Mit Entscheidung vom 30.06.2009 (263 C 480/08) wurde die eintrittspflichtige Kaskoversicherung durch das Amtsgericht Köln verurteilt, die konkret angefallenen Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt – hier Opel – bei der Abrechnung eines Kaskoschadens zu erstatten. Die alternativen Reparaturkosten der Fa. Carglas sind nach Ansicht des Gerichts keine „üblichen Kosten“. Der Geschädigte kann demnach nicht auf eine Billigwerkstatt verwiesen werden.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dieser und der Zedentin, der Zeugin H., abgeschlossenen Versicherungsvertrag die mit der Klage geltend gemachte weitere Versicherungsleistung verlangen. Ein Verstoß gegen das Abtretungsgebot des § 3 Abs. 4 AKB liegt nicht vor, da die Beklagte gegenüber der Klägerin (und nicht gegenüber der Zeugin H.) den streitgegenständlichen Schaden jedenfalls teilweise reguliert und die Abtretung damit konkludent genehmigt hat (Stiefel/Hofmann, § 3 AKB Rn 86 m. R.). Nach § 13 Abs. 5 AKB sind zu ersetzen die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich sind dabei die Kosten, die der Versicherungsnehmer objektiv zur Beseitigung des Schadens aufwenden muss. Die Zedentin hat die Reparatur unstreitig bei der Klägerin und damit in einer Opel-Fachwerkstatt ausführen lassen, wozu sie grundsätzlich berechtigt war. Dass diese, d. h. die Klägerin, der Zeugin H. dafür Kosten berechnet hat, die die üblichen Kosten einer entsprechenden Reparatur in einer Opel-Fachwerkstatt übersteigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Dafür finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Firma Carglass die Reparatur zu einem niedrigeren Preis vorgenommen hätte, macht die dazu von der Beklagten angegebenen Kosten noch nicht zu den üblichen und die von der Klägerin berechneten Kosten nicht zu überhöhten und damit nicht erforderlichen Kosten.
Zinsen und Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gem. §§ 286 ff BGB verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 55,82 €.
Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur fragt man sich, ob die zuständigen Stellen bei der Versicherung noch bei Trost sind, sich verklagen zu lassen.
Dafür habe ich gar kein Verständnis.
Grüße
Andreas
und das hätten die auch noch gewonnen,wenn sie nur gerügt hätten, das nicht gem § 14 ein sachverständigenverfahren geführt wurde, da hätte auch die abtretung nicht geholfen,auch rechtsanwaltskosten gibts dann garnicht,nichtmal von der rechtsschutz…
wie heißt denn die gute versicherung?
…nööö, hätten die nicht.
Das ist eine reine Rechtsfrage, und die ist dem Sachverständigenverfahren nicht zugänglich.
Der Anwalt, der das erstritten hat, ist Profi, der weiß, was er tut.
das ist ein streit zur schadenhöhe,nicht zum grunde, der anwalt ist glückspilz.
Ich gehe mal davon aus, dass es durchaus vorher vom Versicherer geprüft wurde, welche Einwände zu bringen sind. Dass der Versicherer nicht das SV-Verfahren ins Spiel gebracht hat, spricht eher für Otting als für hans olg.
Eine andere Überlegung wäre, dass ja die Schadenhöhe durch die tatsächliche Reparatur und den stimmigen Reparaturweg gegeben ist und es hierbei nur noch um Rechtsfragen ging.
Was genau für Überlegungen dahinter stehen, werden wir aber nur wissen, wenn wir den gesamten Vorgang kennen würden.
Vielleicht ist der Anwalt ein Glückspilz, vielleicht ist er ein Profi, zumindest hat die Opel-Werkstatt, die sich richtigerweise die Kürzung nicht gefallen hat lassen, ihr Geld zugesprochen bekommen.
Grüße
Andreas
Das RDG erlaubt der Werktstatt die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners. Nach obigem Urteil macht das RDG (selbstverständlich) keinen Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschaden. Daher, warum sollte sich auch nur noch ein Reparaturbetrieb auf Kürzungen seitens der Versicherer einlassen. Einfach gekürzte Kleinbeträge nach Versicherern zusammentragen bzw. sammeln, höhere Beträge – aufgrund einer Abtretung des Kunden an seine Werkstatt – umgehend einklagen.
Leider scheinen sich Reparaturbetriebe ihrer/dieser Möglichkeiten nicht hinreichend bewusst zu sein. Denn wäre dies der Fall – bräuchte es keinerlei Vertragsgestaltung zum Nachteil auch nur eines Unfall-Kunden.
Also, obiges Urteil den Werkstätten umgehend zur Kenntnis geben, erklären wie es richtig geht und dann ab mit den Außenständen der letzten Jahre zum Profi-Anwalt.
Meine Bitte, gibt es weitere Entscheidungen zur Thematik, unbedingt nach hier senden.
Gruß Virus
vgl. Praxishandbuch Sachverständigenrecht § 26 (3. oder 4. Auflage) Randnummern 2 und 3 sowie 40 (speziell für den Glückspilz/Profi). Einschlägige Rechtsprechung für virus in Rdn 40 aufgezählt.
@ virus 06.11.2009 21.42
Hallo virus!
Nöö! Wo steht, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz der Werksatatt die direkte Abrechnung der Reparaturkosaten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners erlaubt? Diese Ansicht ist rechtsirrig. Eine derartige Anspruchsnorm existiert nicht. Wenn dem nämlich so wäre, hätte es der Abtretung nicht bedurft. Das Gericht hat aber genau die Abtretungsvereinbarung (die sog. Abtretung ist nämlich nicht eine einseitige Erklärung, sondern ein Abtretungsvertrag) geprüft. Geschädigte war nämlich die Zedentin, die bei der Klägerin hat reparieren lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Willi,
Ich schrieb doch: „Nach obigem Urteil ….“ wo steht: „Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dieser und der Zedentin, der Zeugin H., abgeschlossenen Versicherungsvertrag die mit der Klage geltend gemachte weitere Versicherungsleistung verlangen.“ und hob dann nochmals hervor „– aufgrund einer Abtretung des Kunden an seine Werkstatt –“, sodass doch nicht nur für die rechtskundige Leserschaft hier bei ch die Rechtslage – klar wie Klosbrühe – sein dürfte.
M.f.G. Virus
Um die Verwirrung zum Sachverständigenverfahren aufzulösen:
Geht es um technisch-kalkulatorische Fragen (Reparaturweg, wieviele AW, WBW, RW etc.), ist das eine Sache des Sachverständigenverfahrens. Das meint 14 AKB mit „Höhe des Schadens“ im Sinne § 14 AKB alt oder A.2.17.1 AKB neu.
Geht es um die Auslegung der AKB (z.B. hier: Welchen Stundenverrechnungssatz schuldet der Kaksoversicherer?)kann doch niemand ernsthaft vertreten, dass solche Rechtsfragen von den Sachverständigen zu entscheiden sind. Das ist nämlich quasi „Höhe der Entschädigung“ .
Um die Verwirrung zum RDG zu klären:
Die Frage ist, ob die Abtretung nach dem RDG wirksam ist. Lies nach bei http://www.iww.de, dort Abrufnummer 092327. Das dortige Urteil des AG Merzig ist so gut, dass es als Checkliste taugt. Dutzende anderer Gerichte haben genau so entschieden. Gegenläufige Urteile sind mir nicht bekannt.
Wenn die Abtretung wirksam ist, kann der Betrieb auf dieser Grundlage direkt abrechnen.
Ob es nun ein Anspruch gegen den eigenen Kasko- oder den gegnerischen Haftpflichtversicherer ist, spielt unter dem Gesichtspunkt des RDG keine Rolle.
Allerdings dürfen Kaskoansprüche nach den AKB nicht abgetreten werden, bevor sie festgestellt sind § 3 IV AKB alt oder A.2.14.4 AKB neu . Mit einer Teilzahlung sind sie aber „festgestellt“. Danach kann es wegen des Restanspruches losgehen.
Auch als Profi muss man aber Glückspilz sein, denn das muss man erst mal einem Richter klarmachen, der damit selten zu tun hat. Wie schwierig das sein kann, sieht man daran, dass hier unter altgedienten SV schon Unsicherheiten bestehen.
@joachim Otting
„Geht es um die Auslegung der AKB (z.B. hier: Welchen Stundenverrechnungssatz schuldet der Kaksoversicherer?)kann doch niemand ernsthaft vertreten, dass solche Rechtsfragen von den Sachverständigen zu entscheiden sind. Das ist nämlich quasi “Höhe der Entschädigung”
Sehr geerter Herr Otting,
das eine schließt das andere nicht aus!!
Es geht im SV-Verfahren immer um die Höhe der Entschädigung, bzw. der Schadenersatzsumme u. um die Rechtskonformität unberechtigt vorgenommener Abzüge welche evtl. ein SV im Versicherungsauftrag vorgenommen hat.
Wir SV müssen zwingend bevor ein SV-Verfahren stattfindet bzw. erklärt wird, anhand der Kaskobedingen dieses Vertragswerk prüfen, um überhaupt ein richtiges Kaskogutachten erstellen zu können.
Ein SV welcher die Kaskobedingen des jeweiligen Versicherers nicht kennt oder ignoriert ist überhaupt nicht in der Lage ein SV-Verfahren richtig durchzuführen.
Wir SV haben zu prüfen ob der VN vertragskonform entschädigt werden sollte.
Wir SV müssen uns selbstverständlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richten und dazu gehört auch der Werkstattverrechnungssatz.
Wenn also im Vertragswerk AKB u. a. nicht enthalten ist, dass der VN sich auf festgelegte Niedrigstsätze verweisen lassen muss, gilt m.E. das Porscheurteil des BGH.
Oder ist es dem vom VN benannten SV im Verfahren § 14. AKB verwehrt, die Gaunereien, wie beispielsweise mehrere Schäden zu einem Schaden kalkulatorisch zusammenzufassen, aber dafür mehrere Selbstbeteiligungen abzuziehen,
oder nur Niedrigstwerkstatt-Stundensätze einzutragen,
oder aus der Summe von mehreren unabhängigen Schäden einen wirtschaftlichen Totalschaden zu konstruieren,
oder vorsätzlich über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu kalkulieren,
oder den Wiederbeschaffungswert bewußt zu niedrig zu setzen, aufzudecken?
Wenn man Ihrer Meinung folgt, wären das alles Rechtsfragen weil Vertragsverletzungen.
Wenn einem SV diese Prüfungen mit dementsprechenden Rechtsausführungen verwehrt sind, bleibt der VN auf der Strecke. Warum?
Weil ein RA Anwalt ohne SV diese Vertragsverletzungen welche versteckt innerhalb einer Schadenkalkulation liegen, gar nicht erkennen kann.
Soweit zu den Rechtsfragen Herr J. Otting.
Im Sachverständigenverfahren ist nicht vorgesehen, dass sich ohne zwingenden Grund wie Verschleppung, Ausschussmitglieder sind keine SV, schwere Verfahrensfehler usw. Anwälte einmischen.
Klar u. unmissverständlich wird hier von 2 SV-Ausschussmitglieder u. einem SV Obmann gesprochen.
Wenn der VN im Kasko-Schadenfall behauptet seine Entschädigung ist zu niedrig, muss er nicht vorher zum Anwalt gehen, weil er diese Beratungskosten auch wenn sie zufällig mal richtig bez. des § 14 AKB alt oder A.2.17.1 AKB neu sein sollten, nicht bezahlt bekommt.
Was Sie da posten würde m.E. als Folge die Möglichkeit eines SV-Verfahren nach §§ 14 AKB alt oder A.2.17.1 AKB neu, unterbinden.
Beispielsweise haben zahlreiche SSHler u. a. in den 80er Jahren nie den Geschädigten bei Haftpflichtfällen aufgeklärt, dass bei bestimmten Schadenhöhen die 70% u. 80% Neuwagenregelung gemäß der Kaskobedingugen (sofern man Vollkasko hatte) ein Neuwagen fällig war.
Wir schon, auch wenn das nach Ihrer Meinung, so lese ich das heraus, eine Rechtsfrage war.
Sie sollte mal die langen Gesichter der RA-Anwälte in den 80er Jahren gesehen haben, weil es so etwas wie die 70% u.80% Neuwagenregelung nach §§ 14 AKB alt, überhaupt in einem Vertragswerk gab.
Uns unabhängigen SV haben die zufriedenen Gesichter der Geschädigten bzw. und VN aber mehr beeindruckt, weil ohne uns unabhängige SV im SV-Verfahren nichts geht.
Wenn mich demnächst wieder ein Anwalt über die Modalitäten des SV Verfahrens, einer Quotenberechnung oder nach der Differenztheorie usw. frägt, gebe ich zur Antwort „unerlaubte Rechtsfragen“
MfG
F.Hiltscher
Die einzige technische Frage im Sachverständigenverfahren ist der Reparaturweg. Alle anderen Fragen (Stundensätze, Restwert, Wiederbeschaffungswert etc.) werden von Versicherungen immer wieder nach eigenen (rechtlichen) Vorstellungen ausgelegt. Sie können daher im Sachverständigenverfahren gar nicht geklärt werden.
Folge:
Wenn der Reparaturweg nicht in Frage steht, kann m. E. auf das unsinnige und kostenintensive Sachverständigenverfahren verzichtet werden.
@ Hiltscher
Ohne jeden Zweifel muss der Sachverständige bei den technisch – kalkulatorischen Fragen die AKB und die Grundsätze des Kaskoversicherungsrechtes beachten. Er darf auch jeden Kunden darüber aufklären, § 5 I RDG, je nach Auftrag muss er es sogar. Trennschärfe bei der Kundenberatung ist also weder sinnvoll noch erforderlich.
Ich will auch gar nicht „Meins“ und „Deins“ abgrenzen, da bin ich gänzlich schmerzfrei, wie man in meinem Buch zum Rechtsdienstleistungsgesetz nachlesen kann.
Nicht vergessen: Diese Diskussion basiert auf der Frage der Zulässigkeit eines Rechstreites ohne vorheriges SV-Verfahren.
Und da denke ich, dass Technisch-Kalkulatorisches eine Sache ist und Rechtliches eine andere.
Frage: Der Teilkaskoversicherer vertritt die Auffassung, er müsse beim Scheibenwechsel die Feinstaubplakette und das Österreich – Pickerl nicht bezahlen. Der VN beansprucht das Geld.
Verstehe ich Sie richtig, dass diese Frage (vielleicht sind es ja auch Fragen), weil es eben Kasko ist und weil Anwälte davon keine Ahnung haben, vom Sachverständigenausschuss zu beantworten ist?
Hallo virus,
ich habe nicht die Abtretung oder Deine Ausführungen dazu, sondern den ersten Satz Deines Kommentars beanstandet. Wenn dort angegeben ist, dass das RDG der Werkstatt die direkte Abrechnung mit der Schädigerversicherung erlaubt, so ist dieser Satz falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ J.Otting
„Frage: Der Teilkaskoversicherer vertritt die Auffassung, er müsse beim Scheibenwechsel die Feinstaubplakette und das Österreich – Pickerl nicht bezahlen. Der VN beansprucht das Geld.Verstehe ich Sie richtig, dass diese Frage (vielleicht sind es ja auch Fragen), weil es eben Kasko ist und weil Anwälte davon keine Ahnung haben, vom Sachverständigenausschuss zu beantworten ist?“
Da die Rechtsprechung schon früher die Durchführung eines SV-Verfahren wegen der hohen Kosten erst als gerechtfertigt gesehen hat, wenn mind. 15% Unterschied zwischen Angebot u.Ersatzforderung festzustellen war, hat sich sicherlich kein SV mit dem Pickerl der Österreicher beschäftigt.
Es gibt aber immer Beispiele die man “ mit den Haaren herbeizieht“.
@Betriebssystem
„Die einzige technische Frage im Sachverständigenverfahren ist der Reparaturweg. Alle anderen Fragen (Stundensätze, Restwert, Wiederbeschaffungswert etc.) werden von Versicherungen immer wieder nach eigenen (rechtlichen) Vorstellungen ausgelegt. Sie können daher im Sachverständigenverfahren gar nicht geklärt werden.
Folge:
Wenn der Reparaturweg nicht in Frage steht, kann m. E. auf das unsinnige und kostenintensive Sachverständigenverfahren verzichtet werden.“
Der Mensch der irrt so lange er lebt.
Dass die Versicherer rechtliche eigene Vorstellungen haben, sieht man an Ihren absurden Ausführungen.
Die Versicherungseigenen Kaskobedingungen müssen sie aber einhalten.
Da ein SV Verfahren und dessen Ergebnis für den Kaskoversicherer bindend ist, sind das Wunschvorstellungen des Schadenmanagements um den VN gänzlich rechtlos zu stellen.
„Wenn der Reparaturweg feststeht“……, gibt es keine
Differenzen mehr? Gehts noch besser?
MfG
F. Hiltscher
Hallo Willi,
lies mal hier:
Pressedienst der Bundesanwaltskammer Nr. 10 vom 27. Juni 2008
Neues Rechtsdienstleistungsgesetz tritt am 1.7. in Kraft
Die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten
„Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.
Nachzulesen hier: http://www.brak.de/seiten/04_08_10.php
Nichts anderes habe ich in meinem Kommentares zum Ausdruck gebracht.
Gruß Virus
@ Hiltscher
Ich geb auf. Es irrt der Mensch, solange er lebt.
Hallo virus,
zunächst einmal geht es aber um einen Kaskoschaden. Die Abrechnung der eigenen Kosten auf Grund der erteilten Abtretung war auch schon vor dem RDG möglich…
Ist ja wie den SV-Kosten auch. Auch schon 2000 habe ich mein Honorar gegen die HUK selbst eingeklagt.
Grüße
Andreas
Herr otting, herr hltscher hat recht,das svv soll jeden rechtsstreit zur schadenhöhe vermeiden, aber zumindest jedem zuvor kommen, damit sind automatisch alle rechtsfragen zur schadenhöhe sache der hierfür qualifizierten sachverständigen.Eine umgehung der justiz ergibt sich daraus nicht, weil das ergebnis des schiedsgutachtens der vollen gerichtlichen kontrolle (auch der technischen fragen) unterliegt,dafür zahlt dann auch wieder die rs.