Amtsgericht Rendsburg (Schleswig-Holstein) spricht auch bei fiktiver Schadensabrechnung Fachwerkstattlöhne zu.

Das Amtsgericht Rendsburg hat mit Urteil vom 23.04.2009 – 3 C 882/08- den Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen.

Ein Geschädigter kann auch seiner Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Aus den Gründen:

… Der Schadensberechnung darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. BGH, NZV2003, Seite 373 „Porsche-Fall“; Amtsgericht Aachen, NZV 2005, 585). Als erforderlicher Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. Satz 1 BGB ist indes nur die konkret nachgewiesene preiswertere Reparaturmöglichkeit anzusehen, z.B. in Gestalt günstigerer Stundensätze einer örtlichen Markenwerkstatt (Amtsgericht Dortmund, NZV 2006, Seite 92). Demgegenüber ist die Auffassung, wonach der Geschädigte sich auf die entstehenden Kosten bei Reparatur in einer nicht Hersteller gebundenen Markenwerkstatt verweisen lassen muss (Nugel, ZFS 2007, Seite 243 m.w.N.) selbst dann abzulehnen, wenn insoweit der Versicherer eine konkrete örtliche Werkstatt mit niedrigeren Verrechnungssätzen benennt.

Dies folgt bereits daraus, dass bestimmte Herstellergarantien wie auch häufig zeitlich unbeschränkte „Mobilherstellergarantien“ (für den Fall von Fahrzeugpannen) von der Durchführung der Inspektionen und sonstigen Reparaturen in einer Hersteller gebundenen Fachwerkstatt sowie die ausschließliche Verwendung von Original-Ersatzteilen abhängig sind. Es ist den Geschädigten insoweit nicht zuzumuten, im Einzelfall nachzuforschen bzw. ein Risiko einzugehen. Inwieweit bei der vom Versicherer benannten nicht Hersteller gebundenen Werkstatt unter Berücksichtigung der konkreten Garantie oder sonstigen Bedingungen für weitergehende Leistungen im Falle einer Fahrzeugpanne seines Fahrzeuges Nachteile drohen. Vielmehr darf der Geschädigte grundsätzlich in der ihm vertrauten Werkstatt des Vertragshändlers sein Fahrzeug reparieren, welcher sein Fahrzeug kennt und über die er das Fahrzeug möglicherweise sogar erworben hat. Dementsprechend sind auch bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Verrechnungssätze einer örtlich vergleichbaren herstellergebundenen Werkstatt zugrunde zu legen.

So das Urteil des Amtsgerichtes Rendsburg.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Amtsgericht Rendsburg (Schleswig-Holstein) spricht auch bei fiktiver Schadensabrechnung Fachwerkstattlöhne zu.

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    die Urteilsbegründung überzeugt. Insbesondere interesssant ist die Beschäftigung des Gerichtes auch mit der Gegen (Minder-)meinung von Nugel mit der von Nugel vertretenen Auffassung, der Geschädigte müsse sich an eine andere Werkstatt verweisen lassen. Nugel kann wohl wirklich als Mindermeinung abgetan werden.
    Mfg
    Jurastudentin

  2. Ra. T. Sharief sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    der BGH hat jüngstens sein Porsche-Urteil bestätigt. Zunächst ist das Urteil nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung ist bereits zu ersehen, dass der Bundesgerichtshof eine fiktive Abrechnung anhand der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt für zulässig erachtet, wenn ein berechtigtes Interesse des Geschädigten an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erkennbar ist.

    Grüße

    Ra. T. Sharief

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Ra. T. Sharief,

    so sehe ich das auch aus der Pressemitteilung. Warten wir aber die schriftlichen Urteilsgründe ab. Die müssten jetzt bald veröffentlicht werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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