Mit Urteil vom 13.01.2012 (5 C 669/10) hat das Amtsgericht Plauen die VHV Allgemeine Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 780,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste. Vater und Sohn lassen grüßen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 249 BGB Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen AusfalIschadens in Form der erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe des im Tenor genannten Betrages.
Dieser errechnet sich wie folgt:
2 x Wochenpauschale nach „Schwacke Automietpreisspiegel“ für das Jahr 2010 für das PLZ-Gebiet 085, Mietwagenklasse 5,
2 x Wochenpauschale von 816,34 € 1.632,68 €
abzüglich 10 % ersparte Eigenaufwendungen 163,27 €
. 1.469,41 €
+ 2 x Vollkasko für Gruppe 5 im Modus 154,00 € pro Woche 308,00 €
14 Tage Winterreifen á 10,00 € 140,00 €
. 1.917,41 €
abzüglich 1.136,59 €
erforderliche Mietwagenkosten und damit ersatzfähiger Schaden 780,82 €
Die Feststellung des ersatzfähigen Schadens folgt nachstehenden Erwägungen.
Wie auch die Beklagtenvertretung zutreffend ausführt, ist ein Geschädigter nach einem Schadensereignis so zu stellen, wie er wirtschaftlich ohne das schädigende Ereignis gestanden haben würde. Ihm sind dabei nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Diese bestimmen sich nach dem, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des eingetretenen Schadens aufgewendet haben würde.
Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, wie beispielsweise der Umstand, dass der Geschädigten der Markt nicht offensteht und sie deshalb zum Unfallersatztarif anmieten muss, wird sich das Maß der Erforderlichen am Normaltarif regelmäßig ausrichten. Im Rahmen der spruchrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO schätzt das erkennende Gericht die Kosten der Anmietung grundsätzlich anhand der „Schwacke-Liste Automietpreisspiegel“ für das im Unfallzeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Anmietung laufende Jahr, vorliegend also anhand „Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2010“. Die Kosten der Volllkaskoversicherung sind dabei ebenfalls in Höhe der in der „Schwacke-Liste“ ausgewiesenen Beträge – und zwar des Modus – ersatzfähig, sofern für das eigene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bestand, was vorliegend nach dem Vortrag der Parteien der Fall gewesen ist. Der Klägervertreter hat – ohne Vorlage von Unterlagen – eine Vollkaskoversicherung behauptet. Dies wurde beklagtenseits nicht bestritten.
Die Notwendigkeit der Zustellung und Abholung war nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, sodass diese Kosten ebenso wenig zuerkannt werden konnten wie die des zweiten Fahrers. Die Beklagte hat insoweit mit Nichtwissen zulässig bestritten, dass neben der Klägerin auch deren Ehemann das Fahrzeug genutzt hat und dass dieser auf den Mietwagen angewiesen gewesen wäre. Ein Beweisangebot durch die Klägerin ist hierauf nicht erfolgt, sodass die Kosten des zweiten Fahrers nicht erstattungsfähig sind. Anderes gilt für die Winterreifen. Insoweit wird ein Zuschlag auf dem Markt verlangt, was dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist. Zudem kann dies auch den jeweiligen „Schwacke-Listen“ entnommen werden. Ob dies richtig oder falsch ist, kann dahinstehen. Erhält der Unfallgeschädigte, ohne sich zu verpflichten, für Winterreifen Aufpreis zu zahlen, kein mit Winterreifen ausgerüstetes Fahrzeug, so ist der für die Winterreifen verlangte Zuschlag als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen.
Aufgrund des Teilunterliegens der Klagepartei ist die von ihr Bl. 4, vorletzter Absatz der Klageschrift, vorgenommene Gebührenrechnung entsprechend zu ändern. Aus dem Streitwert von über 8.000,00 € ergibt sich ein solcher von bis 8.000,00 €, daraus folgt die 1,0-Gebühr mit 412,multipliziert mit 1,3 plus 20,00 € Unkostenpauschale plus 19 % Mehrwertsteuer, ergibt sich 661,16 €, abzüglich 603,93 € bereits hierauf bezahlter ergeben sich in Summe die zuerkannten 57,23 €.
Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Plauen.
schade das der klägervertreter die angeforderten beweise nicht angeführt hat,zustellung abholung und zweiter fahrer, denn es hätte ja der mietvertrag gereicht zum nachweis.
trotzdem aber ein gutes urteil, da “ grundsätzlich “ nach schwackeliste entschieden wird, weiter so!