Mit Urteil vom 23.09.2009 (1 C 337/09) hat das AG Bretten die DBV WinSelect Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 375,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 angefallenen Mietwagenkosten sind in Höhe von 871,32 Euro erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 1 StVG, 294 BGB, 3 PflichtVersG a. F.) Unter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 496,23 Euro hat die Beklagte daher weitere 375,09 Euro zu zahlen.
Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Im vorliegenden Fall ist die Höhe des ortsüblichen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO unter Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bestimmen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer und wurde auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH VersR 2006, 986). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Solche konkreten Mängel hat die Beklagte nicht dargelegt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der nunmehr vorliegenden Frauenhoferliste. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass diese Liste eine bessere und geeignetere Schätzgrundlage darstellt. Internetrecherchen können nach Auffassung des Gerichts zumindest derzeit von einem Geschädigten noch nicht erwartet werden.
Danach ergibt sich folgende Berechnung unter Berücksichtigung des Moduswertes der Schwacke-Liste 2008 für ein Fahrzeug der Gruppe 2 Postleitzahlengebiet 750 (Anmieteort):
Mietwagenkosten 1 x Wochenpauschale |
434,00 Euro |
1 x Ein-Tagespauschale |
75,00 Euro |
ergibt |
509,00 Euro |
abzüglich 5 % Eigenersparnis |
25,45 Euro |
ergibt Zwischensumme |
483,55 Euro |
zuzüglich Haftungsbefreiung |
152,03 Euro |
zweiter Fahrer |
120,05 Euro |
Zustellung u. Abholung |
50,00 Euro |
Winterreifen |
65,69 Euro |
ergibt Gesamtsumme |
871,32 Euro |
abzüglich vorgerichtlicher Zahlung |
496,23 Euro |
ergibt noch zu zahlen |
375,09 Euro. |
Die Eigenersparnis wird bei Mietwagenkosten pauschal mit 5 % in Ansatz gebracht.
Soweit die Klägerin der Zedentin für die Winterreifen niedrigere Kosten als nach der Schwacke-Liste berechnete, waren nur diese als erforderliche Mietwagenkosten zu berücksichtigen.
Zu den unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma fehlt es an einem ausreichend konkreten Sachvortrag der Klägerin. Der geltend gemachte Kautionsverzicht und die vorläufige Rechnungsstundung rechtfertigen keinen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif.
Soweit das AG Bretten.