AG Frankfurt am Main verurteilt mit nicht gut begründetem Urteil vom 27.9.2011 -32 C 525/11 (84)- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG. vom 27.09.2011

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Frühstück ein Urteil aus Frankfurt am Main. Die erkennende Amtsrichterin führt zwar einige durchaus brauchbare Urteilspunkte aus, gelangt letztlich aber bei dem Grundhonorar zu einer werkvertraglichen Angemessenheitsprüfung. Zwar verwirft sie das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK , misst aber gleichwohl das Honorar an irgendwelchen prozentualen Vergleichsmaßstäben. Nachfolgend das  Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten aus Schadensersatz und die Richterin prüft die Angemessenheit.   Kopfschüttel! Lest aber selbst und gebt Eure kritischen Anmerkungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                      Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 32 C 525/11 (84)                   27.09.2011

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr.d.d. Vorstand Stefan Gronbach, Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht … im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß §§ 495a, 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Schriftsatzschlusses vom 15.09.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22% und die Beklagte 78% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der rechtlichen Gutachterkosten in Höhe von 349,25 € aus §§ 7, 17, 18, 3 PflVG a.F., 398 BGB zu.

Die dem Geschädigten entstandenen Gutachterkosten sind in Höhe von insgesamt 524,75 € brutto von der Beklagten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte bereits vorprozessual 175,50 € an den Kläger gezahlt hat, ist in dieser Höhe der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Klägers erloschen.

Der darüber hinausgehende Schadensersatzanspruch steht dem Kläger infolge wirksamer Abtretung in Form einer Sicherungsabtretung zu. Nach Eintritt der Verwertungsreife ist dieser auch zur Geltendmachung des Anspruches berechtigt.

Die Beklagte ist überdies unzweifelhaft ersatzpflichtig für das von dem Geschädigten bei dem Kläger für Beweissicherungszwecke in Auftrag gegebene Gutachten.

1.
Die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Aktivlegitimation des Klägers verfangen waren ursprünglich begründet. Denn die Sicherungsabtretung vom 25.09.2010 war wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des BGH vom 07.06.2011, VI ZR 260/10 an, der über eine wortgleiche Abtretungsentscheidung zu befinden hatte.

2.
Die Geschädigte hat dem Kläger aber mit Abtretungserklärung vom 29.07.2011 (Bl. 81 d.A.) erneut ihre Ansprüche abgetreten, diesmal den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Aufgrund dessen war die mündliche Verhandlung neu zu eröffnen. Das Gericht hält die neuerliche Abtretungserklärung für hinreichend bestimmt. Insbesondere wird hier nun eine selbständige Forderung auf Schadensersatz wegen entstandener Sachverständigenkosten ganz und nicht nur hinsichtlich eines Teils abgetreten. Die abgetretene Forderung ist erkennbar. Die von BGH angeführten Probleme hinsichtlich einer unterschiedlichen Entwicklung unterschiedlicher Teile ein und derselben Forderung ergeben sich bei der nunmehr gewählten. Form nicht.

3.
Dem Kläger steht aufgrund der wirksamen Abtretung ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 524,75 EUR brutto zu.

Die Unfallbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann. Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; NJW-RR 1989, 956).

Ein Fall fehlender Erstattungspflicht, wie im Falle sog. „Bagatellschäden“ oder bei Vorliegen eines Auswahlverschuldens des Geschädigten hinsichtlich des mit der Erstattung zu beauftragenden Sachverständigen, liegt hier nicht vor.

Bei voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 1.352,48 € netto kommt ein Bagatellschäden nicht in Betracht.

Auch ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich.

Die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellten Vergütung kann ein Auswahlverschulden der Klägerin grundsätzlich nicht begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den ausgewählten Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen (AG Frankfurt, 32 C 1201/08-18, Urteil vom 01.08.2008).

Der Geschädigte musste daher, entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht vor Erteilung des Auftrages auf dem Markt Preisangebote einholen.
Bei der Beauftragung eines Gutachters handelt es sich gerade nicht um eine gänzlich austauschbare Leistung, sondern um einen Auftrag, bei dem in erheblichem Maße, die Qualifikation des Beauftragten und das Vertrauensverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine Rolle spielen (AG Frankfurt, 32 C 1201/08-18, Urteil vom 01.08.2008).

Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (z.B. BGH NJW-RR 1989, 953; BGH, VersR 2005, 380; BGH, VersR 2007, 560).

Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei zwar grundsätzlich nach dem Wirtsithaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH VersR 2007, 560 m.w.N.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376 m.w.N.).

Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. BGHZ 132, 373; 163, 362; LG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2006, 13 A S 12/06 m.w.N.).

Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zu einem Auswahlverschulden der Geschädigten hat die Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger neben der „Kalkulation und Auswertung“ noch „Ermittlung des Schadensumfangs“ und „Festlegung des Reparaturumfangs“ gesondert in Rechnung stelle, erschließt sich dieser Einwand nicht. Denn die Ermittlung des Schadenumfangs bereitet erst die Grundlage für die Feststellung, welcher Reparaturweg erforderlich ist. Erst auf dieser Grundlage kann dann die Kostenkalkulation erfolgen. Die Positionen beschreiben bereits begrifflich unterschiedliche Tätigkeiten im Rahmen der Gutachtenerstellung.

Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH VersR 2007, 560; LG Saarbrücken, Urteile vom 22.09.200613 A S 12/06 und vom 23.5.2008, 13 S 20/08).

Zwar darf auch dies nicht dazu führen, dass Gutachterkosten schrankenlos ersetzt werden müssen. Wie bereits dargelegt, ist nur das Erforderliche ersatzfähig und es sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Nach § 287 ZPO geht das Gericht aber – in Übereinstimmung mit der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main – davon aus, dass bei einem Schaden von bis zu 3.000,00 EUR ein Nettosachverständigenhonorar von bis zu 25% des Nettoreparaturaufwandes zuzüglich der Nebenkosten und der Mehrwertsteuer dem zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand entsprechen.

Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass auch andere Grundlagen der Schadensschätzung in Betracht kommen. Soweit die Beklagte sich hierfür aber auf das Gesprächsergebnis 2009 zwischen dem BVSK und der Beklagten bezieht, erachtet das Gericht dies nicht als geeignete Grundlage, da andere Versicherungsuntemehmen außer der Beklagten und einem weiteren Versicherer an der Verständigung mit dem BVSK nicht beteiligt waren.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass die 1. Zivilkammer insoweit aber die Befragung des BVSK 2008/2009 ihrer Schätzung zugrunde legt (LG Frankfurt am Main, Urteile vom 13.5.2011 zu Az.: 2 – 01 S 351/09 und 2 – 01 S 129/09). Insoweit hegt das erkennende Gericht aber Bedenken hinsichtlich der Grundlagen der Erhebung.

Letztlich steht es dem Gericht aber im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens frei, ob es eine solche Liste anwendet. Das Gericht teilt die Auffassung der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt (Urteil vom 05.05.2011, Az.: 2-24 S 224/10), wonach eine pauschale Schadensschätzung in prozentualer Abhängigkeit zur Schadenshöhe gleichwertige und im Übrigen auch gerechte Ergebnisse liefert.

Hier liegt das von dem Kläger berechnete Nettogrundhonorar bei 34,19% des ermittelten Nettoreparaturaufwandes. Hierzu fallen auch die von dem Kläger für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in Ansatz gebrachten Kosten. Diese kürzt das Gericht nach § 287 ZPO aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf 25% mithin 338,12 EUR. Wegen der Einbeziehung der Kosten für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes können die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagtenseite dahinstehen.

Auch gegen die Geltendmachung der Nebenkosten bestehen keine Bedenken. Dies zeigt auch, dass jedenfalls nach der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 diese üblicherweise neben den Grundgebühren in Rechnung gestellt werden. Gegen die Berechnung von 10 Textseiten zu je 5,95 EUR bestehen unter Berücksichtigung dessen, dass drei Ausfertigungen des Gutachtens erstellt wurden, keine Bedenken. Ob diese erforderlich waren, kann letztlich dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls nicht bestritten hat, dass diese tatsächlich gefertigt wurden. Im Übrigen dürfte jedenfalls bei bestrittener Schadenshöhe mehr als eine Ausfertigung auch erforderlich werden.

Auch die Berechnung von 3 Bildseiten mit je 5,95 EUR bestehen aufgrund der allgemein höheren Kosten für das Ausdrucken von Farbbildern keine Einwände. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die Digitalfotographien. Hinsichtlich aller dieser Nebenkosten ist im Übrigen anzumerken, dass diese – unter Berücksichtigung der Anzahl auch für Abschriften – nicht über die Honorartabelle des BVSK 2008/2009 hinausgehen. Ebenso verhält es sich mit den pauschalen Telefon- und Portokosten.

3.
Die Hauptforderung ist ab dem 07.08.2011 nach §§ 286 Abs.1, 288 BGB zu verzinsen, da erst mit Zustellung der neuerlichen Abtretung der Kläger wegen des Anspruchs aktivlegitimiert, die Klage mithin überwiegend begründet war.

II.
Die darüber hinausgehenden Verzugszinsen stehen dem Kläger ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.

Denn wegen der zunächst unwirksamen Sicherungsabtretung war der Anspruch ursprünglich mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Ein Verzugseintritt vor wirksamer Abtretung ist daher nicht gegeben. Mithin kann der Kläger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Teil des Verzugsschadens verlangen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO und richtet sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens. Bei der Ermittlung der Kostenquote waren hier ausnahmsweise die Nebenforderungen zu berücksichtigen, da sie im Verhältnis zur Hauptforderung nicht unbeträchtlich sind. Davon ist auszugehen, wenn die abgewiesene Nebenforderung mehr als 10% der Hauptforderung beträgt (Zöller/Herget, ZPO, 26A, § 92 Rn 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert