Mit Urteil vom 24.06.2011 (53 C 192/09) hat das Amtsgericht Elmshorn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 115,27 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dies auf der Grundlage der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur noch ein Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe gem. §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 398, 249 BGB zu.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kunden der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den vom Schädiger bzw. seinem Versicherer nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die der Geschädigte für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufwendet. Dabei sind jedoch nur notwendige Kosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig haften darf. Das heißt, er kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die normalerweise bei Anmietung des entsprechenden Fahrzeugs zu zahlen sind, überhöhte oder speziell angebotene teurere Unfallersatztarife sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähtg. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den für ihn günstigsten Tarif zu wählen und sich gegebenenfalls nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Allerdings ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.
Bei der Ermittlung des dem Mieter zugänglichen ortsüblichen Normaltarifs für einen Mietwagen zum Unfallzeitpunkt kann entsprechend der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, der Schwacke Mietpreisspiegel zugrunde gelegt werden. Dieser ist ebenso wie die Fraunhofer-Liste eine geeignete Schätzgrundlage.
Zu dem entsprechend der Liste ermittelten Normaltarif kann ein Aufschlag von 20 % gemacht werden, wenn zusätzliche Leistungen oder Risiken bestehen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind oder wenn dem Geschädigten aufgrund der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich war.
Dass die Voraussetzungen für die Berechtigung des Zuschlags hier vorlagen, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat zwar wiederholt vorgetragen, dass hier keine Vorreservierung möglich war, dass die Dauer der Mietzeit nicht feststand und dass keine Vorauszahlungen oder Kautionen möglich waren. Konkrete Tatsachen dazu sind jedoch für den am xx.xx.2009 benötigten Ersatzwagen nicht möglich war, wenn der Unfall sich schon am xx.xx.2008 und damit mehr als zwei Wochen vor Anmietung ereignet hat. Aus welchen Gründen zu diesem Zettpunkt das Ende der Mietzeit nicht absehbar war, ist ebenfalls nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Schließlich ist auch offen, warum eine Sicherheitsleistung durch Kreditkarte nicht möglich war. Dass dem Geschädigten keine zur Verfügung stand oder er auch sonst nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage war, ist nicht vorgetragen. Der vorliegende Fall ist bereits allein aufgrund der zwischen Unfall und Anmietung verstrichenen Zeit nicht mit den üblichen Fällen, in denen über die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten gestritten wird, vergleichbar.
Da, wie der Sachverständige ausgeführt hat, kein üblicher Marktpreis für die durch den Geschädigten konkret erfolgte Anmietung festgestellt wenden kann, legt das Gericht bei der gem. 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung den üblichen Tarif entsprechend der Schwacke-Liste zugrunde. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Die Klägerin hat für die Vermietung des Ersatzfahrzeugs 463,51 € netto in Rechnung gestellt. Unstreitig ist das der Mietpreis entsprechend der Schwacke-Liste zuzüglich 20 %. Rechnet man den Zuschlag heraus, ergibt sich ein ortsüblicher Mietpreis von 402,93 € netto für die Mietzeit vom xx.xx.2009 bis xx.xx.2009.
Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist von diesem Betrag nicht zu machen. Diese sind bereits dadurch berücksichtigt dass der Geschädigte ein Fahrzeug einer tieferen Einstufungsklasse angemietet hat.
Weiter ist die Beklagte zur Zahlung der in Rechnung gestellten Zustell- und Abholungskosten in Höhe von 17,75 € netto verpflichtet. Dass diese angefallen sind, hat sie nicht bestritten.
Die Ersatzfähigkeit der Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 104,35 € netto hat die Beklagte im Prozess ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch bei den von ihr vorgelegten Vergleichsangeboten sind diese jeweils enthalten.
Danach war die Beklagte zunächst dem Geschädigten und nach Abtretung der Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber zur Zahlung von 525,03 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 624,79 € verpflichtet. Nach Abzug des bereits gezahlten Betrages von 509,52 € sind noch 115,27 € offen.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist gem. § 288 BGS begründet, der Anspruch auf die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. § 280, 266 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Elmshorn.