Mit Urteil vom 02.10.2009 (419 C 907/09) hat das AG Dortmund die Debeka Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,07 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Erhebung ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 in Dortmund geltend. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Parteien streiten allein darüber, ob die Mietwagenkostenrechnung vom 08.08.2008 dem Schadensausgleich zugrunde zu legen ist.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten gemäß der streitgegenständlichen Rechnung zu.
Die berechneten Mietwagenkosten sind notwendig, um den entstandenen Schaden auszugleichen.
Dabei geht das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund davon aus, dass die Abrechnung nach der Schwacke-Liste zuzüglich Aufschlägen gem. § 249 BGB als erforderlich angesehen werden kann, um den Schaden auszugleichen. Die Erhebungen des Frauenhofer-Instituts sind daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Abrechnungen nach der Schwacke-Liste zu verneinen. Der Kläger hat seine Abrechnung auch nicht nach dem Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2007 vorgenommen und auch die nach der Rechtsprechung zulässigen Aufschläge wie Zustell- und Abholkosten und Versicherungskosten berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht dergestalt verstoßen, dass er keine Vergleichsangebote vor Abschluss des streitgegenständlichen Mietwagenvertrages eingeholt hat. Soweit die Beklagte den Kläger dabei auf einen entsprechenden Internet-Abruf verweist, so ist festzustellen, dass aufgrund der im Internet angegebenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, ob ein entsprechender Vertrag auch wirksam zu den angegebenen Bedingungen zustande kommt und ob ggfls. noch weitere Kosten anfallen. Dass die Klägerin einen überhöhten Normaltarif berechnet hat, ist nicht feststellbar, da insoweit konkrete Angaben der Beklagten fehlen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen war und aus diesem Grunde umgehend eine Anmietung erfolgen musste. Die Berechnung der Klägerin nach dem oben ausgeführten Normaltarif nebst Aufschlägen ist daher angemessen und im Wege des Schadensausgleichs auch erforderlich, so dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die restlichen Mietwagenkosten zu begleichen.
Die Klage war daher begründet.
Soweit das AG Dortmund.