Das LG Wiesbaden mit einem Berufungsurteil zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, den Verbringungskosten sowie zur Reparaturbestätigung (2 S 44/08 vom 11.09.2009)

Mit Entscheidung vom 11.09.2009 (2 S 44/08) wurde die Württembergische Versicherung AG durch das Landgericht Wiesbaden verurteilt, die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze  markengebundener Fachwerkstätten, die Verbringungskosten sowie die Reparaturbestätigung im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelt sich hierbei um das Berufungsurteil zu dem bereits eingestellten Urteil des AG Idstein vom 16.05.2008 (31 C 37/08 (10)).

Aus den Gründen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Idstein, Az: 31 C 37/08 (10) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 30.06.2007 geltend, wobei die Beklagten für dieses Ereignis unstreitig in Höhe von 100% haften. Die Klägerin rechnete ihren Schaden anhand eines Gutachtens des Sachverständigen K. vom 31.08.2007 ab, der Netto-Reparaturkosten i.H.v. 2.380,40 € ermittelte. Der Sachverständige berücksichtigte nach eigenen Angaben im Gutachten die ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sowie Verbringungskosten, aber keine UPE-Aufschläge. Anfang September 2007 ließ die Klägerin das Fahrzeug reparieren und holte beim Sachverständigen K. eine Reparaturbestätigung für 46,50 € ein.

Die Beklagte zahlte von geltend gemachten Reparaturkosten lediglich 1.717,86 €. Weitere Ansprüche lehnte sie zunächst mit Schreiben vom 17.09.2007 ab. Mit Schreiben vom 09.10.2007 verwies die Beklagte die Klägerin auf günstigere Stundenverrechnungssätze, insbesondere der Fa. H..

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen die Stundenverrechnungssätze gewendet und behauptet, es seien nahezu die höchstmöglichen Reparaturkosten kalkuliert worden. Die Teillackierung der Tür sei nach den Herstellerangaben nachzukalkulieren, ebenso hinsichtlich des Seitenteils links vorne. Die Reparaturbescheinigung sei nicht zu ersetzen, wenn der Schadensersatz abstrakt berechnet würde. Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird und das den Beklagten am 20.05.2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Die insoweit vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze seien nachvollziehbar. Das Bestreiten der Beklagten sei unbeachtlich, da sie nicht vorgetragen hätten, welche Opel-Vertragswerkstätten in der Region zu günstigeren Preisen arbeiteten. Die Werkstatt in E. sei erst nach der Reparatur bekannt geworden. Außerdem sei nicht vorgetragen, dass es sich dabei um eine Opel-Werkstatt gehandelt habe.

Hinsichtlich der Kalkulation für das Seitenteil links und die Teillackierung der Tür sei nicht näher vorgetragen, wie die Reparatur nach Herstellerangaben durchzuführen gewesen wäre. Das Bestreiten hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verbringungskosten sei widersprüchlich. Hinsichtlich der Ersatzteilaufschläge sei im Gutachten K. ausgeführt, dass solche nicht berücksichtigt seien. Im Übrigen habe die Beklagte selbst in der Kalkulation der Fa. Control Expert einen Aufschlag berücksichtigt.

Die Kosten für die Reparaturbestätigung seien zu ersetzen, weil diese Voraussetzung für den Nutzungsausfallersatz seien und damit Kosten notwendiger Rechtsverfolgung darstellten.

Mit der am 02.06.2008 eingelegten und am 16.07.2008 begründeten Berufung machen die Beklagten zunächst geltend, der Geschädigte müsse sich auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Damit seien nicht nur andere markengebundene Fachwerkstätten gemeint. Eine Beschränkung auf markengebundene Fachwerkstätten sei weder dem Gesetz noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen. Dies gelte erst recht, weil durch EG-VO Nr. 715/2007 alle Hersteller verpflichtet seien, auch freien Werkstätten Zugang zu ihren technischen Reparaturinformationen und Schulungsunterlagen zu gewähren.

Weiterhin erfülle das Gutachten des SV K. nicht die vom BGH geforderten Kriterien, die für eine fiktive Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind. Das Gutachten beziehe sich zwar auf die durchschnittlichen ortsüblichen Stundenverrechnungssätze, führe aber nicht aus, woran sich diese orientierten, d.h. an freien Werkstätten, markengebundenen Werkstätten oder einer Schnittmenge hieraus. Auch der Einzugsbereich für die Ermittlung der „ortsüblichen“ Verrechnungssätze sei nicht benannt.

Hinsichtlich des UPE-Aufschlags hätten sich die Beklagten mitnichten widersprüchlich verhalten. Die Kalkulation von Control Expert besage lediglich, dass in den ermittelten Reparaturkosten des SV K. ein Aufschlag enthalten sei, obwohl dies in den Ausführungen des Gutachtens nicht vorgenommen worden sein soll. Die Erforderlichkeit der Zahlung eines Aufschlages würden daher weiter bestritten.

Verbringungskosten seien vorliegend nicht zu ersetzen, da sie weder tatsächlich angefallen seien noch nachgewiesen wurden.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des AG Idstein vom 16.05.2008, Az. 31 C 37/08 (10) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des AG Idstein.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Soweit die Beklagten geltend machen, die Klägerin müsse sich auf die von der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 9.10.2007 aufgezeigten günstigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen, weil diese gleichwertig, der Klägerin ohne weiteres zugänglich und günstiger seien, hat die Berufung keinen Erfolg.

Grundsätzlich hat ein Geschädigter gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., s. BGHZ 155, Iff.Abs. 7 in Juris). Dabei ist der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung der vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzsumme frei (BGHZ 155, 1ff, Abs. 9 nach Juris). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind dem zwar Grenzen gesetzt. Jedoch ist bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen.

Eine Verweisung des Klägerin auf günstigere Werkstätten im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht kommt – wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat – vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin erst nach der durchgeführten Reparatur von der günstigeren Reparaturmöglichkeit Kenntnis erlangt hat. Nach der sog. Porsche-Entscheidung des BGH, (BGHZ 155, 1ff.) kann der Geschädigte nur auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, wenn ihm diese mühelos zugänglich ist. Damit scheidet nach Auffassung des Gerichts eine Verweisung schon dann aus, wenn sie ihm überhaupt erst nach der durchgeführten Reparatur bekannt geworden ist. Auf Vergleichsangebote, die dem Geschädigten erst einen Monat nach der durchgeführten Reparatur überhaupt bekannt werden, kann er sich danach nicht mehr einlassen und diese auch bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbehebung und die gewählte Abrechnung nicht mehr berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Schreiben der Beklagten vom 09.10.2007 – keine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt, sondern lediglich abstrakt auf eine Werkstatt mit geringeren Stundenverrechnungssätzen Bezug nimmt. Ein konkretes Reparaturangebot, das für die Verweisung erforderlich wäre, liegt hierin nicht. Auch ist die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden, die Gleichwertigkeit der benannten Werkstätten überprüfen zu können.

Auf die grundsätzliche Frage, ob sich der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auf nicht markengebundene Fachwerkstätten verweisen lassen muss, kommt es damit im vorliegenden Fall nicht an.

Auch hinsichtlich der Höhe der Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bleibt die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.

Die Höhe des Schadensersatzes ist durch das Gericht auf der Grundlage von § 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln. Dabei kann sich die Schätzung grundsätzlich an den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt orientieren. Unbedenklich ist es daher auch, dass das Gericht seine Schätzung an den durchschnittlichen Verrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstätten der Region ausrichtet, soweit diese konkret vorgetragen bzw. durch das Sachverständigengutachten belegt werden. Zwar hat der BGH in der sog. Porsche-Entscheidung ausgeführt, der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region, der geringer als der durchschnittliche Stundenverrechnungssatz der Markenwerkstätten ist,  könne nicht Grundlage der fiktiven Schadensberechnung sein. Dadurch ist jedoch nur deutlich gemacht, dass die Beklagte die Klägerin auf einen solchen Durchschnittswert nicht verweisen dürfte  Die Geltendmachung eines durchschnittlichen Stundenverrechnungssatzes von Markenwerkstätten durch die Klägerin wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn wenn die Klägerin unter den Markenwerkstätten zunächst wählen kann, muss es ihr auch unbenommen sein, einen Durchschnittswert, der naturgemäß niedriger als der Maximalwert liegt, für ihre Schadensberechnung heranzuziehen.

Folglich kommt es lediglich noch darauf an, welche durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze von Markenwerkstätten der Fa. Opel im vorliegenden Fall anzunehmen waren. Die Klägerin hat zunächst ein Gutachten des Sachverständigen K. vorgelegt und schriftsätzlich mit Schriftsatz vom 04.04.2008 ausgeführt, bei den dort nicht näher spezifizierten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen handele es sich um solche der Opel-Werkstätten der Region (Niedernhausen und Idstein). Nachdem die Beklagten diesen Vortrag bereits zuvor vorsorglich mit Schriftsatz vom 07.03.2008 bestritten hatten, war hierüber Beweis zu erheben. Dies hat das Berufungsgericht nachgeholt. Nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. vom 29.06.2009, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, liegen die geltend gemachten Stundenverrechnungssätze unter den im Gutachten ermittelten Werten, z.T. sogar unter den Minimalwerten der Region. Daher wäre die Klägerin sogar unter Zugrundelegung der günstigsten Opel-Vertragswerkstatt zur Geltendmachung der Reparaturkosten berechtigt gewesen.

Gleiches gilt für die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge. Diese werden im Allgemeinen dann als erstattungsfähig im Wege der fiktiven Schadensabrechnung angesehen, wenn sie zu den Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen markengebundenen Fachwerkstätten gehören (Geigel, Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 3/33; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 24 Rn. 38). Das hat die Klägerin konkret dargelegt und unter Beweis gestellt. Aufgrund des bereits zuvor erfolgten Bestreitens war auch über diese Frage Beweis zu erheben. Das

Gutachten des Sachverständigen M. hat zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass in der Region der Klägerin ausnahmslos UPE-Aufschläge zwischen 12 % und 18 % erhoben werden sowie in 5 von 6 Werkstätten Verbringungskosten anfallen. Daher sind beide Kosten Bestandteil der Reparaturkosten einer in der Region der Instandsetzung vertretenen markengebundenen Fachwerkstatt.

Eine herrschende Meinung dahingehend, dass Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten seien, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insoweit folgt bereits auf der Anerkennung der Abrechnung auf Gutachtenbasis, dass es auf einen konkreten Nachweis einzelner Positionen nicht ankommt.

Hinsichtlich der Kosten für die Reparaturbestätigung hat das Amtsgericht mit überzeugender Begründung der Klage stattgegeben. Auf die Begründung des Amtsgerichts kann insoweit Bezug genommen werden. Gleiches gilt für die Frage des Ersatzes der Teillackierung der Tür sowie des Seitenteils links. Insoweit haben die Beklagten mit der Berufung auch nichts Neues vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Das LG Wiesbaden mit einem Berufungsurteil zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, den Verbringungskosten sowie zur Reparaturbestätigung (2 S 44/08 vom 11.09.2009)

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das Berufungsurteil des LG Wiesbaden ist auch im Hinblick auf das neuerliche Urteil des BGH interessant, zumal das LG bereits Gesichtspunkte des zu erwartenden Urteils des BGH als sog. Fortführungsurteil des Porsche-Urteils geprüft hat, z.B. liegt überhaupt eine Gleichwertigkeit vor? Liegt eine Zumutbarkeit vor? Muss dem Geschädigten noch zugemutet werden, einen Monat nach Reparatur die alternativ benannte Werkstatt zu prüfen? Sämtliche Fragen wurden mit Nein beantwortet, weshalb die Berufung keinen Erfolg haben konnte.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Hans Dampf, hallo Jurastudentin,
    in diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das Berufungsurteil des LG Essen – 13 S 103/07 -. Das LG Essen hat in dem vorzitierten Berufungsurteil klar und deutlich in das Urteil geschrieben, dass „…eine Differenzierung der Erstattungsfähigkeit der Kosten und Sätze markengebundener Fachwerkstätten danach, ob fiktiv oder konkret abgerechnet wird, sich verbietet. Damit würde der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist…“ Daraus folgt, dass neben den geltend gemachten Stundensätzen auch die Verbringungskosten, Mietkosten für den Richtwinkelsatz sowie die Lackierungskosten in vollem Umfange erstattungsfähig sind.
    MfG
    Werkstatt-Freund

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