilft dieser Blog den Versicherungen, nicht den Geschädigten.
Also lieber gemeinsam nach Lösungen suchen, als den anderen den schwarzen Peter zuschieben.
@ Gutachter
Bei einem Streitwert bis 600,- € (um mehr als 600,- € werden SV-Honorar selten gekürzt) verdient der findige Anwalt mit einer Klage 132,50 € netto. Und das für die Anfertigung der Klageschrift, ggf. noch schriftliche Reaktion auf die Klageerwiderung der Gegenseite, und die Wahrnehmung des Gerichtstermins. Wahnsinnig lukrativ 😉
Auch wir Anwälte leben vom Gewinn, nicht vom Umsatz.
Der findige Anwalt, der mit solchen Verfahren seinen Umsatz steigern will, wird schnell zum windigen Anwalt und ist bald vom Markt verschwunden.
Lieber Herr Schepers
das mit dem Verdienst bei dem geringen Streitwert sehe ich genauso. Deshalb auch der Hinweis auf das juristische Steckenpferd. Es gibt aber auch Anwälte die zuerst die Streitverkündung als Allheilmittel verherrlichen und nach Mandatsübernahme auf zusätzliche Vergütung drängen, da der gesetzliche Gebührenrahmen bei dem geringen Streitwert ja tatsächlich zu gering bemessen ist. Es soll auch Gutachter geben die den Streit nach Anwaltsempfehlung tatsächlich aufnehmen und dann noch zusätzliches Geld locker machen. Also findig und windig.