Mit Urteil vom 01.10.2009 (23 C 181/09) hat das Amtsgericht Schwelm die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 201,87 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Erhebung ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in ausgeurteilter Höhe gem. §§ 398, 249 BGB.
Die Klägerin kann die Forderung als eigene Forderung gegen die Beklagte geltend machen. Die Klägerin hat sich die Forderung der Mietwagenkosten wirksam von der Geschädigten am 03.02.2009 gem. §§ 398 ff BGB abtreten lassen. Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass die Klägerin gegenüber der Geschädigten eine massive Aufklärungspflichtverletzung begangen habe und die Geschädigte daher berechtigt sei, der Forderung der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. aufrechenbar entgegenzuhalten. Denn davon abgesehen, dass ausweislich der Anlagen zur Klageschrift eine entsprechende Aufklärung der Geschädigten stattfand, betrifft die von der Beklagten angeführte BGH-Entscheidung den sog. Unfallersatztarif und gerade nicht den hier vorliegenden Normaltarif (BGH-Urteil vom 28.06.2006, XII ZR 50/04 ).
Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Gem. § 249 BGB kann der Geschädigte diejenigen Mietwagenkosten als Schadensersatz ersetzt verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich gewesen wären, der ohne das schädigende Ereignis betsanden hätte.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die bereits seitens der Beklagten erbrachten Leistungen nicht ausreichend sind im Sinne des § 249 BGB. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, auch die noch ausstehenden Mietwagenkosten zu erstatten.
Für das Gericht besteht hinsichtlich der Höhe der angemessenene Mietwagenkosten keine Veranlssung von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Schwacke-Mietpreisspiegel für die Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO herangezogen werden kann. § 287 ZPO verlangt als Anknüpfungstatsache nämlich eine hinreichend gesicherte, im wesesentlichen anerkannte und nicht in Frage gestellte Anknüpfungstatsache. Die Schadenshöhe darf nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesezt werden. Die Schwacke-Mietpreisspiegel stellt im Rahmen des § 287 ZPO eine geeignete und hinreichend gesicherte Grundlage der Schadenschätzung dar, die bislang und auch in den noch ganz überwiegenden Fällen von der Rechtsprechung herangezogen werden. Die anderweitig erfolgten Erhebungen (hier insbesondere die des Frauenhofer Instituts) rechtfertigen auch keine anderweitige Schadensschätzung. Insoweit bestehen diesseits inbesondere deswegen Bedenken, da sich die Erhebung des Frauenhofer Instituts auf einen wesentlich kleineren Markt und damit auf weniger Angebote bezieht, als dies beider Schwacke-Liste der Fall ist. Als hinreichend gesichert und im wesentlichen anerkannt und somit als Anknüpfungstatsache im Rahmen des § 287 ZPO kann die Erhebung des Frauenhofer Instituts damit nicht zur Überzeugung des Gerichts angesehen werden.
Nach Auffassung des Gerichts war auch kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Denn die Geschädigte hat sich ein Fahrzeug in einer geringeren Fahrzeugklasse angemietet und entsprechend eine geringere Miete berechnet bekommen. Mietet der Geschädigte ein einfacherers Fahrzeug an, entfällt der Ersparnisabzug, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf.
Ferner durfte die Geschädigte eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abschließen, gleichfalls die jahreszeitlich notwendigen Winterreifen wählen. Zwar ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass die Fahrt mit einem Fahrzeug ohne Winterreifen hinsichtlich etwaiger Haftungsquoten erhöhend zu berücksichtigen ist. Dennoch ist es allgmeine und gerichtsbekannte Praxis, dass dies die Vermieter nicht dazu veranlasst, ihre Fahrzeuge entsprechend – kostenfrei – umzurüsten. Sofern sich zukünftig die allgemein übliche Praxis dahingehend ändern sollte, dass die Fahrzeuge jahreszeitlich bedingt ausgerüstet werden, dürfte sich der Preis für die entsprechende Bereifung in den Basistarifen wiederfinden.
Ferner bestehen auch keine Bedenken gegen die konkrete Höhe der Mietwagenkosten. Dass diese vorliegend hinsichtlich der Grundgebühr überhalb der Schwacke-Liste liegen begegnet keinen Bedenken, da letzlich eine Schätzung gem. § 287 ZPO vorzunehmen ist und auch die Schwacke-Liste lediglich eine Grundlage dafür bietet, jedoch eine statische Anwendung verbietet. Darüber hinaus hat auch die Beklagte kein konkretes, tatsächlich verfügbares preiswerteres Angebot dargelegt oder behauptet.
Die Bezugnahme insoweit auf die Erhebung des Frauenhofer-Instituts vermag insb. kein konkretes Angebot ersetzen.
Auch die von der Beklagten vorgelegte BGH-Rechtsprechung vermag nichts anderes zu begründen, da sich diese mit dem Problemen des Unfallersatztarifes auseinandersetzt, der jedoch hier gerade nicht berechnet worden ist.
Entsprechend nimmt das Gericht folgende Berechnunge vor:
3 Tage á 74,79 € 224,37 €
3 Tage Vollkasko á 15,97 € 41,91 €
3 Tage Winterreifen á 7,14 € 21,42 €
Zustellung/Abholung_______________ 31,94 €
Netto 325,64 €
19%MwSt._______________________ 61,87 €
Brutto 387,51 €
Abzüglich Zahlung_________________ 185,64 €
Gesamt______________________ 201,87 €
Soweit das AG Schwelm.
Babelfisch, besser geht es nicht.
Ein Richter, der sein Handwerk versteht!
Dem Kläger und seinem Anwalt kann zu dieser Entscheidung nur gratuliert werden.
Gruß Virus
Hallo Babelfisch,
auch im Westen ( sprich: Nordrhein-Westfalen ) werden ordentliche Urteile gesprochen.